Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18.Juli 1985 verstorbenen Ernestine W***, zuletzt wohnhaft gewesen
Argentinierstraße 16/2/14, 1040 Wien, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Maria ALI, Georgsgasse 5 , 1230 Wien, vertreten durch Ing.Dr.Djelil ALI, Chemiker, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1986, GZ 43 R 122/86-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.November 1985, GZ 10 A 584/85-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die am 18.Juli 1985 verstorbene Ernestine W*** hinterließ kein Testament. Sie hatte keine Nachkommen; als gesetzliche Erben der dritten Linie (§ 738 ABGB) kommen die Revisionrekurswerberin und zwei in Ungarn lebende Personen in Betracht. Von weiteren Nachkommen der Großeltern der Erblasserin ist derzeit nichts bekannt. Das Erstgericht erließ das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben und Verlassenschaftsgläubiger. Außerdem bestellte es Dr.Rudolf S*** zum Verlassenschaftskurator, nachdem der Gerichtskommissär bekanntgegeben hatte, die Wohnung der Erblasserin sei unverzüglich zu räumen. Die Bestellung eines Kurators sei daher notwendig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Maria ALI, mit dem die Bestellung des Verlassenschaftskurators bekämpft worden war, keine Folge. Es führte aus, gemäß § 78 AußStrG sei zur Verwaltung der Verlassenschaft ein Kurator zu bestellen, wenn die Erben entweder gänzlich unbekannt seien oder zwar bekannt seien, jedoch untätig blieben. Weitere Voraussetzung sei die Notwendigkeit, Verfügungen zu treffen, mit denen nicht zugewartet werden könne. Beide Voraussetzungen lägen vor, weil weitere präsumptive Erben noch nicht bekannt seien und die Wohnung der Erblasserin unverzüglich geräumt werden müsse.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Maria ALI. Sie macht geltend, sie habe eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nicht vorlägen und die angefochtene Entscheidung gesetzwidrig sei.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, wäre eine Anfechtung nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit, zulässig. Derartige Gründe führt die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht an. Aktenwidrigkeit oder Nullität werden nicht behauptet. Gesetzwidrigkeit macht die Revisionsrekurswerberin zwar geltend, doch kann vom Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich oder so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechtes verstoßen hat oder willkürlich vorgegangen ist oder schließlich, wenn die Entscheidung ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde (Efslg 47.208 uva).
In der vorliegenden Verlassenschaftssache hat die Revisionsrekurswerberin zwar eine Erbserklärung abgegeben, jedoch sind noch zwei andere Personen bekannt, denen ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Ob noch weitere Nachkommen der Großeltern der Erblasserin leben, ist derzeit nicht bekannt, weshalb das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben erlassen wurde. Überdies sind insoweit dringende Verfügung über die Verlassenschaft zu treffen, als die Räumung der Wohnung der Erblasserin vorzunehmen ist. Weshalb unter diesen Umständen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators offenbar gesetzwidrig sein soll, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Der Umstand, daß einer der bekannten Erben eine Erbserklärung abgegeben hat, vermag die Bestellung eines Verlassenschaftskurators jedenfalls nicht zu hindern. Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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