Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauernstuben H*** Gesellschaft mbH Co.KG, Fulpmes, Gröbenweg, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ernst S***, Tischlerei- und Holzhandel, Stralleg 76, vertreten durch Dr.Leo Kaltenbäck, Dr.Hans Peter Pausch und Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 106.011,60 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13. Februar 1986, GZ.2 R 366/85-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1985, GZ.7 Cg 85/85-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei brachte gegen den im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wohnhaften Beklagten, gestützt auf den Wahlgerichtsstand nach § 88 Abs.1 JN, eine Provisionsklage auf Zahlung des Betrages von S 106.011,60 samt Anhang ein.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; es sei zwischen den Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs.1 JN getroffen worden.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Ein Erfüllungsort sei nicht vereinbart worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.
Da im Falle eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausführte, gemäß § 528 Abs.1 Z.1 ZPO unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes ein Revisionsrekurs immer unzulässig ist (ÖBl.1985, 41; SZ 56/165 uva), ist das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden