Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) H***** und 2) F*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 607.026,19 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 1985, GZ 2 R 256/84 23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. April 1984, GZ 34 Cg 472/83 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 17.872,06 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 2.400 S und Umsatzsteuer von 1.406,46 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von zuletzt (ON 13 S 43) 607.026,19 S samt 11 % Zinsen seit 1. 1. 1984 im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten schuldeten ihr den Klagsbetrag als Entgelt für vereinbarungsgemäß gelieferte Waren. Die Erstbeklagte habe den zuletzt eingeklagten Kapitalsbetrag am 30. 12. 1983 anerkannt; der Zweitbeklagte habe am 30. 4. 1982 eine Schuld von insgesamt 759.850,62 S anerkannt. Die Klägerin arbeite mit Bankkredit zu 11 % Zinsen.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die von der Klägerin verlangten Preise seien unangemessen hoch, es seien Waren minderer Qualität geliefert worden und es seien Gewichtsdifferenzen zu ihren Lasten vorgelegen. Infolge der Lieferung von Waren minderer Qualität hätten die Beklagten aus Verschulden der Klägerin Gäste und damit hohe Umsätze verloren. Der dadurch entstandene Schaden der Beklagten habe jedenfalls die Höhe der Klagsforderung erreicht und werde aufrechnungsweise eingewendet. Dieses Vorbringen könne nicht näher präzisiert werden. Die Beklagten hätten im November 1983 mit der Klägerin die Abstattung des Saldos in Wochenraten zu 1.000 S ab Dezember 1983 vereinbart. Es liege kein Anerkenntnis des Zweitbeklagten vor. Rund 14 Tage vor Ausfertigung der Bestätigung vom 30. 12. 1983 (Beilage ./K) sei zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten der offene Saldo mit insgesamt 500.000 S festgestellt worden. Die ursprüngliche Bedingung hiefür, dass nämlich der Betrag bis Jahresende 1983 bezahlt werde, sei nachträglich fallen gelassen worden. Die anderen Positionen der Addition bestünden nicht zu Recht; sollten sie zu Recht bestanden haben, seien sie bezahlt worden.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 607.026,19 S samt 10,75 % Zinsen seit 1. 1. 1984. Eine ausdrückliche Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ist dem Spruch des erstgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen; dass sie beabsichtigt war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Klägerin mit den Beklagten seit Jahren in Geschäftsverbindung steht und sie mit Fleisch und Wurstwaren beliefert. Am 30. 4. 1982 anerkannte der Zweitbeklagte, T*****, dem Alleininhaber der Klägerin, den Betrag von 759.850,62 S zu schulden. Am 30. 12. 1982 bestätigte die Erstbeklagte, zusammen mit dem Zweitbeklagten der Klägerin für die offenen Verbindlichkeiten aus Belieferung der gemeinsamen Betriebe den Betrag von 607.026,19 S zu schulden. Die Klägerin nimmt seit 1. 1. 1984 ständig Bankkredit in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe in Anspruch und bezahlt dafür 10,75 % Zinsen einschließlich Kreditprovision.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die Beklagten der Klägerin für gelieferte Waren den Kaufpreis in Höhe des Klagsbetrags schuldeten. Die Beklagten hätten die Forderung zumindest in dieser Höhe anerkannt (§ 1375 ABGB). Die Klägerin habe eine Kreditzinsenbelastung in Höhe von lediglich 10,75 % nachgewiesen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich. Rechtlich führte es im Wesentlichen aus, aus dem in den Entscheidungsgründen des Ersturteils enthaltenen Satz, die Klägerin folge ohnehin der Prozessbehauptung der Beklagten und mache den 500.000 S übersteigenden Betrag der alten Schuld nicht mehr geltend, sei nicht abzuleiten, dass der Klägerin höchstens ein Betrag von 500.000 S zugesprochen werden dürfe. Die Beklagten hätten diesen Satz in unzulässigerweise aus dem Zusammenhang gerissen. Es stehe fest, dass nicht nur ein Anerkenntnis des Zweitbeklagten vorliege, sondern auch eines der Erstbeklagten, und zwar über den Betrag von 607.026,19 S. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sei der Zuspruch des gesamten eingeklagten Betrags gerechtfertigt. Dass der vom Zweitbeklagten anerkannte Betrag von 759.850,62 S in höherem Maße als bis auf den Betrag von 607.026,19 S getilgt worden wäre, hätten die Beklagten nicht vorgebracht und sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die von den Beklagten geltend gemachte Bezahlung der den Betrag von 500.000 S übersteigenden Posten auf Beilage ./K sei unbewiesen geblieben. Dasselbe gelte für den von den Beklagten erhobenen Einwand der Stundung, die sie zu beweisen gehabt hätten. Das Erstgericht habe somit zu Recht die Fälligkeit des eingeklagten Betrags bejaht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, und zwar ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierten Einschränkungen der Revisionsgründe, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 300.000 S übersteigt. Der primäre Berufungsantrag der Beklagten war auf Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens gerichtet; Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war daher nicht, wie die Klägerin vermeint, nur der 500.000 S übersteigende, sondern der gesamte Klagsbetrag, also ein 300.000 S übersteigender Geldbetrag.
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Die Beklagten bringen hier lediglich vor, das Erstgericht habe ausgeführt, dass die Klägerin im Sinne der Prozessbehauptung der Beklagten den 500.000 S übersteigenden Betrag der alten Schuld inklusive Verzugszinsen nicht geltend mache; bei richtiger rechtlicher Beurteilung dürfe daher der Klägerin nur ein Betrag von 500.000 S zugesprochen werden. Dem ist zu entgegnen, dass dieser Satz aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beilage ./K eindeutig und unmissverständlich dahin zu verstehen ist, dass der in dieser Urkunde (unter Berücksichtigung einer „alten Schuld“ von 578.377,63 S) zunächst errechnete Betrag von 685.403,82 S um den Betrag von 78.377,63 S (also den 500.000 S übersteigenden Betrag der „alten Schuld“) auf den Klagsbetrag von 607.026,19 S verringert wurde. Eine den Vorinstanzen unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung lässt sich aus diesem von den Beklagten ohne Berücksichtigung seines Zusammenhangs mit den übrigen Ausführungen wiedergegebenen Satz aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts nicht ableiten.
Weitere Ausführungen enthält die Rechtsrüge der Beklagten nicht. Es genügt daher im Übrigen der Hinweis auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der Vorinstanzen.
Der Revision der Beklagten musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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