Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr.Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz H*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2,
2. Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Dezember 1986, AZ 11 Ns 639/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 3.Dezember 1986, AZ 11 Ns 639/86, den Anträgen der Staatsanwaltschaft Salzburg und des Angeklagten Heinz H*** auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht Linz nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Ohne daß auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingegangen werden muß, war die Beschwerde schon deswegen zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz nur in den im Gesetz angeführten Fällen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solches Rechtsmittel steht aber in Delegierungssachen sowohl dem Ankläger als auch dem Beschuldigten (Angeklagten) nur gegen einen Beschluß des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit dem eine Delegierung eines anderen Gerichtes verfügt wurde, zu (§ 63 Abs. 2 StPO), nicht aber auch gegen die Ablehnung von Delegierungsanträgen.
Die unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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