Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas W*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.September 1986, AZ 11 Ns 501/86 (= ON 9 in 16 E Vr 1087/86, Hv 106/86 des Kreisgerichtes Wels) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 10.September 1986, AZ 11 Bs 501/86, hat das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Andreas W*** wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, AZ 16 E Vr 1087/86 des Kreisgerichtes Wels, dem Antrag des Beschuldigten, diese Strafsache gemäß § 62 StPO dem (örtlich) zuständigen Kreisgericht Wels abzunehmen und dem Landesgericht Salzburg zuzuweisen, nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn § 63 Abs. 2 StPO räumt (dem Ankläger und dem Beschuldigten) nur "gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den Obersten Gerichtshof) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar, zumal die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen im übrigen - von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier (wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 2 StPO ergibt) keiner vorliegt - keinem weiteren Rechtszug unterliegen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 1 zu § 16). Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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