Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Ursula D*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Ingrid B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Oktober 1983, GZ 4 R 262, 263/83 48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 20. Juli 1983, GZ P 4/74 40, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die am 24. 7. 1964 geborene Ursula D***** ist das eheliche Kind des Dr. Paul D***** und der Ingrid B*****. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Minderjährige befindet sich bei der Mutter.
Das Erstgericht hat einen Antrag der Mutter, den Vater zur Zahlung eines Drittels von Krankenversicherungsprämien für die Minderjährige zu leisten, mit der Begründung abgewiesen, hiebei handle es sich um Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit, die gemäß § 1418 ABGB nicht verlangt werden können. Dagegen hat es den Vater verurteilt, für die Minderjährige zusätzlich zu den bereits festgesetzten Unterhalt von 4.000 S monatlich 3.300 S an Urlaubskosten und 1.500 S an Übersiedlungskosten zu zahlen.
Das Rekursgericht hat den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung bestätigt, den Zuspruch der Urlaubskosten im Sinne einer Abweisung abgeändert und den Ausspruch bezüglich der Übersiedlungskosten aufgehoben.
Der von der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Es kann unerörtert bleiben, ob es sich bei jenem Teil, der die Versicherungsprämien betrifft, um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhalts handelt, weil diesbezüglich übereinstimmende Entscheidungen der Untergerichte vorliegen, weshalb gemäß § 16 AußStrG eine weitere Anfechtung nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Die Frage, ob § 1418 ABGB die Forderung eines Unterhalts für die Vergangenheit gestattet bzw ob ein solcher Unterhalt infolge einer vorangegangenen Vereinbarung verlangt werden kann, ist im Gesetz nicht derart eindeutig geregelt, dass ihre Lösung durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte. Was die Frage einer allfälligen Vereinbarung anlangt, könnte höchstens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen, die jedoch nicht das Ausmaß einer Nichtigkeit erreicht.
Was den übrigen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung anlangt, handelte es sich eindeutig um eine Angelegenheit der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, weshalb gemäß § 14 AußStrG eine weitere Anfechtung ausgeschlossen ist.
Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen.
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