Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, Dr.Müller, Dr.Friedrich und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Dietmar A wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs.1 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichtes vom 21.April 1978, GZ 3 Vr 1.459/77-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr.Weigert und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr.Stöger, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und über den Angeklagten anstelle der Freiheitsstrafe - unter Ausschaltung des Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs.1 StGB - gemäß den § 37 Abs.1 und 19 Abs.1
bis 3 StGB eine Geldstrafe von 90 (neunzig) Tagessätzen zu je 100 (einhundert) Schilling, im Nichteinbringungsfall 45 (fünfundvierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kellner Dietmar A des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.April 1977 in Neuberg an der Mürz am Gebäude des Peter B gehörigen Hotels 'Post' (somit an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers) dadurch fahrlässig eine die gesamte Einrichtung der Discothek des Hotels, eine Tramdecke, den Fußboden des ersten Stockwerks und die Einrichtung in zwei Gästezimmern erfassende Feuersbrunst mit einem Schaden von mindestens 500.000 bis 1,000.000 S verursachte, daß er als verantwortlicher Kellner des Discothekraumes einen auch für die Aufnahme von Zigarettenresten bestimmten Abfallbehälter aus Pappe aufstellte und nicht für dessen tägliche Entleerung sorgte, sodaß es (von dort aus) zum Ausbruch des Feuers kam.
Die Feststellung, daß das Feuer in der vom Angeklagten nahe der Holztheke in der (ebenerdig gelegenen) Discothek dieses Hotels abgestellten, zur Aufnahme des Abfalls bestimmten Pappkartontrommel infolge Entzündung des darin befindlichen brennbaren Materials durch (beim Entleeren der Aschenbecher in diesen Behälter gelangte) glimmende Zigattenreste ausbrach und eine andere Brandursache auszuschließen ist, gründete das Erstgericht im wesentlichen auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Brandverhütung, Ing. Friedrich C.
Im übrigen verwies es auf die geständige Verantwortung des Angeklagten A, der zugab, in der von ihm selbständig geführten Discothek des Hotels 'Post' eine Trommel aus Pappkarton als Abfallbehälter, in der auch die Aschenbecher entleert wurden, selbst aufgestellt und es unterlassen zu haben, der dort als Aushilfskellnerin beschäftigten (von der gleichfalls gegen sie erhobenen Anklage der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten) Maria D das tägliche Entleeren dieses Behälters aufzutragen. Bei der Annahme eines fahrlässigen Verhaltens ging das Erstgericht vor allem von dem Eingeständnis des Angeklagten aus, sich der durch die Verwendung eines solcherart beschaffenen Abfallbehälters herbeigeführten Gefahr bewußt gewesen zu sein.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 (lit.a) des § 281 Abs.1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A, der keine Berechtigung zukommt.
Mit den Beschwerdeausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund bekämpft der Angeklagte im wesentlichen die Urteilsannahme, die Feuersbrunst habe von der genannten Pappkartontrommel infolge Entzündung des darin befindlichen, leicht brennbaren Abfalls durch einen noch glimmenden Zigarettenrest ihren Ausgang genommen. Er macht in diesem Zusammenhang dem angefochtenen Urteil zum Vorwurf, unbeachtet und unerörtert gelassen zu haben, daß durch das Hineinwerfen einer nicht ausgedämpften und noch glimmenden Zigarette in diesen Abfallbehälter der gegenständliche Brand deshalb nicht habe ausgelöst werden können, weil eine solche Zigarette nur zwei Minuten weiterglimme, sodaß demnach das Feuer bedeutend früher hätte ausbrechen müssen. Dies sei auch in dem Gutachten des beigezogenen Brandsachverständigen unberücksichtigt geblieben.
Entgegen dieser Behauptung hob jedoch der Sachverständige Ing. Friedrich C in seinem (unter Bezugnahme auf sein im Vorverfahren erstelltes schriftliches Gutachten) in der Hauptverhandlung erstatteten (mündlichen) Gutachten ausdrücklich hervor, daß der durch die noch glimmenden Zigarettenreste an dem sonstigen in der Pappkartontrommel befindlichen brennbaren Abfall ausgelöste Glimmbrand mangels Rauchentwicklung nicht sofort bemerkt werden konnte (S.153 d.A.). Da nach der auf die in erster Instanz ersichtlich für glaubwürdig erachteten Angaben der (Mitangeklagten) Maria D gestützten bezüglichen Urteilsannahme kurz vor der Sperre des Lokals gegen 4,30 Uhr des 24.April 1977 noch etwa sechs Aschenbecher in diesen Abfallbehälter entleert wurden (S.164, 166, 167 f d.A.), konnte das Erstgericht in Verbindung mit dem vorerwähnten Gutachten schlüssig davon ausgehen, daß der Glimmbrand in diesem Behältnis in dem Zeitpunkt, als A und D mit den letzten Gästen die Discothek verließen, noch nicht wahrzunehmen war. Die in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten angeführten Erwägungen stellen demnach eine ausreichende Begründung für die in der Mängelrüge bekämpfte Urteilsannahme dar, sodaß zunächst der Vorwurf eines Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO bewirkenden Begründungsmangels nicht zu Recht besteht.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 (lit.a) des § 281 Abs.1 StPO mit dem Argument, die (als Abfallbehälter verwendete) Pappkartontrommel sei nicht zur Gänze verbrannt, eine noch glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen wissen will und hiebei ganz allgemein auf andere denkmögliche Entstehungsursachen für den Ausbruch des Feuers verweist, bekämpft er nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens in unzulässiger und mithin unbeachtlicher Weise ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Mit der weiteren Rüge, sein Schuldspruch sei trotz des vom Erstgericht angenommenen Geständnisses (schon) objektiv nicht begründet, macht er zwar dem Erstgericht der Sache nach eine rechtsirrtümliche Beurteilung seines Tatverhaltens als Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst zum Vorwurf, doch erweist sich diese Rechtsrüge als nicht stichhältig. Denn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt deckt die rechtliche Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem § 170 Abs.1 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Beziehung. In Ansehung der subjektiven Tatseite trifft den Beschwerdeführer schon angesichts seines, vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen eigenen Eingeständnisses, sich der durch die Verwendung der Pappkartontrommel als Abfallbehälter bewirkten Gefahr bewußt gewesen zu sein, der Vorwurf der bewußten, in einer unrichtigen Einschätzung des damit eingegangenen Risikos gelegenen Fahrlässigkeit (§ 6 Abs.2 StGB). Es kann aber auch die Verwirklichung des objektiven Tatbildes dieses Delikts durch den Beschwerdeführer nicht fraglich erscheinen, hat er doch nach den Urteilsannahmen (vgl. insbesondere das im Urteilsspruch näher umschriebene Ausmaß des Feuers) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst im Sinne eines ausgedehnten Schadensfeuers verursacht, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen war und nur durch den Einsatz der Feuerwehr eingedämmt werden konnte.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar A war sohin zu verwerfen.
Das Landesgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des § 170 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
Gemäß dem § 43 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die (nicht einschägigen) Vorstrafen des Angeklagten und der hohe Schadensbetrag (1,2 Millionen Schilling), mildernd das Geständnis, weiters ein zivilrechtliches Mitverschulden anderer Personen.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß dem § 33 Z 2 StGB gibt es einen Erschwerungsumstand ab, wenn der Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Dies trifft hier nicht zu. Wie das Erstgericht selbst anführt, sind die Vorstrafen des Angeklagten nicht einschlägiger Art: Sie nehmen dem Angeklagten zwar den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels im Sinn des § 34 Z 2 StGB, dürfen aber nicht gesondert als erschwerend gewertet werden.
Abgesehen von diesem zu Unrecht festgestellten und darum auszuscheidenden Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen wurden aber die Strafzumessungsgründe in erster Instanz im wesentlichen vollzählig und richtig erfaßt.
Das Erstgericht war jedoch nicht im Recht, wenn es dem Angeklagten die Umwandlung der dem § 170 Abs.1 StGB entnommenen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe, und zwar in Handhabung der Norm des § 37 Abs.1 StGB verweigerte. Nach Lagerung des Falles sprechen weder spezialnoch generalpräventive Rücksichten gegen die Verhängung einer (in Beziehung auf die in erster Instanz zuerkannte bedingte Freiheitsstrafe) milderen Unrechtsfolge des § 19 StGB, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 37 Abs.1 StGB, d.h. die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (unbedingte) Geldstrafe geboten war, wobei 90 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen erscheinen.
Bei der Bemessung der Höhe eines Tagessatzes, die nach den persönlichen Verhältnissen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz stattzufinden hatte (§ 19 Abs.2 StGB), war in Betracht zu ziehen, daß der - abgesehen von einem Gebrauchtwagen - vermögenslose Angeklagte, den keine Sorgepflichten treffen, damals keiner Beschäftigung nachging und über kein Einkommen verfügte. In Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war folglich von den potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, die ihm in seinem Beruf als Kellner bei zumutbarer Erwerbstätigkeit ersichtlich offenstehen, sodaß ein Tagessatz in der Höhe von 100 Schilling unter diesen Umständen - im gegebenen Fall - durchaus angemessen erscheint.
Die Feststellung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf § 19 Abs.3 StGB Es war daher über die Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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