Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gerlinde B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Februar 1978, GZ. 10 Vr 1490/77-25, den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) die am 8. August 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kellnerin Gerlinde B zu Punkt I) 1) des Urteilssatzes des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs.1 StGB. und zu Punkt I) 2) des Vergehens der Beleidigung nach dem § 115 'Abs. 1 und 2' StGB. schuldig erkannt, weil sie den Urteilsannahmen zufolge zu I) 1) in Gesellschaft des - rechtskräftig mitverurteilten - Gerhard A als Beteiligte versuchte, die Polizeibeamten Bruno C, Karl D und Helmut E, die im Begriffe waren, Gerhard A festzunehmen, durch Versetzen von mehreren Tritten und Faustschlägen bzw. durch Umklammern und Reißen an den Haaren, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zu II) 2) die vorstehend genannten Polizeibeamten vor mehreren Leuten durch die öußerung: 'Trotteln, Arschlöcher, Schweine', beschimpfte.
Von der (weiteren) Anklage des versuchten Hausfriedensbruches nach den § 15, 109 Abs. 3 Z. 1 und 3 StGB. wurde (u.a.) Gerlinde B rechtskräftig freigesprochen.
Die Genannte ficht den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Urteilsfaktum I 1) mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a, der Sache nach auch der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung an.
Unter den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht - und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungs- als auch unter jenem eines Feststellungsmangels - vor, es habe sich mit der subjektiven Tatseite des Tatbestandes nach dem § 269 Abs. 1 StPO nicht auseinandergesetzt.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht - nicht nur, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insoweit selbst einräumt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - feststellte (vgl. dazu S. 160/161 / von der Schilderung der Tathandlungen A gegen die Polizeibeamten und dessen damit verbundener 'Absicht' direkt auf das 'Einmengen' der Beschwerdeführerin übergehend / und S. 164), die Beschwerdeführerin sei aus dem Grunde gegen die Beamten tätig geworden, 'um diese mit Gewalt an der Amtshandlung, die die Festnahme des Gerhard A zum Ziele hatte, zu verhindern' (vgl. abermals S. 164).
Der Vorwurf eines Feststellungsmangels zur subjektiven (inneren) Tatseite übergeht daher - ebenso wie die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. zu beurteilende (bei Ausführung der Mängelrüge vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe die festgestellten Tathandlungen (gegen die Polizeibeamten) nur deshalb gesetzt, 'um ihrer offenbar durch den Alkoholgenuß aktivierten Aggressivität freien Lauf zu lassen; sie verfolgte mit ihrem Angriff also keinen darüber hinausgehenden Zweck, insbesondere also nicht, um dadurch die Festnahme des Angeklagten A zu verhindern' (S. 181) - die vorstehend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite des Tatbestandes des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1 StGB. Die Rechtsrüge gelangte demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Aber auch der Vorwurf einer undeutlichen, unvollständigen und nur unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite besteht nicht zu Recht. Das Erstgericht setzt sich nämlich mit der - Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten überhaupt leugnenden - Verantwortung der Beschwerdeführerin auseinander, überprüfte diese an Hand der Aussagen der Polizeibeamten C, D und E sowie der Anzeige und gelangte - was die subjektive Tatseite betrifft, ersichtlich auch unter Beurteilung des festgestellten Geschehnisablaufes in seiner Gesamtheit - in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin mit den in Rede stehenden Tätlichkeiten die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Festnahme A, verhindern wollte (vgl. dazu S. 163, 164). Damit entsprach das Erstgericht seiner im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. normierten Begründungspflicht.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge sich mit Argumenten auseinandersetzt, denen zufolge es 'viel eher wahrscheinlich' sei, daß sie die Tätlichkeiten nicht mit dem Vorsatz auf Hinderung einer Amtshandlung setzte, bekämpft sie lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin auch kein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. verwirklichender Umstand an.
über die Berufung der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 269 Abs. 3 StPO.).
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