Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 19, 1011 Wien, 2. A*****, Vermieter, und 3. E*****, Vermieterin, beide *****, beide vertreten durch die R***** Gebäudeverwaltungs und Immobilien Verkehrsgesellschaft mbH, *****, diese vertreten durch Dr. Johannes Patzak Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, Cafetier, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Klee, Rechtsanwalt in Wien, wegen der Aufkündigung des Bestandverhältnisses an einer Wohnung und an einem Geschäftsraum und wegen Räumung dieser Bestandgegenstände, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 1983, GZ 41 R 226/83 25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 1982, GZ 42 C 189/81 20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision der erstklagenden Republik Österreich wird Folge gegeben. Das gesamte bisherige Verfahren und die Urteile der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als sie die Republik Österreich betreffen. Die Klagen der Republik Österreich werden zurückgewiesen und ihre Aufkündigungen aufgehoben.
Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision der zweitklagenden und der drittklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beklagten Parteien für die Beantwortung der Revision der erstklagenden Partei haben sie selbst zu tragen, ihr Antrag auf Zuspruch der Kosten für die Beantwortung der Revision der zweitklagenden und der drittklagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung:
Die Beklagten sind Mieter einer Geschäftsräumlichkeit, der Erstbeklagte auch einer Wohnung im Haus ***** in *****. Eigentümer dieser Liegenschaft sind der Zweitkläger zu 1/8 Anteil, die Drittklägerin zu 1/4 Anteil. Seine 5/8 Anteile an dieser Liegenschaft vermachte Dr. Otto L***** letztwillig dem Institut für Krebsforschung der Universität Wien. Nach seinem Ableben am 27. 9. 1976 erfolgte am 6. 10. 1977 die Einantwortung seines Nachlasses an den Erben und die Ausstellung der Amtsurkunde GZ A 813/76 23 des Bezirksgerichts Klosterneuburg, das bestätigte, dass aufgrund des angeordneten Vermächtnisses auf den in den Nachlass fallenden 5/8 Anteilen der Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts für das Institut für Krebsforschung der Universität Wien vorgenommen werden kann. Die Einverleibung erfolgte aufgrund dieser Urkunde erst mit 2. 12. 1982 zu TZ 13784/82 des Grundbuchsgerichts.
Der Zweitkläger und die Drittklägerin erteilten der R***** Gebäudeverwaltungs und Immobiliengesellschaft mbH am 17. 11.1980 schriftlich die Vollmacht zur Verwaltung ihrer Anteile an der Liegenschaft. Eine Vollmachtsurkunde gleichen Inhalts unterzeichnete am 13. 2. 1981 die Finanzprokuratur in Wien, ohne die von ihr vertretene Rechtsperson darin zu bezeichnen. Durch diese Vollmacht wird der Immobilienverwalterin die Verwaltung der 5/8 Liegenschaftsanteile übertragen. Mit der ihm am 5. 12. 1980 erteilten Prozessvollmacht der R***** Gebäudeverwaltungs und Immobiliengesellschaft mbH brachte der Rechtsanwalt der Kläger unter Vorlage auch der Hausverwaltungsvollmachten in der Folge am 24. 2. 1981 Aufkündigungen gegen den Erstbeklagten (Wohnung) und beide Beklagte (Geschäftslokal), am 17. 4. 1981 gegen die Beklagten die Klage auf Räumung beider Bestandobjekte und am 24. 7. 1981 gegen die Beklagten eine später auf Räumung eingeschränkte Mietzins und Räumungsklage ein. Die Verfahren wurden, nachdem die Beklagten sich gegen die Aufkündigungen mit Einwendungen zur Wehr gesetzt hatten, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden.
Als Kläger traten in allen Rechtsstreiten die „Republik Österreich“ sowie die beiden Minderheitseigentümer der Liegenschaft auf. Die Beklagten wendeten auch ein, Legatar sei nicht die Republik Österreich, sondern das Institut für Krebsforschung der Universität Wien. Der Rechtsvertreter der Kläger legte dem Erstgericht darauf noch eine am 9. 2. 1982 vom aufsichtsführenden Dekan am „szt Institut für Krebsforschung“ und am 10. 2. 1982 unter Hinweis auf die „§§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 Z 2 ProkG“ von der Finanzprokuratur unterfertigte Erklärung vor, nach der die „außerbücherliche Eigentümerin“ Institut für Krebsforschung der Universität Wien der Klagsführung in allen diesen Rechtsstreiten rückwirkend zustimme.
Das Erstgericht hat die Verhandlung am 6. 10. 1982 geschlossen und mit Urteil die Aufkündigungen für rechtswirksam erklärt. Die Beklagten wurden zur Räumung der Bestandobjekte verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab ihrer Berufung Folge, änderte das Urteil des Erstgerichts ab, hob die Aufkündigungen auf und wies die Räumungsbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands in jeder einzelnen Rechtssache 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz nahm in die Verlassenschaftsakten Einsicht und stellte durch Ermittlung des Grundbuchsstands fest, dass die vom Verlassenschaftsgericht ausgestellte Amtsurkunde erst nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz zur Einverleibung des Eigentums des Instituts für Krebsforschung der Universität Wien an den Mehrheitsanteilen der Liegenschaft geführt hat. Daraus leitete das Berufungsgericht die Rechtsfolge ab, dass der Legatar erst mit der Einverleibung des Eigentums auf der Seite des Bestandgebers Rechtsnachfolger wurde, weil gar nicht behauptet sei, dass das Institut für Krebsforschung der Universität Wien bereits früher mit Zustimmung der Beklagten in deren Bestandvertrag eingetreten sei. Die Kläger hätten weder zur Zeit der Zustellung der Aufkündigungen, noch bei Schluss der Verhandlung über die Räumungsklagen über die Mehrheit der Miteigentumsanteile verfügt, der Zustimmungserklärung des Legatars komme keine Bedeutung zu, weil er weder Eigentümer der 5/8 Anteile gewesen sei noch deren Verwaltung übernommen hatte.
Gegen das dem Rechtsvertreter der Kläger am 18. 7. 1983 zugestellte, nach dem 30. 4. 1983 gefällt Urteil das Berufungsgerichts wenden sich die am 20. 9. 1983 überreichte Revision der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich, die Nichtigkeit wegen des Vertretungsmangels geltend macht, und die am 22. 9. 1983 zur Post gegebene außerordentliche Revision der beiden anderen Kläger. Die Rechtsmittel sind rechtzeitig erhoben, weil Kündigungsstreitigkeiten nach dem auch auf vor dem 1. 5. 1983 anhängig gewordene Verfahren anzuwendenden § 224 Abs 1 ZPO idF BGBl 1983/135 nicht mehr Ferialsachen sind und die vierwöchige Frist zur Erhebung der Revision daher um den ei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wurde (§ 225 Abs 1 und § 222 ZPO idF BGBl 1983/135).
Die Beklagten haben zu den Revisionen der Kläger Beantwortungen erstattet und beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben oder sie zurückzuweisen.
Zur Revision der Republik Österreich:
Die als Erstkläger bezeichnete Republik Österreich meint, es habe nur das Institut für Krebsforschung der Universität Wien, eine Anstalt öffentlichen Rechts, die vor den ordentlichen Gerichten ausschließlich durch die Finanzprokuratur vertreten werde, am 13. 2. 1981 dem schon mit der Verwaltung der Liegenschaft betrauten Immobilienverwalter Verwaltungsvollmacht erteilt. Die Republik Österreich sei ohne Wissen der Finanzprokuatur als Klägerin genannt worden, habe aber nie Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt und genehmige die Prozessführung auch nicht. Der Mangel der Vertretung müsse zur Aufhebung der Urteile und des gesamten Verfahrens führen, soweit die Republik Österreich davon betroffen sei.
Die Revisionswerberin führt zwar entgegen der nach Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 BGBl 1983/135 anzuwendenden Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO idF der Novelle die Gründe nicht gesondert aus, die entgegen dem die Revision nicht für zulässig erachteten Ausspruch des Berufungsgerichts, für ihre Zulässigkeit sprechen. Sie meint offenbar, die geltend gemachte Nichtigkeit sei von solchen Gewicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135).
Dem ist beizupflichten. Da die Beklagten schon ihre Revisionsbeantwortung erstattet haben, bedarf es nicht mehr der im § 508a Abs 2 ZPO vorgesehenen Mitteilung. Über die Revision kann sogleich entschieden werden.
Ob die Hausverwaltungsgesellschaft meinte, sie habe Verwaltungsvollmacht von der Republik Österreich oder ob nur dem vom Hausverwalter bestellten Rechtsanwalt der Irrtum unterlief, weil ihm eine von der Finanzprokuratur gefertigte Hausverwaltungsvollmacht überlassen wurde, ist bedeutungslos, weil der eingeschrittene Rechtsanwalt und die ihm Prozessvollmacht erteilt habende Immobilienverwalterin sich in der Tat nicht darauf berufen können, sie hätten für die Einleitung und Fortführung der Rechtsstreite eine Vollmacht der Republik Österreich. Da die Finanzprokuratur auch andere Rechtspersonen als die Republik Österreich vertritt, darf die am 13. 2. 1981 von der Finanzprokuratur gefertigte Vollmacht nicht notwendig als namens der Republik Österreich erteilt angesehen werden.
Beim Institut für Krebsforschung der Universität Wien handelt es sich um eines der Universitätsinstitute, die nach § 2 Abs 2 UOG unter anderem bei Erwerb von Vermögen durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte eigene Rechtspersönlichkeit haben. Das Institut wird nach außen durch seinen Leiter vertreten, im Prozess aber durch die Finanzprokuratur (§ 2 Abs 1 Z 2 und § 1 Abs 2 ProkG).
Auch aus der Erklärung vom 9. 2. 1982 und 10. 2. 1982 ergibt sich weder eine Bevollmächtigung des eingeschrittenen Rechtsanwalts durch die Republik Österreich noch eine Genehmigung der Prozessführung durch diese, hat doch eine Genehmigung vielmehr das Institut für Krebsforschung der Universität Wien erteilt und die Finanzprokuatur, weil die Urkunde zur Vorlage bei Gericht bestimmt war, mitgefertigt. Sie trat dabei nicht für die Republik Österreich, sondern das Universitätsinstitut auf. In diesem Bereich handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtspersonen, die nur beide kraft Gesetzes vor Gericht von der Finanzprokuratur vertreten werden. Die Erklärungen des Vertreters wirken auch hier nicht für alle Vertretenen, sondern nur für den, der nach Inhalt der Erklärung in Betracht kommt.
Der Hinweis der Beklagten, die gegen die Prozessführung durch die „Republik Österreich“ ohnedies Einwände erhoben haben, die Finanzprokuratur habe die Prozessführung genehmigt, führt daher nicht zu dem von ihnen gezogenen Schluss, die Republik Österreich habe nachträglich die Prozessführung ordnungsgemäß genehmigt und könne daher die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht geltend machen.
Tatsächlich war die Republik Österreich in dem Verfahren gar nicht vertreten. Sie hat auch rechtzeitig die Revision wegen Nichtigkeit erhoben. Fehlte es an der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts, war die an ihn erfolgte Zustellung nicht gegen die Republik Österreich wirksam, die aber ohnehin in der auch den anderen beiden Klägern offenstehenden Frist das Rechtsmittel erhoben hat.
Die Einleitung eines Verfahrens nach § 6 ZPO hat zu entfallen, weil die Republik Österreich durch Erhebung der Nichtigkeitsrevision erkennen ließ, dass sie zu einer Genehmigung der Prozessführung nicht bereit ist.
Die Vertretungsmacht des Einschreiters ist absolute Prozessvoraussetzung. Fehlt sie und wird die Prozessführung durch die Partei auch nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt, sind die Prozesshandlungen des Einschreiters unwirksam. Das Verfahren ist für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen ( Fasching II 293 und IV 131; SZ 51/3; JBl 1976, 96 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Es kann weder der Republik Österreich noch den Beklagten als Verschulden zugerechnet werden, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet und fortgeführt wurde. Die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung haben die Beklagten selbst zu tragen, weil sie im Revisionsverfahren unterlagen.
Zur Revision des Zweitklägers und der Drittklägerin:
Sie machen mit ihrer außerordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs MietSlg 28.169 abgegangen und habe eine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unrichtig gelöst.
Der Zweitkläger und die Drittklägerin verfügen nicht über die Mehrheit der Miteigentumsanteile der Liegenschaft, auf der sich die Bestandobjekte befinden. Sie haben im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, dass die Mehrheitsanteile letztwillig dem Institut für Krebsforschung der Universität Wien vermacht, von der Verlassenschaft nach dem Voreigentümer diesem Legatar bereits übergeben und vom Institut in die Verwaltung übernommen wurde. Diese Umstände sind auch nicht etwa vor Schluss der Verhandlung erster Instanz hervorgekommen. Auf die Einwendung der Beklagten, die Republik Österreich sei nicht (Mit )Eigentümer des Bestandobjekts erwiderten die Kläger nur, auch die Minderheitseigentümer könnten den Rechtsstreit mit Zustimmung des Mehrheitseigentümers führen und beriefen sich auf die in der Folge vorgelegte Zustimmungserklärung des Instituts für Krebsforschung der Universität Wien als „außerbücherliche Eigentümerin“ von 5/8 Anteilen der Liegenschaft (ON 16).
Dass der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Übertragung des Eigentums an den Anteilen der Liegenschaft erst mit der bücherlichen Einverleibung erfüllt ist und dass außerhalb der im Gesetz normierten hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB kein Raum für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“ bleibt, weil die „Übergabe“ bei unbeweglichen Sachen nur durch die Eintragung im Grundbuch stattfinden kann, ist gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 48/104; SZ 52/12; EvBl 1981/156 ua). Von diesen Grundsätzen geht auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs MietSlg 28.169 aus und räumt dem Erwerber der Liegenschaft, auf den die aus dem Bestandvertrag entspringenden Rechte erst mit Erwerb des Eigentums übergehen, nur dann das Recht zur Aufkündigung vor Einverleibung seines Eigentums ein, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen worden ist und er in den vom früheren Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist oder diesen erneuerte (MietSlg. 24.180 ua). In dem dort behandelten Falle des Vermächtnisses einer Liegenschaft wurde daraus, dass das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer die Amtsbestätigung zur Erlangung des Eigentums ausgestellt hatte, der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Legatar die Verwaltung der Liegenschaft übernahm, geschlossen, dass sein Eintritt in den Bestandvertrag bereits vollzogen war. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsmeinung entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht abgegangen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufkündigung, Schluss der Verhandlung über die Räumungsklagen) das Institut für Krebsforschung der Universität Wien nicht Eigentümer war und kein Tatsachenvorbringen vorlag, dass die Verfahrensschritte von den in der Minderheit befindlichen Anteilseigentümern mit Zustimmung des Legatars, der bereits die Verwaltung und Nutznießung der Mehrheitsanteile übernommen hatte und in die Bestandverträge auf der Vermieterseite eingetreten war, erfolgt sind. Die bloße Zustimmung zur Prozessführung reichte nicht aus. Auf den Eintritt in die Bestandverträge war auch nicht aus der Fertigung der Hausverwaltungsvollmacht durch die Finanzprokuratur am 13. 2. 1981 zu schließen, weil offenbar auch dem Rechtsvertreter der Kläger nicht klar war, in wessen Namen die Finanzprokuratur als Vertreter dabei eingeschritten war.
Der vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich daher von dem der Entscheidung MietSlg 28169 zugrunde gelegenen. Es trifft deshalb die Behauptung des Zweitklägers und der Drittklägerin, die Revision sei deshalb zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, nicht zu.
Die außerordentliche Revision des Zweitklägers und der Drittklägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig und zurückzuweisen.
Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der vor Zustellung der Mitteilung, dass ihnen die Beantwortung der Revision freistehe, erstatteten Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO und § 41 ZPO).
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