Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers R*****, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1) A*****, 2) E*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 1 WEG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 1984, GZ 41 R 147/84 25, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 8. November 1984, GZ 41 R 147/84 29, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. November 1983, GZ 5 Nc 15/83 17, nicht Folge gegeben wurde und der Rekurs der Antragsgegner gegen diesen Beschluss sowie die zu den genannten Rekursen jeweils erstatteten Rekursbeantwortungen zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 2. 11. 1983 den Nutzwert der Räumlichkeiten der Liegenschaft *****, fest (§§ 3, 5, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975).
Dagegen erhoben der Antragsteller und die Antragsgegner Rekurs. Zu den Rekursen wurde jeweils eine Rekursbeantwortung erstattet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wies den Rekurs der Antragsgegner als verspätet sowie die erstatteten Rekursbeantwortungen als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige. Zur Zurückweisung des Rekurses und der Rekursbeantwortungen führte das Rekursgericht aus:
Der Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte sei bei der zentralen Schlichtungsstelle am 20. 11. 1981 eingebracht worden (§ 26 Abs 3 WEG 1975 idF vor dem Inkrafttreten des MRG). Wenn auch für Verfahren nach dem WEG das am 1. 1. 1982 in Kraft getretene MRG keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen enthalte, obwohl es unter anderem die Bestimmung des § 26 WEG 1975 (vgl § 56 MRG) geändert habe, so handle es sich hier doch offenbar um eine planwidrige Rechtslücke, die mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen sei. Danach sei die Übergangsregelung des § 48 MRG zumindest analog auf das Außerstreitverfahren nach § 26 WEG 1975 anzuwenden (MietSlg 34.575, 34.576). Das Verfahren sei daher nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. 1. 1982 bestanden hätten, zu führen. Dies bedeute, dass von einer Rekursfrist von 14 Tagen auszugehen sei. Der seitens der Antragsgegner gegen die am 12. 12. 1983 zugestellte erstgerichtliche Entscheidung erst am 9. 1. 1984 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Im Hinblick darauf, dass von der vor dem 1. 1. 1982 geltenden Gesetzeslage auszugehen sei, seien auch die Rekursbeantwortungen unzulässig. Erst mit dem Inkrafttreten des MRG zum 1. 1. 1982 sei das Rekursverfahren durch § 37 Abs 3 Z 17 MRG im Zusammenhalt mit § 26 Abs 2 WEG 1975 zweiseitig gestaltet worden.
Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses als verspätet und ihrer Rekursbeantwortung als unzulässig wenden sich die Antragsgegner mit Revisionsrekurs; sie beantragen insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 18. 9. 1984, 5 Ob 58/84, mit der dem Rekursgericht die Bewertung des Streitgegenstands gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO aufgetragen worden ist, ausgesprochen hat, stimmt die Auffassung des Rekursgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überein und sind die Ausführungen der Antragsgegner aus den in der genannten Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einer Änderung dieser Rechtsprechung zu veranlassen.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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