Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt Z*****, vertreten durch Dr. Andreas Zaubzer, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Hubert R*****, 2.) Erika R*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 4.735,80 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1982, GZ 3 R 500/82 21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 2. April 1982, GZ C 93/81 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird stattgegeben .
Das angefochtene Urteil wird derart abgeändert , dass das Begehren auf Zahlung von 4.735,80 S samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 1980 abgewiesen wird.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 10.234,68 S bestimmten Kosten des Rechtsstreits (darin enthalten an Barauslagen 748 S und an Umsatzsteuer 702,71 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Hälfte des von ihm errechneten Honorars für die Verfassung eines von den Beklagten als Unterbestandnehmern unterfertigten Untermietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten. Nach den Klagsbehauptungen habe der Kläger den Vertrag im Auftrag beider Vertragsteile errichtet. Er erachtete es für seinen Honoraranspruch für erheblich, dass die Vertragsteile im Sinne des Punktes XIII des von ihm verfassten Vertragstextes vereinbarten, die mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren je zur Hälfte zu tragen.
Die Beklagte bestritten jeden eigenen Auftrag zur Vertragserrichtung. Alleiniger Auftraggeber des Klägers sei die Untervermieterin gewesen. Die Beklagten hätten weder ausdrücklich noch schlüssig gegen den Kläger eine Honorarzahlungsverpflichtung übernommen oder anerkannt.
Das Erstgericht hatte das Klagebegehren im ersten Rechtsgang abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte dieses Urteil zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es legte seiner Beurteilung die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde. Aus diesen ist hervorzuheben:
Der Erstbeklagte war daran interessiert, die von einer Warenhandels Aktiengesellschaft angemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Unterbestand zu nehmen und im Rahmen der von der Aktiengesellschaft geführten Handelskette tätig zu werden. Zu diesem Zweck verhandelte der Erstbeklagte mit einem nicht abschlussberechtigten kaufmännischen Angestellten der Aktiengesellschaft. Grundlage der ersten Besprechung war ein Untermietvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einem anderen Unterbestandnehmer über die ins Gespräch gezogenen Räumlichkeiten. Der Angestellte der Aktiengesellschaft legte dem Erstbeklagten die Vertragsurkunde vor, der Erstbeklagte las sie durch. Er erhob gegen den Vertragsinhalt keinen Einwand. Er erklärte vor allem nicht, dass er sich weigere, Kosten für die Vertragserrichtung zu zahlen.
Der Angestellte der Aktiengesellschaft erteilte den Auftrag zur Abfassung eines Untermietvertrags an den Kläger als den ständig betrauten Rechtsfreund der Aktiengesellschaft. Auf eine entsprechende Frage des Klägers erklärte ihm der Angestellte der Aktiengesellschaft, dass die Beklagten anwaltlich nicht vertreten seien und dass er den Vertrag im Auftrag beider Vertragsteile errichten solle. Der Angestellte der Aktiengesellschaft war zwar von den Beklagten nicht ausdrücklich beauftragt worden, auch in ihrem Namen dem Kläger einen Vertragserrichtungsauftrag zu erteilen, er war aber nach dem Besprechungsergebnis der Auffassung, die Beklagten wären damit einverstanden, dass die im Interesse beider Vertragsteile gelegene Urkundenerrichtung durch den Kläger erfolgen solle. Den Beklagten war aus einer früheren Tätigkeit des Erstbeklagten bei der Aktiengesellschaft bekannt, dass diese den Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragen werde.
Der Kläger sprach mit keinem der beiden Beklagten persönlich über die Vertragserrichtung.
Er verfasste nach der Information des Angestellten der Aktiengesellschaft eine Vertragsurkunde. Punkt XIII dieses Schriftstücks lautet: „Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten und Gebühren tragen die Vertragsteile je zur Hälfte“.
Der Angestellte der Aktiengesellschaft legte den Beklagten die vom Kläger verfasste Vertragsurkunde vor. Er besprach mit dem Erstbeklagten, der von der Zweitbeklagten bevollmächtigt war, in ihrem Namen Erklärungen abzugeben, die einzelnen Vertragspunkte. Dabei wurde der Wortlaut des Punktes II im Sinne der ursprünglichen Absprache abgeändert. Der oben wörtlich wiedergegebene Punkt XIII bleib seitens der Beklagten ohne Einwand. Als Ergebnis der an Hand des vom Kläger verfassten Schriftstücks durchgeführten Besprechung vom 18. 4. 1980 unterfertigten beiden Beklagten dieser Urkunde.
In dieser war der monatliche Unterbestandzins mit 14.580 S ausgewiesen.
Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang weder eine schlüssige Auftragserteilung der Beklagten an den Kläger zur Verfassung des Untermietvertrags noch ein den Kläger unmittelbar begünstigendes Leistungsversprechen der Beklagten bezüglich der Vertragserrichtungskosten angenommen. Dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss folgend wertete das Erstgericht den im zweiten Rechtsgang ergänzten Sachverhalt einerseits dahin, dass die Auftragserteilung an den Kläger durch den Angestellten der Aktiengesellschaft auch für die Beklagten verbindlich gewesen sei, andererseits nahm das Erstgericht eine Auftragsgenehmigung durch die Beklagten gemäß § 1016 ABGB an.
Das Berufungsgericht sah die Voraussetzungen für eine Genehmigung iSd § 1016 ABGB nicht als erfüllt an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden könne, den Beklagten wäre bewusst gewesen, dass der Angestellte der Aktiengesellschaft dem Kläger auch in ihrem Namen einen Auftrag zur Urkundenerrichtung erteilt habe. Das Berufungsgericht betrachtete aber das festgestellte Verhalten des Erstbeklagten gegenüber dem Angestellten der Aktiengesellschaft, das auch die Zweitbeklagte zu verpflichten geeignet gewesen sei, als schlüssige Erklärung an den Angestellten der Aktiengesellschaft, den Vertragserrichtungsauftrag an den Kläger auch namens der Beklagten als erteilt gelten zu lassen. Bei einem dreifachen Jahresmietzins von 524.880 S entspreche das vom Kläger in Rechnung gestellte Honorar dem nach den autonomen Honorarrichtlinien anzuwendenden Notariatstarif.
Die Beklagten fechten das Berufungsurteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er forderte von den Beklagten die Hälfte des von ihm errechneten Honorars für eine Vertragsausarbeitung. Nach der Klagserzählung berief sich der Kläger dabei auf eine gemeinschaftliche Auftragserteilung durch die Beklagten und deren Vertragspartnerin. Der Kläger zitierte in seiner Klagserzählung zwar den Vertragspunkt über die Kosten und Gebührentragung durch die Vertragsteile zu je einer Hälfte, unterließ aber jedes Vorbringen zu einer etwa erfolgten Abtretung eines der Vertragspartnerin der Beklagten gegen diese aus dem Vertragspunkt XIII erwachsenen Ersatzanspruchs und auch zu solchen Umständen, die den Kläger als unmittelbar anspruchsberechtigten Drittbegünstigten gemäß § 881 Abs 2 ABGB erscheinen lassen könnten.
Leitet der Kläger aber seinen Honoraranspruch nicht aus der Willenseinigung der Partner des von ihm ausgearbeiteten Vertrags, sondern aus dem Auftrag zur Vertragsausarbeitung ab, ist es für die Honorarverpflichtung der Beklagten unerheblich, ob sie im Sinne des vom Kläger ausgearbeiteten Entwurfs eine unbedingte oder nur bedingte Willenseinigung mit ihrer Vertragspartnerin erzielten oder einen solchen Vertrag wieder ohne, dass dies auf Mängel in den Leistungen des Urkundenverfassers zurückzuführen gewesen wäre zur Auflösung brachten. Die geltend gemachten Honorarzahlungsverpflichtungen der Beklagten hängt von einer sie verpflichtenden Auftragserteilung oder genehmigenden Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung des Klägers ab.
Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt wurde der Kläger als ein ständig von der Vertragspartnerin der Beklagten betrauter Rechtsanwalt tätig. Er erhielt seine Informationen ausschließlich durch einen Angestellten seiner ständigen Klientin. Dieser beantwortete seine Frage, ob die Beklagten anwaltlich vertreten seien, oder ob er die Vertragsurkunde im Auftrag beider Vertragsteile errichten solle, dass er für beide Vertragsteile einschreiten möge. Die Beklagten hatten den Angestellten der Vertragspartnerin zu einem solchen Urkundenerrichtungsauftrag an den Kläger nicht bevollmächtigt und entgegen der zweitinstanzlichen Würdigung auch kein Verhalten gesetzt, aus dem der Angestellte der Aktiengesellschaft und vor allem der Kläger selbst annehmen hätten dürfen, die Beklagten beanspruchten als Klienten anwaltliche Beratung und Interessenwahrung bei der Abfassung des in Verhandlung gestandenen Untermietvertrags. Die inhaltliche Einigung hatten die Beklagten mit dem die Verhandlung führenden Angestellten der Aktiengesellschaft bereits erzielt. Dass die Beklagten widerspruchslos zur Kenntnis nahmen, die Vertragsurkunde sollte durch den Kläger aufgesetzt werden, hatte für den Umfang der zwischen den Vertragsteilen im Sinne des XIII. Vertragspunktes abgesprochenen Kostenteilung Bedeutung, war aber nicht ohne weiteres als Bevollmächtigung des Angestellten der Vertragspartnerin zur gemeinsamen Auftragserteilung an den ständigen anwaltlichen Rechtsberater der Aktiengesellschaft aufzufassen.
Wenn der Kläger selbst in seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 16. 5. 1980 die Vertragspartnerin der Beklagten mehrfach als seine Mandantin bezeichnete und einleitend hervorhob, in deren Auftrag den Untermietvertrag und eine mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehende weitere Vereinbarung verfasst zu haben, dann lässt auch dies jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, dass der Kläger die Beklagten bei der Urkundenabfassung tatsächlich als seine Klienten angesehen haben könnte. Sollte er dies aber seinem späteren Klagsstandpunkt entsprechend getan haben, fehlte es an einem diese Vorstellung rechtfertigenden Verhaltens der Beklagten, das als Bevollmächtigung des Angestellten der Vertragspartnerin zum Vertragserrichtungsauftrag auch in ihrem Namen aufgefasst hätte werden dürfen.
Der Angestellte der Aktiengesellschaft handelte diesbezüglich vollmachtslos. Da aber auch die Beklagten ihrerseits nicht damit zu rechnen brauchten, der Kläger könnte eine gemeinschaftliche Auftragserteilung zur Urkundenerrichtung durch beide Vertragsteile angenommen haben, scheidet wie das Berufungsgericht zuerkannte eine genehmigende Vorteilszuwendung der anwaltlichen Leistung durch die Beklagten gemäß § 1016 ABGB aus.
Ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungsgrund zur Honorarzahlung durch die Beklagten liegt also nicht vor, ein dem § 12 NTG entsprechender gesetzlicher Haftungsgrund kommt dem anwaltlichen Vertragsverfasser nicht zustatten.
In Abänderung der vorinstanzlichen Urteile war daher das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf § 41 ZPO, in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit § 50 ZPO.
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