Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen 83.004,90 S und 250.000 S je sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Klage den Zuspruch eines Betrags von insgesamt 333.004,90 S sA wegen „Rechtsmittelberaubung und Verbrechensbegünstigung durch Ignoranz von Rechtsansprüchen".
Die Klage ist zurückzuweisen, da der Oberste Gerichtshof, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (§ 532 Abs 1 und 2 ZPO), nur Rechtsmittelgericht, nicht aber Gericht erster Instanz (§ 3 Abs 2 JN) ist. Er ist demnach aber zur Entscheidung über das vom Kläger erhobene Begehren nicht zuständig (so schon 1 Ob 31/83 über eine Klage des Klägers).
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