Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** A***, Wien 9.,
Spitalgasse 31, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) W*** Drogerie und Reformhaus KG, Linz, Stockhofstraße 8, 2.) Manfred W***, ebendort, beide vertreten durch Dr. Helmut Werthner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 320.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. Juni 1986, GZ. 5 R 119/86-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Begründung:
Ob Kürbiskerne, die im konkreten Fall mit Hinweisen auf Blasenschwäche, Reizblase und Prostata beworben werden, Lebensmittel im Sinne des § 2 LMG oder Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 AMG sind, ist zwar tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO; dennoch ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil die Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht von der Beantwortung der angeführten Rechtsfrage abhängt:
Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Klägers folgen und im
vorliegenden Fall die Arzneimitteleigenschaft bejahen wollte, müßte
doch die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten - und des
Rekursgerichtes - schon im Hinblick auf den Bescheid des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom
27. April 1982 (./2), mit welchem die in Rede stehende Werbung gemäß
§ 9 Abs. 3 LMG zugelassen wurde, als durch das Gesetz so weit
gedeckt anzusehen, daß sie mit gutem Grund vertreten werden konnte
und daher nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (SZ 56/2 =
EvBl. 1983/49 = ÖBl. 1983, 40; ÖBl. 1983, 165 ua.) ein Verstoß gegen
§ 1 UWG in jedem Fall verneint werden müßte.
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