Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafvollzugssache der Jovanka M*** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Oktober 1987, AZ. 21 Bs 470/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 28.Oktober 1987, AZ. 21 Bs 470/87, über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 24.September 1987, GZ. BE 1053/87-8, entschieden.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die davon betroffene Strafgefangene Jovanka M*** Beschwerde erhoben, welche als unzulässig zurückzuweisen war. Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel ist dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Oberlandesgerichte gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit Abs. 5 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1985 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (zuletzt 13 Os 173/87 m.w.N.).
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