Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband *****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anton H*****, vertreten durch Dr. Franz Hager und Dr. Dieter Hager, Rechtsanwälte in Krems/Donau, 2.) Manfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems/Donau, wegen 50.000 S sA und Feststellung (50.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. August 1981, GZ 16 R 98/81 15, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 10. April 1981, GZ 3 Cg 2/81 8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe :
Andreas M***** hatte einen von ihm gekauften PKW der Marke Ford Cortina auf dem Anwesen der Eltern des Erstbeklagten eingestellt. Für das Fahrzeug bestand keine Haftpflichtversicherung; es war nicht zum Verkehr zugelassen. In der Nacht vom 4. zum 5. 10. 1980 nahmen die Beklagten das Fahrzeug ohne Willen des Andreas M***** in Betrieb. Der Zweitbeklagte startete es durch Kurzschließen der Zündung und lenkte es bis zum Tor des Anwesens der Eltern des Erstbeklagten. Von dort an übernahm der Erstbeklagte die Lenkung. Er war nicht im Besitz einer für das Fahrzeug vorgeschriebenen Lenkerberechtigung.
Sein Blutalkoholgehalt betrug über 1,25 %o. Der Zweitbeklagte wusste, dass der Erstbeklagte nur im Besitz einer Lenkerberechtigung für einen Traktor war und bei dem der Fahrt vorangegangenen Heurigenbesuch Wein getrunken hatte. Er nahm auch an, dass der Blutalkoholgehalt des Erstbeklagten über 0,8%o liegt. Der Erstbeklagte geriet mit dem PKW im Ortsgebiet von Paudorf in einer unübersichtlichen Rechtskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß dort mit dem von Rosa S***** gelenkten PKW zusammen. Rosa S*****, die die Sicherheitsgurte nicht angelegt hatte, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Die Beklagten begingen unmittelbar nach dem Unfall Fahrerflucht.
Der Erstbeklagte wurde vom Rechtsvertreter der Rosa S***** im Sinne des § 2 Abs 3 des BG vom 2. 6. 1977 BGBl 322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer gemahnt. Der Erstbeklagte bezahlte zur teilweisen Befriedigung der Ansprüche der Rosa S***** 20.000 S für Schmerzengeld. Eine Mahnung des Zweitbeklagten erfolgte nicht.
Rosa S***** machte bei der klagenden Partei Ansprüche auf Bezahlung eines Schmerzengelds, einer Verunstaltungsentschädigung und eines Verdienstentgangs in Höhe von insgesamt rund 370.000 S geltend. Die klagende Partei leistete bisher eine Teilzahlung auf das begehrte Schmerzengeld von 50.000 S. Sie begehrt unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, insbesondere dessen § 7 über die Legalzession, den Ersatz des von ihr bezahlten Betrags und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für allen Aufwand, den sie in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 5. 10. 1980 an Rosa S***** zu erbringen haben würde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine Mahnung auch des Zweitbeklagten im Sinn des § 2 Abs 3 des BGV 2. .6. 1977 BGBl 322 sei nicht erforderlich gewesen. Für den Eintritt der Legalzession nach § 7 dieses Gesetzes sei lediglich Voraussetzung, dass der Geschädigte vom Verband ***** Leistungen erhalten habe. Die Bestimmung des § 5 Abs 1, wonach die Entschädigung ausschließlich durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen habe, schließe bloß die Leistung einer Rente aus, nicht aber auch eine Teilzahlung auf einen Kapitalbetrag. Nach der im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 29. 7. 1977 kundgemachten Auslobung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen umfassten die Leistungen nach § 1 Abs 2 des BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 auch das Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung. Da der gesamte Schaden der Rosa S*****, insbesondere ihr Verdienstentgang noch nicht absehbar sei, müsse der klagenden Partei ein Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten zuerkannt werden. Die Nichtanlegung der Sicherheitsgurte durch Rosa S***** sei ihr als Mitverschulden anzulasten, das mit 1/3 zu bewerten sei. Dies habe jedoch auf das Leistungsbegehren keinen Einfluss, weil auch unter Bedachtnahme auf die Mitverschuldensquote der Geschädigten deren Schmerzengeldanspruch jedenfalls höher sei als der Betrag von 70.000 S, den sie bisher als Schmerzengeld erhalten habe.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Leistungsbegehren abwies. Den Ausspruch über die Haftung für künftige Aufwendungen änderte es dahin ab, dass es die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Leistungen feststellte, die die klagende Partei an Rosa S***** aufgrund des Verkehrsunfalls vom 5. 10. 1980 nach dem BG vom 2. 6. 1977, BGBl 322 und der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. 7. 1977, Zl 90.0124/41 V/6/77, unter Bedachtnahme auf die erfolglose Mahnung der beklagten Parteien gemäß § 2 Abs 3 des BG vom 2. 6. 1977 BGBl 322 und eines Mitverschuldens der Rosa S***** von 25 % bei Leistungen aus dem Titel des Schmerzengelds in Zukunft zu erbringen haben werde. Das Feststellungsmehrbegehren wies das Berufungsgericht ab. Aus § 2 Abs 3 des BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 ergebe sich, dass der Geschädigte nur dann einen Anspruch gegen die klagende Partei habe, wenn er sämtliche zum Schadenersatz Verpflichtete gemahnt und ungeachtet dieser Mahnung keiner der Verpflichteten seinen Anspruch erfüllt habe. Im vorliegenden Fall hafte der Geschädigten nicht nur der Erstbeklagte, sondern auch der Zweitbeklagte nach den Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB. Zwischen dem Kurzschließen der Zündung des PKW und dem eingetretenen Unfall bestehe sowohl ein Kausalzusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie als auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es hätte daher auch der Zweitbeklagte gemäß § 2 Abs 3 des vorgenannten Gesetzes gemahnt werden müssen, um die Leistungspflicht der klagenden Partei zu begründen. Da eine solche Mahnung nicht erfolgt sei, sei die klagende Partei nicht verpflichtet gewesen, an die Geschädigte Leistungen zu erbringen. Die Legalzession des § 7 setze voraus, dass die klagende Partei aufgrund einer sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ergebenden rechtlichen Verpflichtung Leistungen an den Geschädigten erbracht habe. Das Feststellungsbegehren sei dagegen im eingeschränkten Umfang berechtigt. Das rechtliche Interesse iSd § 228 ZPO sei zu bejahen, wenn künftige Ersatzforderungen möglich seien, oder wenn im Falle eines bedingten Rechtes oder Rechtsverhältnisses nur mehr der Eintritt der Bedingung offen stehe. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die klagende Partei nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer an die Geschädigte dann Leistungen zu erbringen habe, wenn die Geschädigte auch den Zweitbeklagten ermahne und die Beklagten ihre Verbindlichkeit nicht erfüllten. Das Feststellungsbegehren sei zur Abwehr einer allfälligen Verjährungseinrede der Schädiger berechtigt, wobei die Bedingung in die stattgebende Entscheidung über das Feststellungsbegehren aufzunehmen sei. Es sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass Rosa S***** gegen die Pflicht zur Anlegung der Sicherheitsgurte verstoßen habe. Es treffe sie daher ein Mitverschulden, dass mit 25
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der § 2 Abs 1 des BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer sieht eine vom Fachverband ***** zu leistende Entschädigung für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person vor, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder wenn das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, und dieser gemäß § 6 EKHG von der Haftung befreit ist. Nach § 2 Abs 3 ist eine Entschädigung insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind.
Die einem Geschädigten nach dem BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 zustehenden Ansprüche sind subsidiärer Natur. Die Ersatzansprüche wurden bewusst gegenüber zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bestimmten Einschränkungen unterworfen. Maßgebend hiefür war, dass die Belange von Verkehrsopfern grundsätzlich durch die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen gewahrt sind. Soweit dieses System Lücken offen lässt, sollten durch das BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 die ärgsten Härten vermieden werden. Ein vollwertiger Versicherungsersatz war aber nicht beabsichtigt. Der subsidiäre Charakter wird auch damit gerechtfertigt, dass nicht in allen Schadensfällen eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht (506 BlgNR 14. GP 3 f).
Der subsidiäre Charakter der Ansprüche nach dem BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 wird auch von der Revisionwerberin nicht in Abrede gestellt. Ihrem Verständnis der Subsidiarität lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass ein Haftpflichtversicherer nicht in Anspruch genommen werden kann, steht jedoch der Wortlaut des § 2 Abs 3 und der vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck entgegen. Der durch den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer entstehende Aufwand soll nach der Anordnung des § 1 Abs 3 letztlich von den zum Betrieb der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmungen getragen werden. Dies aus der Erwägung, dass in der überwiegenden Zahl der Schadensfälle eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht, die jedoch nicht geltend gemacht werden kann. Dies ist aber nicht immer der Fall. Die Versicherungsunternehmungen haben somit auch für Risken aufzukommen, für deren Übernahme ihnen kein Anspruch auf eine Gegenleistung in Form der Versicherungsprämie zusteht. Dies soll ua auch durch die Bestimmung des §
Die im § 7 vorgesehene Legalzession findet nur insofern statt, als anspruchsberechtigten Personen ein Schaden ersetzt wurde. Fehlt die Anspruchsberechtigung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 3, kann die Legalzession nicht wirksam werden, auch wenn dem Geschädigten eine Leistung erbracht wurde. Der im Regressweg in Anspruch genommene Schädiger kann dann geltend machen, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht gegeben sind.
Der Meinung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall auch der Zweitbeklagte der Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet ist, wird im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Da der Zweitbeklagte nicht gemahnt wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Leistungspflicht des Fachverbandes ***** und auch einen gesetzlichen Forderungsübergang verneint. Es wäre dann aber auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen. Dies kann aber nicht mehr aufgegriffen werden, weil die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten haben.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, dass sich die klagende Partei ausdrücklich auf ihre Leistungspflicht nach dem BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 und die dort normierte Legalzession stützte. Macht die klagende Partei einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich geltend, kann dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben werden (ZVR 1980/298; SZ 44/21; SZ 23/74 ua).
Bei der dargestellten Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die klagende Partei überhaupt zur Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Beklagten legitimiert wäre, weil die Leistungspflicht nach § 1 des BGV 2. 6. 1977 BGBl 322 den Fachverband ***** trifft, der gesetzliche Forderungsübergang daher nur auf diesen stattfinden könnte, eine vertragliche Forderungsabtretung an die klagende Partei aber nicht einmal behauptet wurde.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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