Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach Karl K***** (geboren *****), vertreten durch den erbserklärten Erben Karl K***** (geboren *****), wohnhaft in *****, dieser vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 20. August 1984, GZ R 333/84 57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 18. Juni 1984, GZ 1 Nc 111/79 50, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 13. 2. 1979 beantragte der Antragsteller Karl K***** beim Erstgericht die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für enteignete Grundstücke gemäß § 20 BStG 1971, weil die Höhe der für die enteigneten Grundstücksflächen zu leistenden Entschädigung von der Verwaltungsbehörde viel zu niedrig mit 2.527.350 S bestimmt worden sei. Die dem Antragsteller verbliebenen Grundstücksreste seien nicht zweckmäßig nutzbar und die festgesetzte Entschädigungssumme erfasse die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bei weitem nicht. Verlangt werde eine Gesamtentschädigung von 12.457.000 S.
Die Antragsgegnerin verwies demgegenüber darauf, dass die im Verwaltungsverfahren zuerkannte Entschädigung von 2.527.350 S (hievon 1.027.350 S Grundwert und 1,5 Mio S Wertminderung des Restareals) dem Antragsteller bereits vollständig ausbezahlt worden sei. Diese Entschädigung sei nicht zu gering, sondern sogar überhöht, weshalb auch die Antragsgegnerin mit den im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Beträgen jedenfalls nicht einverstanden sei.
In der Tagsatzung am 24. 1. 1984 erklärte der Antragsteller, den ermittelten Betrag für technische Wertminderung laut Gutachten des SV Dr. R***** (582.802 S) „nicht anfechten zu wollen“, desgleichen auch nicht den vom SV Dipl.Ing. N***** ermittelten Bodenwert (1.217.000 S); es seien lediglich weitere Positionen in die Gesamtentschädigungssumme aufzunehmen, und zwar für wirtschaftliche „Abminderung“ und für Ausfall der Tankstelle. Ferner beanspruchte der Antragsteller noch eine Entschädigung für die „nicht mehr gegebene Erweiterungsmöglichkeit des Rasthauses“, für die „erhebliche Verminderung der Parkplätze“, für die „Beeinträchtigung in der Ausgestaltung der Außenanlagen“ (Einfriedung, Grünanlagen) und für die „erhebliche Erschwerung der Zu und Abfahrt“.
Dazu äußerte die Antragsgegnerin ihre Ansicht dahin, dass diese aufgezeigten Gesichtspunkte außerhalb des entschädigungsfähigen Enteignungsschadens liegen.
Mit Schriftsatz vom 14. 2. 1984 bezifferte der Antragsteller endgültig seine Entschädigungsforderung mit insgesamt 8.299.802 S (1.217.000 S an Entschädigung für Bodenwert, 582.802 S an technischer Wertminderung, 3 Mio S an wirtschaftlicher Wertminderung und 3,5 Mio S an Tankstellenertragsentgang).
Das Erstgericht setzte die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu leistende Enteignungsentschädigung mit 1.799.802 S fest. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Karl K***** sen errichtete in Großhöflein ein Rasthaus mit Tankstellenbetrieb. Zum Zeitpunkt der Errichtung war dieser Betriebstyp sicherlich zeitgemäß. Der Standort für den Betriebstyp eines Rasthauses ist vorliegendenfalls nicht gerade günstig und gut gewählt. Jeder gastronomische Betrieb muss nachfrageorientiert sein, um langfristig bestehen zu können, daher ist es notwendig, die Nachfrage zu analysieren. Der Reiseverkehr zum Neusiedler See kann kaum für eine entsprechende Nachfrage sorgen, da erfahrungsgemäß ein Reisender so kurz vor seinem Ziel keine Pause mehr einlegt, auch dann nicht, wenn noch Kraftstoff nachgefüllt werden muss. Ungarnreisende kommen ebenfalls als potentielle Nachfrager kaum in Frage, da das bestehende Reiseniveau in Ungarn Anreiz genug ist, erst über der Grenze zu konsumieren. Es verbleibt somit nur jene Gästeschichte, die in oder aus dem Raum mittleres bis südliches Burgenland kommt. Die neue Straßenführung, die mit dem bestehenden Betrieb nichts zu tun hat, vermindert die Nachfrage auf ein Minimum. Rasthäuser, wie sie in den fünfziger und sechziger Jahren üblich waren, sind heute nicht mehr zeitgemäß und entsprechen nicht mehr der Nachfrage. Betriebe die dieser Nachfrageentwicklung nicht Rechnung getragen haben, mussten zwangsläufig schließen. Dafür gibt es auf der Wien Ödenburger Bundesstraße einige Beispiele, Rasthäuser, die sich umgestellt haben, mussten Angebot und Gasträume erheblich umgestalten. Dies gilt und galt sogar für stark frequentierte Verkehrswege, wie beispielsweise die Autobahnen. Zeitgemäße Raststätten haben heute ein anderes Aussehen und eine andere Betriebsleistung als vor 20 bis 30 Jahren. Das Rasthaus K***** entsprach dem genannten überholten Betriebstyp. Durch den Rückgang der potentiellen Rasthausgäste musste zweifellos versucht werden, eine andere Gästeschicht anzusprechen. Es dürfte sich ein Übergang vom Rasthaus zum Gasthaus vollzogen haben. Diese Ansicht lässt sich zum Teil aus den Wareneinkäufen ableiten und auch aus der gegebenen Erlösstruktur, insbesondere aus dem Rückgang der Speisenerlöse und der Zunahme der Getränkeerlöse. Der starke Anteil der alkoholischen Getränke im Beobachtungszeitraum 1976 bis 1980 spricht eindeutig dafür, dass kein Rasthausbetrieb mehr gegeben war, sondern in erster Linie regionales Publikum den Betrieb frequentiert hat. Die seitens des Antragstellers zur Verfügung gestellten Bilanzen der Geschäftsjahre 1976 bis 1980 dienten als Unterlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die Einnahmen zeigen eine stark sinkende Tendenz, wobei festzustellen ist, dass in den Jahren 1976 und 1977 die Küchenerlöse und in den Folgejahren die Getränkeerlöse stärker waren. Das Betriebsergebnis zeigte, dass nur im Jahre 1976 ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Während im Jahr 1976 ein Personalaufwand von 18,7 % der Erträge (ein ausgesprochen guter Wert) erzielt wurde, stieg dieser in den Folgejahren auf 49,7 %, 70,7 %, 76,3 % und 1980 auf 100 %. Diese Werte allein zeigen, dass in diesem Bereich keine wirtschaftliche Betriebsführung gegeben war. Der durchschnittliche Personalaufwand für einen gastronomischen Betrieb, wie ihn das Rasthaus darstellt, dürfte 25 % der Erträge nicht übersteigen. Gehen die Umsätze entsprechend zurück, muss der entstehende Personaleinsatz durch den Unternehmer aufgefangen werden können, da sonst der wirtschaftliche Infarkt unvermeidlich ist. Auch der Wareneinsatz liegt mit Ausnahme der Jahre 1979 und 1980 über den Branchendurchschnittswerten. Die Ursache dafür dürfte im gegenständlichen Fall im zu geringen Preisniveau zu suchen sein. Nachdem bei einem gastronomischen Betrieb ein relativ starker Anteil von Fixkosten (zB Energie, Verwaltung, zum Teil Personal) gegeben ist, wirkt sich ein Umsatzrückgang überproportional stark aus. Es muss daher versucht werden, den Umsatz durch entsprechende Marketingmaßnahmen zu heben bzw zu halten. Das Gasthaus K***** hätte nur dann eine Chance gehabt, wirtschaftlich zu überleben, wenn Verkaufsmaßnahmen eingeleitet worden wären. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Es ist heute nicht mehr möglich – insbesondere an exponierten Standorten – auf Gäste zu warten. Es müssen Kontakte mit Reisebüros und Busunternehmungen geknüpft werden, die den Betrieb gezielt anfahren. Für einen Umbau des Rasthauses liegt ein Vorentwurf vor, dem kein Planungsdatum zu entnehmen ist. Ferner liegt ein genehmigter Bauplan zur Erweiterung des Restaurants aus dem Jahr 1975 vor. Diese Baumaßnahmen sollten die Erweiterung des Restaurants mit einem Raum (33,6 m²) und die Errichtung eines Geräteraums (103 m
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass der Bescheid des Landeshauptmanns vom Burgenland vom 9. 5. 1977, womit unter anderem die Enteignungsentschädigung mit 2.527.350 S festgesetzt worden war, durch das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren hinsichtlich der Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft getreten sei. Ausgehend von der unbekämpft festgestellten technischen Wertminderung in Höhe von 582.802 S und dem Bodenwert von 1.217.000 S kam das Erstgericht unter ausführlicher Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Auffassung, dass ein Ersatz für die Wertminderung des Restgrundstücks durch Neubau bzw Heranrücken einer Straße abzulehnen bzw die Entschädigungssumme global ohne Trennung in voneinander unabhängige Teilpositionen zu ermitteln sei. Die vom Antragsteller begehrte „wirtschaftliche Wertminderung“ in Höhe von 3 Mio S, sei grundsätzlich nicht entschädigungsfähig. Bei erschwerter Zufahrt bzw erheblicher Erschwerung der Zu und Abfahrt gebühre nach der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls kein Ersatz für die Wertminderung des Restgrundstücks. Bezüglich der weiters angesprochenen, unter dem Begriff „wirtschaftliche Wertminderung“ zusammengefassten Positionen „nicht mehr gegebene Erweiterungsmöglichkeit des Rasthauses“ und „Beeinträchtigung in der Ausgestaltung der Außenanlagen (Einfriedung, Grünanlagen)“ sei darauf zu verweisen, dass nur die Unmöglichkeit schon geplanter notwendiger Betriebserweiterungen ersatzfähig sei. Davon könne aber in concreto keine Rede sein. Bei bloßer Teilenteignung sei gemäß § 6 EisenBEntG 1954 auch auf die Wertminderung des Restgrundstücks Rücksicht zu nehmen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass neben dem Wert des entzogenen Rechtsguts auch Folgeschäden bei der Bemessung des Ersatzes von Bedeutung sein können. Folgeschäden seien jedoch nur so weit gesondert zu ersetzen, als sie nicht bereits im Verkehrswert der enteigneten Sache berücksichtigt wurden, da es sonst einer Bereicherung des Enteigneten gleich käme. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Schäden treffe nach allgemeinen Regeln den Enteigneten, da der Schadenseintritt positive Anspruchsvoraussetzung sei. Voraussetzung eines jeden Ersatzes von Folgeschäden sei, dass diese durch die Enteignung verursacht worden seien. Der begehrte „Tankstellenertragsentgang“ von 3,5 Mio S, der nach der Auffassung des Antragstellers einen „Folgeschaden“ darstelle, sei von dem hiefür beweispflichtigen Antragsteller zunächst nicht entsprechend belegt worden. Da die Tankstelle und das Rasthaus als Unternehmen bzw deren Einrichtung durch die Enteignung nicht in Anspruch genommen worden seien, sei auch keine Entschädigung für einen „Tankstellenertragsentgang“ zu leisten. Ein entgangener Gewinn aus der Tankstelle, den der Antragsteller mit 350.000 S pro Jahr bezifferte, sei schon im Hinblick darauf, dass die Tankstelle nicht Enteignungsgegenstand war, grundsätzlich nicht zu ersetzen. Es sei nur die objektive Wertminderung der Restliegenschaft, die ohnehin auch von der neuen Straßentrasse erreichbar sei, zu berücksichtigen. Der Antragsteller könne nicht als Tankstelleninhaber für jene wirtschaftlichen Nachteile entschädigt werden, die – wie im gegenständlichen Fall – durch die Abwanderung des motorisierten Verkehrs auf die Autobahn verursacht worden seien, da hier kein Zusammenhang mit der durchgeführten Enteignung mehr bestehe. Dies gelte auch für die vom Antragsteller unter dem Sammelbegriff „wirtschaftliche Wertminderung“ angesprochenen Positionen. Schließlich lasse auch die Veräußerung des Rasthauses zum Preis von 2 Mio S erkennen, dass die begehrte Entschädigungssumme von insgesamt 8.299.802 S offenbar von teils rein spekulativen Erwägungen geprägt sein dürfte und der Antragsteller die ihm durch die Enteignung tatsächlich entstandenen Schäden realitätsfern beziffert habe.
Der Rekurs des Antragstellers blieb erfolglos. Das Rekursgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG des Antragstellers aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Festsetzung des Entschädigungsbetrags mit 8 Mio S; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Äußerung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat, kann die Entscheidung der zweiten Instanz nur aus den im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründen bekämpft werden. Der Antragsteller macht die Anfechungsgründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend.
Zur Aktenwidrigkeit führt der Antragsteller aus, die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, der Sachverständige Dr. R***** habe konkrete Vorschläge für die weitere wirtschaftliche Nutzung des Areals unterbreitet, bedürfe einiger Ergänzungen aus dem Sachverständigengutachten. Das Rekursgericht habe auch die Feststellung des Erstgerichts übernommen, der begehrte Tankstellenertragsentgang in Höhe von 3,5 Mio S sei zunächst nicht entsprechend belegt worden. Der Antragsteller habe jedoch hiezu den mit der E***** AG am 13. 12. 1968 abgeschlossenen Pachtvertrag vorgelegt, nach welchem der indizierte Mindestpachtzins per September 1979 336.000 S betragen habe. Daraus habe der Antragsteller den ihm durch die Auflösung des Pachtvertrags entstandenen Ertragsentgang unter Berücksichtigung der Geldentwertung mit 3,5 Mio S errechnet. Im Gegensatz zum Gutachten des Sachverständigen Dr. M*****, der ausgeführt habe, der allgemeine Frequenzrückgang der Wien – Ödenburger Bundesstraße habe erheblich zum Rückgang der Benzinabgabemengen beigetragen, dies sei auf die Autobahnabfahrt in Hornstein zurückzuführen, habe das Rekursgericht festgestellt, dass die Autobahnabfahrt in Hornstein die Verkehrsfrequenz auf der Bundesstraße in Richtung Eisenstadt deshalb nicht zu beeinträchtigen vermöge, weil es viele Burgenlandreisende gebe, die die Natur sehen und die Landschaft genießen wollten. Schließlich gemängelt der Antragsteller, dass beide Vorinstanzen hinsichtlich des Tankstellenbetriebs dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** gefolgt seien, der jedoch als Sachverständiger für den Fremdenverkehr für diesen Bereich nicht kompetent sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen: Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Beweisergebnisses, einer Aussage oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt gelangt ist (vgl RZ 1977/123 uva). Das diesbezügliche Vorbringen im Revisionsrekurs betrifft in Wahrheit jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichts, das ja die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze als unbedenklich übernommen hat, sondern Erwägungen des Rekursgerichts bei Erledigung der Beweisrüge des Rekurses (hinsichtlich der vom Antragsteller gewünschten Ergänzungen aus dem Gutachten des SV Dr. R*****) bzw Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (bezüglich des Tankstellenertragsentgangs). Im Übrigen kommt diesen, die Höhe des Ertragsentgangs aus dem Betrieb der Tankstelle betreffenden Ausführungen schon deshalb keine Bedeutung für die Entscheidung zu, weil die Vorinstanzen einen Anspruch auf eine diesbezügliche Entschädigung zutreffend dem Grunde nach mit dem Hinweis verneint haben, dass die Tankstelle und auch das Rasthaus nicht Gegenstand der Enteignung waren und nur die objektive Wertminderung der Restliegenschaft zu berücksichtigen ist. Mit den übrigen Rechtsmittelausführungen versucht der Antragsteller, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Mücke anzuzweifeln. Die oben dargelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit vermochte der Antragsteller somit in keiner Weise darzutun, sein Vorbringen stellt sich vielmehr, sofern nicht die rechtliche Beurteilung bekämpft wird, als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Unter dem Anfechtungsgrund der „Gesetzwidrigkeit“ versucht der Antragsteller darzulegen, dass ihm alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, somit auch der Gewinnentgang aus dem Betriebe des Rasthauses und der Tankstelle zu ersetzen seien.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG nur dann vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 39.806, 37.388; MietSlg 32.474; JBl 1980; 380; SZ 44/180, 1 Ob 747/83 uva). Die Beurteilung, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für ein enteignetes Grundstück anzusehen ist, stellt weitgehend eine aufgrund von Sachverständigengutachten zu lösende Ermessensfrage dar (MietSlg 32.749; JBl 1972, 327; SZ 40/11 ua). Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn bei der Festsetzung der Entschädigung gegen gesetzliche Richtlinien für deren Ermittlung verstoßen worden wäre (MietSlg 32.749, 1 Ob 747/83 ua). Einen solchen Verstoß gegen ausdrückliche gesetzliche Grundsätze für die Ermittlung der Entschädigung vermochte der Antragsteller jedoch nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanzen haben vielmehr unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und die Lehre die für die Ermittlung des Entschädigungsbetrags geltenden gesetzlichen Richtlinien durchaus beachtet. Der Antragsteller lässt in seinen Ausführungen außer Acht, dass es sich bei der Beurteilung, inwieweit Einbußen eines Unternehmens aufgrund der Enteignung von Teilflächen bei der Festsetzung der Entschädigung ersatzfähig sind, um Fragen handelt, die eine ausdrückliche und klare Lösung im Gesetz nicht gefunden haben (1 Ob 747/83). Insbesondere liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit auch dann nicht vor, wenn wie im vorliegenden Fall, die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen im § 18 Abs 1 BStG eingeräumten Ermessens die Wertminderung des aufgrund der Enteignung verbleibenden Restgrundstücks unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises festgesetzt haben (vgl SZ 40/11 ua).
Da der Antragsteller somit nicht in der Lage war, das Vorliegen eines der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe darzutun, war sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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