Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Julia K*****, vertreten durch Dr. Franz Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. April 1984, GZ 1 R 45/84 173, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 1983, GZ 11 Cg 255/78 166, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.193,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 240 S an Barauslagen und 268,50 S an USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am 28. 3. 1910 geborene Kläger und die am 10. 7. 1914 geborene Beklagte haben am 17. 7. 1937 miteinander die beiderseits erste Ehe geschlossen. Die aus der Ehe stammenden Kinder Anna, geschiedene A***** und Rudolf sind großjährig. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegattin ist seit September 1967 aufgehoben.
Das zwischen den Streitteilen zufolge Klage des Mannes vom 31. 3. 1966 anhängige Ehescheidungsverfahren, in dessen Verlauf mehrmals Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, ist zuletzt aufgrund eines Antrags des Klägers vom 4. 10. 1978 fortgesetzt worden.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile nach § 49 EheG aus deren gleichteiligem Verschulden. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Jedesmal, wenn Franz G***** den Kläger besuchte (seit 10 Jahren vor dem 5. 7. 1966), und zwar durchschnittlich drei bis viermal jährlich, warf die Beklagte dem Kläger vor, dass seine Mutter und seine Geschwister in Ungarn alles verwirtschaftet hätten. Die Streitteile hatten in der Vergangenheit manchesmal einen Wortwechsel. Franz G***** war auch einmal bei der Schlachtung eines Schweines dabei. Damals wurde von der Beklagten wieder ein Streit begonnen. Der Kläger sagte, dass die Beklagte nicht immer auf seine Mutter und seine Schwester schimpfen solle. Die Beklagte, welche diese Personen anscheinend nicht leiden konnte, schlug den Kläger mit den Fäusten gegen die Brust.
Ungefähr drei Jahre vor dem 5. 7. 1966 hörte Wilhelm M***** einen heftigen Streit zwischen den Eheleuten. Seit drei Jahren bis März 1966 erzählte der Kläger Wilhelm M*****, dass die Beklagte für ihn nichts koche, mit ihm streite und ihn beschimpfe. Im Juni 1966 oder 1967 sagte Frau B***** Herrn M*****, dass der Kläger so tüchtig sei und dass die Beklagte eine Zaunsäule wieder herausgerissen habe.
Im März 1966 und drei bis vier Jahre vorher hörte Stefanie R***** wiederholt, dass die Ehegatten miteinander einen Wortwechsel hatten. Stefanie R***** vernahm öfters, dass die Beklagte mit ihrer lauten Stimme, die sie (Stefanie R*****) bei den Streitigkeiten heraushörte, den Kläger mit „Kommunist, Schwein und Räuber“ beschimpfte. Diese Schimpfworte gebrauchte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch letztmalig im März 1966. Stefanie R***** hörte diese Streitigkeiten, wenn sich die Eheleute vor ihrem Haus im Hof aufhielten; sie konnte diese aber auch bei geöffnetem Fenster aus dem Wohnhaus der Streitteile hören.
Stefanie B***** hörte die Streitteile seit vier oder fünf Jahren (vor dem 29. 12. 1966) wiederholt bei einem Wortwechsel.
Im Frühjahr 1965, als Johann B***** mit der Beklagten sprach, bezeichnete diese den Kläger als „Kommunist, Räuber und Schwein“. Im Sommer 1965 hörte Johann B***** aus dem geöffneten Fenster, als er in seinem Hof stand, einen Wortwechsel der Streitteile, wobei die Beklagte den Kläger abermals mit den vorgenannten Worten beschimpfte.
Seit 1960 oder 1961 nahm Johanna B***** wiederholt wahr, dass die Streitteile miteinander einen Wortwechsel hatten. Sie kam bis vor zwei Jahren (vor dem 7. 9. 1967) alle Wochen oder alle 14 Tage einmal in das Haus der Streitteile, wenn sie den Kläger für eine Arbeit brauchte oder sonstige Wünsche hatte. Johanna B***** hörte aber auch Streitigkeiten, wenn sie sich in ihrem Garten oder Hof aufhielt. Anfänglich nannte die Beklagte den Kläger öfters einen „Hurenbock“. Von Anfang 1966 bis Juni 1966 hörte Johanna B***** drei bis vier Mal, dass die Beklagte den Kläger mit „Schwein“ oder „Kommunist“ beschimpfte. alle diese Beschimpfungen hörte sie aus dem Wohnhaus der Streitteile bei geöffnetem Fenster. Seit zwei Jahren (vor 1967) hat Johanna B***** das Haus der Streitteile nicht mehr betreten, weil die Beklagte ihr auf den Gruß nicht gedankt hat. Seither spricht Johanna B***** nicht mehr mit der Beklagten.
Der Kläger erzählte Stefanie P***** acht Tage vor deren Vernehmung als Zeugin am 28. 9. 1967, dass er von der Beklagten seit zwei Jahren wiederholt kein Mittagessen bekommen habe, weil sie sich häufig bei der Mietpartei S***** aufhalte. Seit zwei Jahren (vor dem 28. 9. 1967) sah Stefanie P***** 20 bis 30 Mal, dass die Beklagte zwischen 8:30 und 9:30 Uhr morgens zur Mieterin S***** und, wenn diese nicht zu Hause war, zum Nachbarn P***** kam. Im selben Zeitraum sah sie etwa 10 bis 20 Mal, dass die Beklagte erst um 23:00 Uhr aus der Wohnung der Frau S***** wegging.
Am 15. 3. 1968 gegen Abend kam Frau P***** zum Haus der Streitteile. Die Beklagte konnte das Haus nicht betreten. Als der Kläger erschien, kam es zwischen den Streitteilen sofort zu einem lauten Wortwechsel. Die Eheleute sprachen heftig und erregt miteinander darüber, ob die Beklagte ins Haus hineindürfe oder nicht. Der Kläger beschuldigte die Beklagte, sie trage Sachen fort, die ihr nicht gehörten. Schließlich ließ der Kläger die Beklagte doch ins Haus hinein. Bei geöffneter Haustüre hörte Frau P***** wieder einen heftigen Wortwechsel, in dessen Verlauf der Kläger die Beklagte aufforderte, endlich fortzugehen; er könne sie nicht mehr anschauen und es grause ihn vor ihr.
Albert K***** war gemeinsam mit Frau P***** Zeuge des Vorfalls vom 15. 3. 1968. Er hörte, wie der Kläger zur Beklagten sagte: „Drecksau, es graust mich vor Dir“. Im Verlauf des Wortwechsels zwischen den Streitteilen machte der Kläger auch die Äußerung, es müsse unbedingt geschieden sein und wenn das ganze Vermögen draufgehe.
Im Juni 1966 oder 1967 sah Franz G***** häufig, dass der Kläger sich das Frühstück und das Mittagessen selbst zubereitete. Die Beklagte erzählte Franz G*****, dass sie vom Kläger in der Küche geschlagen worden sei. Während Franz G***** im Jahre 1966 oder 1967 im Hause der Streitteile wohnte, kam die Beklagte einmal um 12:30 Uhr morgens nach Hause. Der Kläger ließ die Beklagte nicht in das Haus ein und gestattete auch Franz G***** nicht, die Beklagte in das Haus einzulassen. Aus diesem Grund stieg die Beklagte mit Hilfe des Franz G***** durch das Fenster des im Parterre gelegenen Zimmers des Franz G***** in das Haus ein. Der Kläger erklärte damals wegen des späten Nachhausekommens der Beklagten, sie solle bleiben, wo sie gewesen sei, und beschimpfte die Beklagte mit dem Ausdruck „Straßenhure“.
Nach den Wahrnehmungen der Gabriele G***** hatten die Streitteile seit vier Jahren (vor dem 27. 6. 1968) oft Wortwechsel aus verschiedenen Gründen. Wegen der zunehmenden Differenzen schränkte Gabriele G***** ihre Besuche auf drei bis vier Mal jährlich ein. Die Beklagte kam auch zu Gabriele G***** auf Besuch. Bei diesen Besuchen bezeichnete die Beklagte die Eltern und Geschwister des Klägers als kommunistische Bagage. Sie bezog auch den Kläger in diese Gruppe mit ein und bekundete weiters, dass der Kläger nichts wert sei. Die Beklagte beschimpfte den Kläger auch mit dem Ausdruck „Hurenbengel“. Vor zwei Jahren (vor dem 27. 6. 1968) sah Gabriele G***** einmal, dass der Kläger sich das Mittagessen selbst zubereitete.
Josef C***** hörte im Sommer des Jahres 1964 oder 1965 anlässlich eines Besuchs bei den Eheleuten einen Streit zwischen diesen, weshalb er sich nach kurzem Aufenthalt entfernte. Im Jahr 1962 oder 1963 sagte die Beklagte wiederholt zu Josef C*****, dass der Kläger während des Aufenthalts der Streitteile in Heiligenkreuz/L. mit einer anderen Frau herumgehurt habe. Ebenso sagte die Beklagte wiederholt zu C*****, dass der Kläger sowie seine Eltern und Geschwister Kommunisten seien, weil sie in Ungarn lebten. Einmal zwischen Weihnachten und Neujahr 1967/68 sah C*****, dass sich der Kläger selbst das Frühstück zubereitete. 1955/56 erzählte der Kläger Josef C***** wiederholt, dass er nach Schichtschluss um 13:30 oder 23:00 Uhr zu Hause kein Essen vorgefunden habe und sich dieses selbst zubereiten habe müssen bzw dass er sich im Gasthaus habe verpflegen müssen. Der Kläger erklärte C***** weiters, dass er sich seine Wäsche selbst waschen müsse, weil dies die Beklagte nicht für ihn mache. Die Beklagte äußerte Josef C***** gegenüber 1967/68, dass die Gartensäulen, welche der Kläger eingearbeitet hatte, ihr nicht recht seien und sie dies nicht dulde.
In den Jahren 1966 und 1967 sah Maria S***** jede Woche ein oder zweimal bei Frau U***** in G***** fern. Bei diesen Besuchen traf sie größtenteils auch die Beklagte abends beim Fernsehen an. Die Beklagte verblieb dort bis 00:15 oder 00:30 Uhr.
Ella K*****, die Ehefrau des Bruders des Klägers Adolf K*****, erhielt im Jahre 1960 von der Beklagten einen Brief, den die Schwiegermutter (der Beklagten) an den Kläger geschrieben und die Beklagte dem Kläger nicht ausgefolgt hatte.
Im Dezember 1963 war Adolf K***** beim Kläger auf Besuch. Die Beklagte schimpfte die ganze Zeit mit dem Kläger und hielt ihm vor, dass er in den Jahren 1946 und 1947 bei Frauen gearbeitet habe, deren Männer nicht da waren. Sie rief immer wieder, dass er bei der „Hure“ und bei jener „Hure“ gearbeitet habe. Sie schimpfte auch, als die Streitteile zusammen am Tisch saßen. Als der Kläger hierauf erwiderte: „Ja, da habe ich überall gearbeitet, aber das sagst Du nicht, dass wir vier Personen waren und hiefür Geld brauchten“, warf die Beklagte die Löffel, die sie gerade in einer Hand hatte, dem Kläger ins Gesicht, wodurch das Gesicht des Klägers anschwoll. Adolf K***** versuchte daraufhin, den Streit zu schlichten, aber die Beklagte rief: „Nein, nein, ich höre nicht auf und wenn alles draufgeht“. Adolf K***** versuchte während des ganzen Besuchs, die Streitteile miteinander zu versöhnen, aber die Beklagte hörte nicht auf und gab nicht nach.
Elfriede S***** sah im Sommer 1966 bei der Beklagten am rechten Oberarm und Unterarm blau verfärbte Stellen. Die Beklagte sagte, dass diese von Tätlichkeiten des Klägers vom selben Tag herrührten. In der Folge sah S***** noch ein oder zweimal Verletzungsspuren im Gesicht und auch am rechten Arm der Beklagten. Letztmalig 1966 erklärte die Beklagte, dass auch diese Verletzungen von Tätlichkeiten des Klägers stammten. In Anwesenheit der Elfriede S***** erklärte der Kläger im Sommer 1966, dass die Beklagte schon mit 15 Jahren schwanger gewesen sei und niemand wisse, wo der Vater gewesen sei. Einmal im Sommer 1966 kam die Beklagte zu Elfriede S***** und erklärte, dass sie von ihrem Gatten geschlagen und mit Pfefferoni am Unterleib eingerieben worden sei, weshalb sie sich in der Wohnung der Genannten wusch.
Vier Jahre oder noch länger vor dem 17. 11. 1971 war Magdalena K***** im Haus der Streitteile. Damals räumte die Beklagte verschiedene Gegenstände aus einem Zimmer im ersten Stock in das daneben liegende Zimmer. Nach einiger Zeit kam der Kläger nach Hause, warf in einem Zimmer im ersten Stock die Bettwäsche auf den Boden, nahm die darunter befindlichen Matratzen und trug sie ins Parterre. Er bekundete damit, dass diese Matratzen ihm gehörten. Die Beklagte brachte der Zeugin K***** gegenüber zum Ausdruck, dass sie nicht mehr zu Hause bleiben könne, weil sie es beim Kläger nicht mehr aushalte. In der Vergangenheit erzählte die Beklagte einmal, dass der Kläger ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau in G***** unterhalte. Einige Zeit danach erzählte auch Frau G***** aus G***** Magdalena K*****, dass der Kläger mit einer anderen Frau ehewidrige Beziehungen unterhalte.
Seit ungefähr drei Jahren (vor dem 17. 11. 1971) sah Maria G***** den Kläger öfters im Garten der Maria H***** bei Verrichtung von Arbeiten. Zuletzt war dies im Sommer 1971. Der Kläger half sowohl bei verschiedenen Gartenarbeiten als auch bei Maurerarbeiten und bei Grabungsarbeiten für die Wasserleitung. Er ging aber auch im Haus aus und ein. Maria G***** sah den Kläger und Maria H***** auch vier oder fünfmal in den Sommermonaten mit einem Moped gemeinsam ausfahren. Aus Gesprächen zwischen den beiden entnahm Frau G*****, dass die beiden „per Du“ sind. Nach den Wahrnehmungen der Maria G***** benahmen sich der Kläger und Frau H***** wie ein verliebtes Paar, weil sie einander liebevoll begegneten, indem sie einander zB einen Kuss zuwarfen. Im Sommer 1969 sah Frau G***** den Kläger in der beleuchteten Waschküche der Maria H***** um 23:00 Uhr, als Frau H***** ein Handtuch in die Waschküche brachte. Frau H***** verblieb zunächst in der Waschküche, dann gingen die beiden gemeinsam ins Haus. Seit dem Jahre 1971 sieht Frau G***** den Kläger jeden Tag zu Mittag zu Frau H***** fahren und einmal in der Woche am Abend. Mit dem Kläger ist Maria G***** verfeindet.
Ludwig H***** sah den Kläger seit vier oder fünf Jahren (vor dem 17. 11. 1971) sehr oft auf der Liegenschaft der Frau H***** in G***** im Garten bei der Verrichtung verschiedener Arbeiten. Er sah auch, dass der Kläger im Haus ein und ausgegangen ist. H***** sah die beiden auch oft gemeinsam im Garten und bemerkte, dass sie einander liebevoll begegneten. Einmal im Jahr 1970 sah H***** den Kläger um 23:00 Uhr zu Frau H***** fahren. Im Sommer 1970 sah er einmal, dass der Kläger mit Frau H***** mit dem Moped wegfuhr. Seit einem Ehrenbeleidigungsprozess spricht Ludwig H***** nicht mehr mit Frau H*****. Vor drei oder vier Jahren (vor dem 17. 11. 1971) traf H***** einmal die Beklagte in der Wohnung der Frau G***** mit nassen Kleidern an. Die Beklagte erzählte, dass sie vorher vom Kläger mit Wasser angeschüttet worden sei; der Kläger sei ihr auch mit dem Schürhaken nachgelaufen.
In einer Urkunde vor dem öffentlichen Notar des Kreises A***** im Kanton T***** deponierte Anna A*****, die Tochter der Streiteile, am 19. 4. 1966 unter anderem: Die Lieblosigkeit der Streitteile beruht auf Gegenseitigkeit. Seit zwei Jahren (vor dem 19. 4. 1966) gab es immer Streit zwischen den Eltern. Der Vater schlug die Mutter. Wenn die Eltern miteinander sprachen, kam es immer zu Streitigkeiten. Der Kläger ging oft allein weg, ohne die Beklagte einzuladen. wenn der Kläger Samstag oder Sonntag wegging, kam er oft erst spät abends heim, ohne Gründe für sein Wegbleiben anzugeben. Zu Weihnachten 1961, als Anna A***** zu Hause war, gab es wieder Streit. Als sie versuchte, den Streit zu schlichten, erklärte der Kläger, er werde sich mit der Beklagten nicht mehr aussöhnen.
Jakob A***** war mit der Tochter der Streitteile verheiratet. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich der Beziehungen der Streitteile zueinander resultieren aus einem siebenmonatigen Aufenthalt im Haus der Streitteile im Jahr 1958. A***** arbeitete damals mit dem Kläger in derselben Firma und begann um 6:00 Uhr früh zu arbeiten. Er und der Kläger mussten um 5:00 Uhr früh aufstehen und sich das Frühstück selbst machen. Die Beklagte lag in der Küche. Sie stand niemals auf, um den Kläger ein Frühstück zuzubereiten, dies musste der Kläger immer selbst tun. Die Beklagte war sehr rechthaberisch und kam mit niemandem aus. Sie kam weder mit dem Kläger noch mit ihrer Tochter noch mit Jakob A***** aus. A***** und die Tochter der Streitteile fuhren aus diesem Grund in die Schweiz. Die Tochter der Streitteile wollte unbedingt weg, weil sie es zu Hause nicht mehr aushielt. Die Spannungen im Haus der Streitteile waren auf die Beklagte zurückzuführen. Die Beklagte hat man immer „keifen“ gehört.
Seit 1971 kommt der Kläger regelmäßig zu Maria H***** zum Mittagessen und ein bis dreimal in der Woche am Abend zum Essen und Fernsehen. Frau H***** war mit dem Kläger 1973 zwei Monate lang und 1978 sechs Wochen lang in Amerika. Im Jahr 1980 waren der Kläger und Frau H***** in Ungarn. Die beiden machten auch miteinander Ausflüge, unter anderem mit dem Kameradschaftsbund. Bei ihrem Ausflug nach Weiz haben die beiden miteinander getanzt. Der Kläger hilft Frau H***** bei ihrer Arbeit, dafür braucht er für das Essen nichts zu bezahlen.
Luise L***** war 1966 einmal gemeinsam mit ihrem Mann bei der Beklagten, ihrer Tante, auf Besuch. Die Beklagte zeigte ihr ein Zimmer, in dem die Kleider aus den Schränken gerissen und auf dem Boden verstreut waren. Die Schranktüren standen offen und die Schubladen waren herausgezogen. Es sah wüst aus. Der Kläger war nicht bei der Besichtigung dabei; er schlief vielmehr in einem anderen Zimmer.
Bereits seit dem Jahr 1968 hat der Kläger mit der Beklagten keine ehelichen Beziehungen mehr unterhalten. Die zwei ehelichen Kinder der Streitteile sind aus dem Elternhaus ausgezogen, weil mit der Beklagten kein Zusammenwohnen möglich war. Da der Kläger mit der Beklagten nicht mehr zusammenleben wollte, hat er der Beklagten eine Bestätigung erteilt, wonach sie aus dem Haus ausziehen könne. Die Beklagte hat im Juni 1962 mehrere Male vom Kläger betoniere Zaunsäulen ausgerissen bzw gelockert. Seit dem Jahre 1946 hat die Beklagte die Post des Klägers, die er von seinem Bruder und von seiner Mutter erhielt, geöffnet und einmal auch einen an ihn gerichteten Brief seiner Schwägerin Ella K***** übergeben. Die Beklagte hat öfters den Strom abgeschaltet, damit sie nicht kochen kann.
In den letzten Jahren, die die Streitteile gemeinsam verbrachten, erklärte der Kläger der Beklagten, er könne mit ihr nicht ins Bett gehen, ihn grause vor ihr. Im Jahr 1962/63 kochte die Beklagte noch für den Kläger, danach nicht mehr. Im Jahre 1966 hat der Kläger einmal „alles“ aus dem Kasten hinausgeworfen.
Der Kläger sagte zu Cacilia G***** anlässlich seiner Besuche in Amerika, dass Frau H***** seine Kleidung wäscht und für ihn kocht und dass er ihr hilft.
Laut ärztlicher Bestätigung Dris. Elly T***** vom 25. 10. 1966 war bei der Beklagten im Bereich der linken Schläfengegend und des rechten Schultergelenks eine druckschmerzhafte Schwellung und an der Innenseite des rechten Oberarmes knapp unter dem Gelenk eine ca apfelgroße bläulich verfärbte druckschmerzhafte Hautveränderung festzustellen. Laut ärztlicher Bestätigung Dris. Hilde H***** vom 12. 12. 1966 war bei der Beklagten eine Blutunterlaufung und Schwellung am linken Unterarm und am linken Oberschenkel in Kinderhandgröße vorhanden. Am 22. 6. 1967 erstattete die Beklagte gegen den Kläger hinsichtlich eines Vorfalls vom 16. 6. 1967 die Anzeige wegen der Übertretung der Gattenmisshandlung. Nach dem Attest Dris. Hilde H***** vom 16. 6. 1967 erlitt die Beklagte am linken Oberarm eine Schwellung und Blutunterlaufung sowie am rechten Oberschenkel Blutunterlaufungen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. 9. 1967 wurde der Kläger von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Am 18 3. 1968 wurde von Dr. Hilde H***** bei der Beklagten eine Blutunterlaufung ca 5 cm unter dem rechten Ellbogengelenk objektiviert.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass es die unheilbare Zerrüttung der Ehe als gegeben erachte und dass an dieser Zerrüttung beide Streitteile gleichermaßen schuldtragend seien, wobei das Erstgericht insbesondere die ständigen beiderseitigen Beschimpfungen und die häufigen Streitigkeiten als Eheverfehlungen der Streitteile in den Vordergrund rückte.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile, die sich lediglich gegen den Verschuldensausspruch richteten und den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des jeweiligen Gegners anstrebten, nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ergänzte diese wie folgt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom 5. 9. 1966, 4 U 899/66, wurde der Kläger schuldig erkannt, die Beklagte am 7. 7. 1966 in G***** durch einen Tritt gegen den rechten Oberschenkel auf solche Art misshandelt zu haben, dass sie am Körper Schaden nahm und eine ca apfelgroße blau verfärbte Schwellung am rechten Oberschenkel unter der Gesäßfalte erlitt. Wegen dieser Übertretung gemäß § 419 StG wurde der Kläger zu einer Geldstraße von 200 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu zwei Tagen Arrest verurteilt. Im Verfahren 1 C 788/62 des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz wegen Festsetzung des Wirtschaftsgeldes schlossen die Streitteile einen Vergleich dahin, dass sich der nunmehrige Kläger und damalige Beklagte verpflichtete, der nunmehrigen Beklagten und damaligen Klägerin einen rückständigen Betrag an Wirtschaftsgeld von 650 S binnen drei Tagen zu bezahlen. Im Punkt 2 dieses Vergleichs verpflichtete sich der nunmehrige Kläger und damalige Beklagte, der nunmehrigen Beklagten und damaligen Klägerin ab 1. 8. 1962 ein erhöhtes Wirtschaftsgeld von monatlich 1.000 S zu bezahlen.
Dem angeschlossenen Akt 4 U 1569/66 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz konnte der Oberste Gerichtshof schließlich entnehmen, dass beide Streitteile am 29. 3. 1967 wegen der Übertretung der gegenseitigen Misshandlung von Eheleuten nach §§ 413, 419 StG verurteilt wurden. Dem Kläger wurde angelastet, die Beklagte am 17. 11. 1966 durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte und einen Boxhieb gegen die linke Brusthälfte und den linken Oberarm sowie am 11. 12. 1966 durch Zurückreissen von einem Fenster, an das sich die Beklagte geklammert hatte, verletzt zu haben, wodurch die Beklagte beim ersten Vorfall mehrfache Blutunterlaufungen und beim zweiten Vorfall eine blaue Verfärbung am linken Handgelenk erlitt. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dem Kläger am 17. 11. 1966 durch zwei Stöße mit der Faust gegen den linken Oberarm eine blaue Verfärbung desselben und am 25. 1. 1967 durch Schläge mit den Händen ins Gesicht eine blutunterlaufende Rötung und Schwellung an der Nasenspitze zugefügt zu haben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Im vorliegenden Falle sei davon auszugehen, dass eine unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile bereits spätestens bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im September 1967 vorgelegen gewesen sei, sodass die nachfolgenden Verfehlungen weitgehend vernachlässigt werden könnten, zumal ihnen ein wesentlicher Zerrüttungseffekt nicht mehr zugeschrieben werden könne.
Schwere Eheverfehlungen, die nicht verfristet und nicht verziehen seien, lägen hinsichtlich beider Streiteile vor. Dies treffe auf die wiederholten schweren gegenseitigen Beschimpfungen (Räuber, Schwein, Kommunist seitens der Beklagten, Drecksau und Straßenhure seitens des Klägers) und hinsichtlich des Klägers auch noch auf die Misshandlungsvorfälle zu. Es seien somit für die Beurteilung der Verschuldensfrage hinsichtlich beider Streitteile auch die verfristeten und allenfalls verziehenen Eheverfehlungen heranzuziehen.
Nach den Verfahrensergebnissen habe die Beklagte schon vor dem Jahre 1960 dem Kläger vor dritten Personen vorgeworfen, dass die Verwandten des Klägers in Ungarn alles verwirtschaftet hätten. Beschimpfungen des Klägers habe die Beklagte auch in der Folge gegenüber Dritten geäußert, und zwar dahin, dass der Kläger immer bei Huren gearbeitet hätte und dass der Kläger und dessen Verwandte Kommunisten seien. Dies sei in den Jahren 1962 und 1963 geschehen. Insgesamt ergebe sich auch, dass die Beschimpfungen der Beklagten gegenüber dem Kläger häufiger geäußert worden seien. Dies resultiere offenbar aus der Streitsucht und Rechthaberei der Beklagten.
Der Kläger seinerseits habe aber auch nichts getan, um die Situation zu beruhigen, er habe vielmehr anfänglich gleichfalls mit Beschimpfungen reagiert und sei in der Folge auch tätlich geworden. Diese Tätlichkeiten fielen insbesondere in das Jahr 1966. Anlass seien immer Streitigkeiten gewesen, auf die der Kläger in unangemessener Weise mit Misshandlungen reagiert habe. Die Beklagte ihrerseits habe sich aber Jahre vorher ebenfalls aggressiv verhalten und dem Kläger im Jahre 1963 einmal einen Löffel ins Gesicht geworfen. Einmal habe die Beklagte den Kläger auch mit den Fäusten gegen die Brust geschlagen.
Schon Anfang der Sechzigerjahre hätten sich die Streitteile wenig versöhnlich gezeigt. So habe der Kläger aus Anlass eines Streites zu Weihnachten 1961 den Versöhnungsversuch seiner Tochter ausgeschlagen. Andererseits habe die Beklagte im Jahr 1963, nachdem sie gegen den Kläger einen Löffel geworfen hatte, auf einen Versöhnungsversuch des Bruders des Klägers mit den Worten reagiert: „Nein, nein, ich höre nicht auf und wenn alles draufgeht“. Diese Situation habe auch dazu geführt, dass die Streitteile ihre eigenen Wege gegangen seien. Die Beklagte habe ihre Zeit häufig außer Haus verbracht und sich viel bei Bekannten aufgehalten.
Eine Folge diese schon Anfang der Sechzigerjahre gegebenen schwierigen ehelichen Verhältnisse sei es auch gewesen, dass der Kläger die Beklagte hinsichtlich des Unterhalts knapp gehalten habe und dass die Beklagte deshalb im Jahre 1962 gerichtliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen.
Die Beklagte ihrerseits habe schon im Jahre 1960 einmal einen an den Kläger gerichteten Brief diesem nicht ausgefolgt, sondern selbst geöffnet und gelesen.
Diese unleidlichen ehelichen Verhältnisse, insbesondere das rechthaberische Verhalten der Beklagten hätten dazu geführt, dass die Tochter der Streitteile im Jahre 1961 den ehelichen Haushalt verlassen habe und in die Schweiz gegangen sei.
Im Jahre 1967 habe sich die Situation dann derart verschärft, dass es schließlich zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gekommen sei.
Die Beklagte habe in der Folge mitunter noch die gemeinsame Liegenschaft aufgesucht und es sei bei solchen Anlässen auch zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen gekommen, wobei aber die Ehe der Streitteile zu dieser Zeit schon weitgehend zerrüttet gewesen sei. In der Folge habe der Kläger auch Umgang mit Maria H***** gehabt, doch falle dieses Verhalten des Klägers wegen der bereits eingetretenen Zerrüttung der Ehe kaum mehr ins Gewicht.
Bei der Gesamtbeurteilung des beiderseitigen Verhaltens komme auch das Berufungsgericht zur Ansicht, dass beide Teile in gleichem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Keinesfalls könne gesagt werden, dass das Verhalten eines Teils offenkundig in den Vordergrund trete.
Die Frage, unter welchen näheren Umständen es zum Aufhören der ehelichen Beziehungen gekommen sei, könne bei der gegebenen Situation auf sich beruhen, zumal der Abbruch der ehelichen Beziehungen in erster Linie eine Folge des festgestellten beiderseitigen ehefeindlichen Verhaltens der Streitteile gewesen sei. Dasselbe gelte auch für die Frage der Einstellung der Zubereitung der Mahlzeiten seitens der Beklagten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Ehe der Streitteile nach § 49 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, bei richtiger rechtlicher Würdigung des gesamten ehewidrigen Verhaltens der Streitteile wäre das überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Ehezerrüttung auszusprechen gewesen, weil nach den Feststellungen im vorliegenden Fall der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile wie es die Rechtsprechung für einen derartigen Ausspruch verlange augenscheinlich hervortrete: Es sei fast ausschließlich der Kläger gewesen, der es im Verlaufe der sicherlich von manchen Streitigkeiten gekennzeichneten ehelichen Beziehungen der Parteien immer wieder zu Handgreiflichkeiten und zur physischen Bedrohung der Beklagten habe kommen lassen; die Beklagte sei außer im Dezember 1963, als sie dem Kläger einen Löffel ins Gesicht geworfen habe dass das Werfen der Löffel ein Anschwellen des Gesichts des Klägers verursacht hätte, sei mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar , über Beschimpfungen nie hinausgegangen. Allein der Kläger habe die ehelichen Beziehungen eingestellt und noch während der aufrechten Ehe Beziehungen zum anderen Geschlecht aufgenommen.
Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Es trifft nicht zu, dass die Beklagte nach den Feststellungen außer im Dezember 1963 (Werfen von Löffeln) nie über bloße Beschimpfungen des Klägers hinausgegangen wäre. Die Vorinstanzen haben vielmehr als erwiesen angenommen, dass die Beklagte den Kläger auch einmal während eines Streits beim Schweineschlachten mit den Fäusten gegen die Brust geschlagen hat. Dazu kommt die strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten wegen Misshandlungen des Klägers am 17. 11. 1966 und 25. 1. 1967. Wenn es auch richtig ist, dass die Misshandlungen der Beklagten durch den Kläger die Misshandlungen des Klägers durch die Beklagte an Zahl und Schwere überwiegen, so ist andererseits bei der Verschuldensabwägung worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist zu berücksichtigen, dass die aus der Streitsucht und Rechthaberei der Beklagten entspringenden Beschimpfungen des Klägers durch diese viel häufiger waren als die Beschimpfungen der Beklagten durch den Kläger. Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass der Abbruch der ehelichen Beziehungen durch den Kläger in erster Linie eine Folge des beiderseitigen ehefeindlichen Verhaltens der Streitteile war und der Umgang des Klägers mit Maria H***** wegen der damals bereits eingetretenen Ehezerrüttung kaum mehr ins Gewicht fällt. In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens der Eheleute das Verschulden keines der Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen (§ 60 EheG), kann demnach eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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