Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. April 1981, GZ 35 Vr 3.795/ 80-58, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der auch die Nichtigkeitsbeschwerde(-schrift) verlas, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 22. November 1951 geborene, zuletzt angeblich als Provisionsvertreter beschäftigt gewesene Peter A des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, teils in Verbindung mit § 12 StGB, und des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 12, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Das erstbezeichnete Vergehen verantwortet er nach dem Inhalt des Urteilsspruchs zum einen (Punkt V b 1 und 2) als unmittelbarer Täter wegen des unberechtigten Besitzes jeweils geringer Mengen von Haschisch-Öl (um solches handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen /S 65, 67, 75/II/ jedesmal ungeachtet der /ungenauen/
Tatobjektsbezeichnung 'Haschisch' im Urteilsspruch zu V b 1) im August und am 10. September 1980 in Innsbruck zum anderen (Punkt VI) als Beteiligter im Sinn des § 12 StGB, weil er zum unberechtigten Suchtgifterwerb (und -besitz) durch den Mitangeklagten Michael B beitrug, und zwar hinsichtlich einer diesem von dem Drittangeklagten Bernhard C (laut Punkt I 4 des Urteils) um den 28. August 1980 (S 55/II d.A) in St. Anton am Arlberg überlassenen Menge von 1,5 Gramm Heroin 'durch Anraten und Auffordern' und hinsichtlich des (laut Punkt V a 3 des Urteils) am 29. August 1980 (S 165, 179, I; Tatzeit im Urteil wohl unrichtig mit '29.9.1980' angegeben) in Innsbruck durch B verübten Diebstahls von 11,9 Gramm Heroin aus dem Besitz Cs 'durch die Zusage gemeinsamer Tatausführung', welch letztere Handlungsweise des Angeklagten A vom Erstgericht zugleich als Beteiligung am (wegen des mit ungefähr 24.000 S angenommenen Wertes der betreffenden Suchtgiftmenge) schweren Diebstahl nach den vorangeführten einschlägigen Gesetzesstellen gewertet wurde (Punkt VIII in Verbindung mit Punkt VII 5 des Urteils). Entgegen der mißverständlichen Diktion des Urteilssatzes wurde dem Angeklagten A dabei - richtig - ein (wiederholt begangenes) Vergehen nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, teilweise in Verbindung mit dem § 12 StGB, angelastet (vgl S 83/II).
Der Angeklagte A bekämpft nur den eine strafbare Beitragsleistung zum (diebischen) Ansichbringen der 11,9 Gramm Heroin durch den Mitangeklagten B betreffenden Teil des Schuldspruches zu Punkt VI und den (hiemit korrespondierenden) Schuldspruch zu Punkt VIII mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten, formal verfehlt als 'Berufung wegen Nichtigkeit' bezeichneten (ON 67) Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde - im Vorbringen zur Rechtsrüge - einen inneren Widerspruch des Urteils(-tenors) darin erblickt, daß die gegenständliche Suchtgiftmenge in Punkt V a 3 (worauf sich der angefochtene Teil von Punkt VI bezieht) mit 11,9 Gramm, in Punkt VII 5 (worauf sich Punkt VIII bezieht) hingegen mit '11 Gramm' (Heroin) angegeben ist, betrifft die damit relevierte Divergenz keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil darnach im gegebenen Fall weder die rechtliche Beurteilung der Tat - in irgendeiner hier aktuellen Richtung - noch der anzuwendende Strafsatz in Frage steht. Bloß der Klarheit halber sei hiezu noch festgehalten, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen - konform mit der als Feststellungsgrundlage herangezogenen Darstellung des Angeklagten C (S 241/I, 17/II) - von einer tatgegenständlichen Menge von 11,9 Gramm Heroin ausgeht (S 77, 83/II).
Die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfte Annahme des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer gehöre 'seit Jahren zum harten Kern der Drogenszene in Innsbruck' und sei als 'äußerst gefährlicher und schwer zu fassender Suchtgifthändler anzusehen', betrifft (ausschließlich) die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu Punkt V b 2
des Schuldspruchs (S 67/II), den der Beschwerdeführer aber ersichtlich gar nicht anficht; auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gehen ebenso ins Leere wie der mit der folgenden Rechtsrüge zunächst erhobene Einwand, Michael B sei von sich aus und von vornherein entschlossen gewesen, das von C mitgeführte Heroin durch Diebstahl in seinen Besitz zu bringen. Denn dem insoweit eindeutigen Urteilsinhalt zufolge (S 81, 83/II d.A) wurde dem Beschwerdeführer keineswegs angelastet, B zur Ausführung dieser Tat bestimmt, sondern bloß, dazu auf andere Weise beigetragen zu haben, indem er mit B die gemeinsame Ausführung der Tat (plante und) vereinbarte. Dementsprechend beruhen die angefochtenen Schuldsprüche auch - der Sache nach -
(nicht auf dem zweiten, sondern) auf dem dritten Fall des § 12 StGB Daß ein solcher Tatbeitrag im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB in physischer oder psychischer Unterstützung des unmittelbaren Täters bestehen kann, räumt der Beschwerdeführer selbst ein. Er irrt jedoch, wenn er vermeint, seine im Urteil konstatierte Verabredung mit dem Angeklagten B, die Tat gemeinsam auszuführen, stelle schon deshalb keinen wirksamen Tatbeitrag dar, weil er sodann nicht, wie vereinbart, am Tatort erschien, worauf B die Tat allein ausführte. Zunächst vernachlässigt der Beschwerdeführer nämlich, daß schon in seiner (gemeinsam mit B) dem C im Hinblick auf den beabsichtigten Diebstahl gemachten Vorspiegelung, sie wüßten einen Kaufinteressenten für das Heroin, den C mit B unter Mitnahme des Suchtgifts aufsuchen solle, jedenfalls ein (mit deliktsspezifischem Vorsatz erbrachter) aktiver Tatbeitrag zu ersehen ist, durch den die Begehung der Tat gefördert wurde, zumal C der erwähnten Aufforderung Folge leistete und sich mit B an den ausersehenen (Tat
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
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