Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W***-, B***- UND S*** FÜR G***,
Gesellschaft mbH, Wien 9., Maria Theresienstraße 111, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Gabriele V***, Angestellte, 2.) Ulrike W***, Angestellte, 3.) Ernst N***, Angestellter, 4.) Richard N***, Angestellter, 5.) Heinrich S***, Angestellter, 6.) Helga T***, Angestellte, 7.) Silvia M***, Angestellte, 8.) Reinhard C***, Angestellter, 9.) Irma K***, Angestellte, 10.) Heinz H***, Angestellter, 11.) Dr. Thomas N***, 12.) Arthur G***, Ingenieur, 13.) Dr. Alfhit H***, 14.) Dipl.Ing. Hermann P***, sämtliche wohnhaft in Wien 14., Alois Behrstraße 22, die
1.) bis 7.) und 9.) bis 14.) beklagten Parteien vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen ad 1) 63.435,-- S, ad 2) 73.832,-- S, ad 3) 96.813,-- S, ad 4) 96.703,-- S, ad 5) 70.193,-- S, ad 6) 71.520,-- S, ad 7) 91.066,-- S, ad 8) 107.187,-- S, ad 9) 82.904,-- S, ad 10) 91.067,-- S, ad 11) 107.189,-- S, ad 12) 82.809,-- S, ad 13) 111.898,--S und ad 14) 102.197,68 S, infolge Revision der 1.) bis 7.) und 9.) bis
14.) beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1987, GZ 48 R 17/87-15, womit infolge Berufung der 1.) bis 7.) und 9.) bis
14.) beklagten Parteien das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 17. Oktober 1986, GZ 4 C 1568/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien 14., Alois Behrstraße 22, auf der sie von Mai 1981 bis Dezember 1982 unter anderem mit Mitteln der Wohnbauförderung ein Wohnhaus mit 21 Wohnungen, einer Ordination und einem Geschäftslokal errichtet hat. Die Beklagten sind Mieter von Objekten im Haus Wien 14., Alois Behrstraße 22. Zwischen der klagenden Partei und dem Achtbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart (AS 23). Im Juli 1981 erging an die präsumptiven Mieter, darunter auch an die Erst- bis Siebent- und Neunt- bis Vierzehntbeklagten, eine "Mitteilung" der klagenden Partei, die unter anderem folgende Punkte enthält:
"Nach einer persönlichen Aussprache haben wir Sie für die Wohnhausanlage in Wien 14., Alois Behrstraße 22, Objekt ... vorgemerkt.
....
"Aufgrund der zwischen Ihnen und mir bestehenden Absicht, einen
Vertrag betreffend die Wohnung ... im Hause Wien 14., Alois
Behrstraße 22, laut mir zur Einsicht vorgelegtem Entwurf
abzuschließen, habe ich einen Betrag von .... unter nachstehenden
Bedingungen als Finanzierungsbeitrag zu erlegen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist im Hinblick auf die Verwerfung der wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erhobenen Nichtigkeitsberufung nicht gegeben (Fasching, Lehrbuch, Rz 1905; Fasching, Kommentar IV Anm. 4 zu § 503 ZPO; MGA ZPO13 Entscheidungen unter Nr. 3 zu § 503 Z 1 ZPO). Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
In der Rechtsrüge wiederholen die Revisionswerber zunächst unter
Berufung auf die §§ 1376, 1377 ABGB ihren Standpunkt, daß ihre im
Juli 1981 übernommenen Verpflichtungen durch den Abschluß der ins
Detail gehenden, keinen Raum für das Weiterbestehen früher
zustandegekommener Vereinbarungen lassenden Mietverträge im
Oktober 1982 zur Gänze aufgehört hätten. Es enthielten denn auch
weder die Vereinbarungen vom Juli 1981 noch die Mietverträge vom
Oktober 1982 irgendeinen Hinweis auf eine Weitergeltung ersterer
Vereinbarungen neben den Mietverträgen; alle finanziellen Leistungen
und übernommenen Verpflichtungen der Mieter seien in den
Mietverträgen im einzelnen geregelt, sodaß eine Ergänzung aufgrund
eines nirgends festgehaltenen Vorbehaltes weder sinnvoll noch
möglich sei. Dazu komme, meinen die Revisionswerber ferner, daß
Verträge gemäß § 914 ABGB so zu verstehen seien, wie es der Übung
des redlichen Verkehrs entspreche. Da § 2 der Mietverträge den zu
entrichtenden Mietzins festsetze, den bereits entrichteten
Baukostenbeitrag nenne, auf den daneben noch zu bezahlenden Gas- und
Stromverbrauch verweise und in Abs. 4 für bestimmte Fälle die
Möglichkeit der Erhöhung des Mietzinses vorsehe, aber mit keinem
Wort erwähne, daß nach Abschluß des Mietvertrages noch andere
Forderungen gestellt werden könnten und insbesondere in irgendeiner
Weise auf die Zeit vor Mietvertragsabschluß zurückgegriffen werden
könne, widerspreche die Auslegung, daß durch den Abschluß der
Mietverträge eine Änderung der bisherigen Vereinbarungen nur in
jenem Umfang erfolgt sei, in dem die Mietverträge vom Inhalt der
vorangegangenen Vereinbarungen abwichen, dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Der Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Erhöhung des
Finanzierungsbeitrages verstoße überdies gegen die zwingenden
Konsumentenschutzbestimmungen des § 18 WGG und sei daher im Sinne
des § 21 WGG rechtsunwirksam. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die Revisionswerber bei Abschluß der Mietverträge, in denen die von ihnen geleisteten bzw. zu leistenden Finanzierungsbeiträge angeführt seien, einem Vorbehalt zugestimmt hätten, daß Jahre nach Festsetzung dieser Verpflichtungen eine Nachforderung von Baukostenbeiträgen von mehr als 72 % der ursprünglichen Höhe erfolgen könne. Die klagende Partei sei mehr als 2 Jahre nach Übergabe der Wohnungen und Abschluß der Mietverträge sowie lange nach der im § 17 Abs. 6 WGG angeführten Frist an die Mieter mit einer Nachforderung von mehr als 72 % der ursprünglichen Baukostenbeiträge herangetreten, ohne hiefür eine Begründung zu geben oder eine Rechtfertigung in § 13 WGG (Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit, der Kosten der Wirtschaftsführung der klagenden Partei und der ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen) zu haben. Die Revisionswerber seien nur Mieter; von ihnen könnten daher Aufwendungen in bedeutender Höhe auf eine Substanz, die der klagenden Partei gehöre, also auf fremdem Grund, ohne jedwede Gegenleistung - sie seien aufgrund von ihnen bereits erbrachter Leistungen vertragsgemäß in den Besitz fertiggestellter Wohnungen gekommen - nicht verlangt werden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der rechtlichen Darlegungen der Vorinstanzen zu erweisen. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben gemäß § 13 Abs. 1 WGG unter anderem für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Mietvertrages ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist. Der Berechnung des Entgelts gemäß § 13 Abs. 1 WGG sind nach § 13 Abs. 2 WGG unter anderem die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten einschließlich .... (vgl. dazu § 2 Entgeltsrichtlinienverordnung) zugrundezulegen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 WGG sind bei der Berechnung des angemessenen Entgelts für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraums die vom Mieter vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens betragsmindernd zu berücksichtigen. Im Falle der Auflösung eines Mietvertrages hat der ausscheidende Mieter gemäß § 17 WGG einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß § 17 Abs. 4 WGG festgesetzten Ausmaß. Sämtliche vom Mieter neben dem Entgelt zu erbringenden Beträge haben nach § 17 Abs. 6 Satz 1 WGG auf einer Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt.
§ 18 WGG bestimmt: In Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1 WGG sind die zu erbringenden Grund- und Baukosten getrennt anzuführen und Berechnungsgrundlagen (Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegen und die, sofern mit der Bauführung nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird, mit Baubeginn entsprechend berichtigt werden. Ferner sind in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen der im § 17 Abs. 4 Satz 1 WGG angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes als Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten waren oder sind. Nach § 21 Abs. 1 Z 1 WGG sind Vereinbarungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit einem Mieter insoweit rechtsunwirksam, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und 22 WGG abweichen. Aus dieser Rechtslage (siehe insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 3, §§ 17, 18 WGG) ergibt sich, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Finanzierung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen auch Baukostenbeiträge der Mieter heranziehen dürfen, die bei Berechnung des angemessenen Mietentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Kommentar und Handbuch zum WGG, Anm. 1 zu § 17; Popper, WGG 160 sowie Anm. 1 zu § 17 Abs. 1; Würth in Rummel, ABGB, Rz 13 letzter Absatz zu § 16 MRG Anh WGG). Vorschriften, die es den gemeinnützigen Bauvereinigungen verwehren würden, mit den (künftigen) Mietern zu vereinbaren, von diesen entsprechend den aufgewendeten höheren Baukosten eine Erhöhung des auf der Berechnungsgrundlage (Preisbasis) nach § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrages verlangen zu können, bestehen nicht. Die gemeinnützigen Bauvereinigungen können durch Abschluß derartiger Vereinbarungen auf das Kostendeckungsprinzip (siehe insbesondere § 13 Abs. 1 WGG), das für die Berechnung des gesamten für die mietweise Gebrauchsüberlassung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes zu entrichtenden Engelts gilt, auch bei Festsetzung des Finanzierungsbeitrages Bedacht nehmen. Die Interessen der Mieter bleiben dadurch gewahrt, daß der Leistung eines höheren Finanzierungsbeitrages die entsprechende Minderung des laufend zu entrichtenden Mietzinses gegenübersteht und ein Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG auch in Ansehung der Baukostennachzahlungen gegeben ist. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 6 Satz 1 und 18 Satz 1 WGG stellen sich als Maßnahme des Konsumentenschutzes gegen Lockpreise dar und sollen kostensteigerungsbedingte Nachzahlungen in einem erträglichen Rahmen halten (vgl. Korinek u.a., WGG, Anm. 19 zu § 17; Popper, WGG, Anm. 1 zu § 17 Abs. 6; siehe auch Korinek u.a., WGG, Anm. 2 zu § 18, wonach unter den Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1 WGG Miet-, Nutzungs-, Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, aber auch Vor- und Anwartschaftsverträge zu verstehen sind). Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber selbst die Vereinbarung derartiger Nachzahlungen nicht für grundsätzlich unzulässig ansieht. Durch die erstgenannte Vorschrift wird eine vereinbarte Baukostennachforderung nicht befristet. Die Bestimmung des § 18 Satz 2 WGG über die unter anderem in Mietverträgen anzuführenden Beträge, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des Mietgegenstandes als Baukostenbeiträge zu leisten waren oder sind, macht die hier in Rede stehende Vereinbarung gleichfalls nicht rechtsunwirksam; eine zahlenmäßig bestimmte Angabe der Beträge wird - im Unterschied etwa zu
§ 23 Abs. 2 WEG - nicht verlangt. Die im § 14 Abs. 2 WGG vorgesehene Antragstellung der gemeinnützigen Bauvereinigung auf Erhöhung des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 WGG und die im § 14 d WGG vorgesehene Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages haben mit der Erhöhung des Finanzierungsbeitrages zur Abdeckung der Baukosten nichts zu tun.
Beurteilt man nun die von der klagenden Partei mit den einzelnen Revisionswerbern geschlossenen Vereinbarungen (Vorvereinbarungen vom Juli 1981 und Mietverträge vom Oktober 1982) unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Überlegungen, der Auslegungsregeln, des § 914 ABGB sowie des Umstandes, daß auch den Revisionswerbern bekannt war, daß die Errichtung der gegenständlichen Wohnhausanlage unter Zuhilfenahme von Mitteln der Wohnbauförderung 1968 erfolgt, so gelangt man in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu der Auffassung, daß die von den Revisionswerbern im Juli 1981 im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Mietvertragsabschluß über die im Bau befindlichen Wohnungen eingegangene Verpflichtung zur Leistung allfälliger Baukostennachzahlungen durch den im Oktober 1982 noch vor der Endabrechnung und Überprüfung der Baukosten stattgefundenen Mietvertragsabschluß nicht aufgehört hat. Wenn es aus Gründen der Klarstellung auch zweckmäßig gewesen wäre, bereits in den Vereinbarungen vom Juli 1981 oder doch wenigstens in den Mietverträgen vom Oktober 1982 ausdrücklich festzuhalten, daß eine allfällige Baukostennachzahlungspflicht durch den Mietvertragsabschluß nicht berührt wird, so führt eine Auslegung der Vorvereinbarungen und der Mietverträge in ihrem Zusammenhang gleichwohl zu demselben Ergebnis (siehe auch § 1379 letzter Satz ABGB und dazu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1376 sowie RZ 1978/88, SZ 55/132). In Anbetracht dessen, daß der klagenden Partei die endgültigen Gesamtbaukosten bei Mietvertragsabschluß noch nicht bekannt sein konnten, durften die Revisionswerber nicht davon ausgehen, daß ihre im Juli 1981 übernommene Baukostennachzahlungspflicht deshalb nicht mehr gelten sollte, weil § 2 der Mietverträge (dessen Abs. 1 den laufend zu entrichtenden Mietzins einschließlich Betriebskosten und Steuern und dessen Abs. 4 die Berechtigung der klagenden Partei enthält, diesen Mietzins zu erhöhen, wenn durch Neuordnung der Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Be- und Entwässerung usw., durch steuerliche Maßnahmen oder aus sonst irgendeinem Grund eine Mehrbelastung der klagenden Partei gegenüber dem jetzigen Zustand eintritt oder wenn eine Erhöhung zur Sicherung ausreichender Wirtschaftlichkeit im Sinne des WGG und seiner Durchführungsverordnung erforderlich ist) in seinem Absatz 2 nur den bereits geleisteten Baukostenbeitrag festhält, ohne auf dessen Vorläufigkeit hinzuweisen. Über die Höhe der von den Revisionswerbern aufgrund der Vereinbarungen vom Juli 1981 zu leistenden Baukostennachzahlungen ist unter Berücksichtigung des in § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 18 WGG zum Ausdruck kommenden Schutzgedankens im Endurteil zu entscheiden.
Es war daher der Revision im übrigen ein Erfolg zu versagen. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs. 4, § 52 Abs. 2 ZPO.
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