Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Petrasch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K* T*, vertreten durch Dr. Johann Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M* T*, vertreten durch Dr. Ernst Jahoda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Ehe infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1977, GZ 4 R 80/77 39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 1977, GZ 29 Cg 15/75 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.031,94 (darin S 240,– Barauslagen und S 132,74 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr 87-jährige Kläger und die jetzt 77 Jahre alte Beklagte schlossen am 30. 12. 1974 die Ehe. Mit der am 14. 1. 1975 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung, allenfalls die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er macht als Aufhebungsgrund geltend, dass ihn die Beklagte durch arglistige Täuschung über ihr Vorleben und ihre Gesinnung, sowie durch ihr überfallsartiges Vorgehen zur Eheschließung verleitet habe, zu der er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht bereit gewesen wäre. Die Beklagte habe ihm pflichtwidrig ihre sechs Vorstrafen verschwiegen und ihn veranlasst, binnen weniger Tage zu heiraten, ohne vorher seinen Sohn und dessen Familie zu unterrichten. In den ersten Jännertagen habe die Beklagte die Schlösser der Eingangstüre und der Türen des von ihm benützten Wohnungsteils ändern lassen. Nach der Eheschließung habe die Beklagte ihr vorher freundliches Verhalten sofort geändert und mehrmals angekündigt, dass sie den Kläger wieder verlassen werde. Der Sohn des Klägers habe erst bei seiner Rückkehr vom Skiurlaub am 6. Jänner 1975 von der Eheschließung erfahren. Zwischen der Beklagten und seinem Sohn sei es sofort zu Differenzen gekommen. Die Beklagte habe den Standpunkt vertreten, dass die Wohnung ihr gehöre und der Sohn des Klägers die Wohnung zu verlassen habe. In der folgenden Nacht habe die Beklagte versucht, dem Kläger unter wüsten Beschimpfungen ihre Wohnungsschlüssel mit Gewalt zu entreißen. Der Kläger sei daraufhin in das angrenzende Kabinett und schließlich in das Schlafzimmer seines Sohnes geflüchtet. Die Beklagte sei ihm dorthin gefolgt und habe eine drohende Haltung eingenommen. Nachdem die Beklagte von einem Polizisten abgeführt worden sei, habe der Kläger seine Lesebrille und seinen Hörapparat vermisst. Das Vergehen der Beklagten nach der Eheschließung stelle eine schwere Eheverfehlung dar.
Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger von ihren im übrigen bereits getilgten Vorstrafen gewusst und selbst zur Eheschließung gedrängt habe. Sie bestritt die ihr angelasteten Eheverfehlungen und behauptete, die Wohnung um des Friedens willen freiwillig verlassen zu haben. Bei ihrer Rückkehr am nächsten Tag sei ihr der Zutritt zur Wohnung verweigert worden. Ihre Möbel seien vom Sohn des Klägers vor ihre jetzige Wohnung gestellt worden. Für den Fall der Scheidung beantragte die Beklagte die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers, weil dieser ihr die Schlüssel zur Ehewohnung weggenommen, sie nicht mehr in die Ehewohnung eingelassen und seine Unterhaltspflicht verletzt habe.
Das Erstgericht gab dem Aufhebungsbegehren des Klägers statt und sprach aus, dass die Beklagte als schuldig an der Aufhebung anzusehen sei. Es stellte folgendes fest: Die Streitteile lernten einander im Sommer 1974 im Arenbergpark kennen und trafen dort einige Male zusammen. In einem Brief vom 21. 10. 1974 schlug die Beklagte eine Zusammenkunft im Kaffee Ziehrer vor, die aber nicht zustande kam. Am 22. 12. 1974 kam die Beklagte einer telefonischen Einladung des Klägers, ihn in seiner Wohnung zu besuchen, nach. Anlässlich eines Besuches der Beklagten am 24. 12. 1974 kam es zwischen den Streitteilen zu Differenzen. Nach dem 25. 12. 1974 versöhnten sich die Streitteile und beschlossen, zu heiraten. Die Eheschließung fand bereits am 30. 12. 1974 statt, weil der Kläger nicht wollte, dass sein Sohn, der sich mit seiner Familie auf Urlaub in Tirol befand, von der Eheschließung erfahre. Der Kläger befürchtete nämlich, dass sein Sohn gegen die Eheschließung sei. Er sagte seinem Sohn bei einem Telefongespräch am 30. 12. 1974 nichts von der Heirat, weil die Beklagte dies nicht wünschte. Die Hochzeit und die Hochzeitstafel im Hotel Bristol verliefen harmonisch. Der Kläger war über die Eheschließung glücklich. Die Beklagte war an einer raschen Eheschließung vor der Rückkehr des Sohnes des Klägers sehr interessiert, da sie nur eine niedrige Pension hatte, während der Kläger einen Ruhegenuss von rund S 15.000,– monatlich bezieht. Nach der Eheschließung ließ der Kläger sowohl die Schlösser der Zwischentüren als auch jene der Wohnungstüre ändern. In der ersten Jännerwoche 1975 ließ der Kläger die bestellte Doppelcouch in sein früheres Wohn- bzw Schlafzimmer bringen. Als der Sohn des Klägers mit seiner Familie am Abend des 6. 1. 1975 zurückkehrte, stand die Beklagte im Hausflur und stellte sich ihm als neue Gattin des Klägers und seinen Kindern als ihre neue „Oma“ vor. In der Wohnung kam es zwischen dem Kläger und seinem Sohn Dr. H* T* zu einer heftigen Auseinandersetzung. Letzterer erklärte, der Kläger habe zehn Tage Zeit zur Überlegung, ob er mit der Beklagten ausziehen oder weiter allein in der Wohnung wohnen wolle. Der Sohn des Klägers bezeichnete die Beklagte als Verbrecherin, die seinen alten und gehbehinderten Vater von der Straße weg geheiratet habe, ohne sich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen. Der Kläger nahm die Beklagte vorerst in Schutz. In der Folge verließ Dr. H* T* das Wohn- bzw Schlafzimmer seines Vaters. Frau T* und Frau Dr. O*, die von der Beklagten eingeladen worden waren, damit bei der Rückkehr des Sohnes des Klägers eine bessere Atmosphäre herrsche, verließen ebenfalls die Wohnung. Die Streitteile begaben sich dann zu Bett. Als die Beklagte nachts aufwachte, sah sie, dass der Kläger ihre innen an der Tür steckenden Wohnungsschlüssel an sich nahm. Der Kläger begab sich in das von ihm früher bewohnte Kabinett, ließ die Beklagte nicht ein und weigerte sich, in das gemeinsame Schlafzimmer zurückzukehren. Dann rief er seinen Sohn mit dem Bemerken, dass ihn die Beklagte bedränge und ihm die Schlüssel wegnehmen wolle, zu Hilfe. Dr. H* T* verständigte daraufhin die Polizei. Die Polizeibeamten fanden aber keinen Anlass zum Einschreiten, weil sich die Beklagte nicht renitent verhielt und sich auf das Zureden der Beamten zum Verlassen der Wohnung bereiterklärte. Als die Beklagte am nächsten Tag zurückkehrte, wurde ihr der Eintritt in die Wohnung verweigert. Ihre persönlichen Sachen und die von ihr eingebrachten Möbelstücke wurden der Beklagten auf den Gang ihrer früheren Wohnung zurückgestellt. Seither leben die Streitteile getrennt. Die Beklagte nahm dem Kläger weder seine Brille noch seinen Hörapparat weg. Der Kläger zog am 17. 1. 1975 auf Wunsch seines Sohnes aus der damals gemeinsam bewohnten Wohnung in *, aus und hält sich seit einem halben Jahr im * auf.
Die Beklagte wurde wegen folgender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:
1.) Mit Urteil des BG Liesing vom 2. 2. 1955, U 1396/54, wegen § 12 Lebensmittelgesetz zu einer Geldstrafe von S 400,–, im Nichteinbringungsfall zu 6 Tagen Arrest.
2.) Mit Urteil des BG Mödling vom 17. 9. 1957, U 95/57, wegen § 515 StG zu einer Geldstrafe von S 1.000,– im Nichteinbringungsfall zu einer Woche Arrest.
3.) Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 13. 11. 1957 GZ 1 c E Vr 7105/57, wegen § 25 ArbZO zu einerGeldstrafe von S 2.000,–, im Nichteinbringungsfall zu einem Monat Arrest.
4.) Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 21. 5. 1958, GZ 3 c Vr 7691/58, wegen Verbrechens nach § 183 StG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt, mit einer Probefrist bis 21. 5. 1961.
5.) Mit Urteil des BG Mödling vom 9. 7. 1958, U 300/58, wegen Übertretung nach § 431 StG zu einer Geldstrafe von S 500,–, im Nichteinbringungsfall zu 5 Tagen Arrest.
6.) Mit Urteil des LG. f. Strafsachen Wien vom 26. 10. 1962, 3 a Vr 9096/61, wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 209 StG zu einer unbedingten Strafe von 14 Monaten schweren Kerkers.
Nach teilweiser Verbüßung der zuletzt angeführten Freiheitsstrafe wurde die Beklagte am 23. 9. 1968 unter Gewährung einer Probezeit bis 23. 9. 1971 bedingt entlassen. Wegen der unter 2.) angeführten Übertretung wurde die Beklagte verurteilt, weil sie minderjährigen Jugendlichen Zimmer vermietete und ihnen dadurch Gelegenheit zur Unzucht verschafft hatte. Die unter 4.) bezeichnete Verurteilung erfolgte, weil die Beklagte einem Firmenvertreter Spirituosen herausgelockt und den Erlös für die ihr in Kommission überlassene Ware nicht abgeführt hatte. Der Schaden betrug 1.729,60 S. Zu der unter 6.) angeführten Verurteilung kam es, weil die Beklagte im Zusammenwirken mit einer Mieterin ihres Hotels eine andere Mieterin wegen des angedichteten Verbrechens der gefährlichen Drohung bei der Gendarmerie angezeigt hatte. Von den Vorstrafen der Beklagten erfuhr der Kläger erst durch die Nachforschungen seines Sohnes. Er war dann nicht mehr bereit, die Ehe mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Der Kläger erklärte, dass er die Beklagte bei Kenntnis ihrer Vorstrafen niemals geheiratet hätte. Die von der Beklagten aufgegebene Zeitungsannonce vom 7. 12. 1974 des Inhaltes: „Charmante Witwe, Aristokratin sucht Teilhaber zwecks Übernahme größeren Hotels, Alter und Beruf sekundär....“ steht in keinem Zusammenhang mit der Eheschließung.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Verschweigung der Vorstrafen wegen ehrenrühriger Delikte, auch wenn diese Verurteilungen länger zurückliegen und getilgt sind, den Aufhebungsgrund nach § 37 EheG darstellt. Hingegen lägen Eheverfehlungen der Beklagten nach § 49 EheG nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es befand das Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auf dieser Tatsachengrundlage auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Es sei selbstverständlich, dass der Kläger als Akademiker und Mittelschulprofessor im Ruhestand bei Kenntnis der Vorstrafen der Beklagten niemals bereit gewesen wäre, mit ihr die Ehe einzugehen.
Die Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Ehe als engste Gemeinschaft zweier Menschen muss auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut werden. Bei richtiger Würdigung ihres Wesens sind daher schwere strafbare Handlungen als geeignet anzusehen, das Bild der Person, mit der man die Ehe schließen will, grundlegend zu verändern. Es ist deshalb der auch von der Revision nicht bezweifelten Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass das Verschweigen von Vorstrafen wegen ehrenrühriger Delikte einen Aufhebungsgrund nach § 37 EheG darstellt (Schwind in Klang, Komm, zum ABGB2 I/1, S 681, SZ 30/31). Die Revisionswerberin meint allerdings, dass hinsichtlich bereits getilgter Verurteilungen eine Mitteilungspflicht gegenüber demjenigen, mit dem man eine Ehe eingehen wolle, nicht bestehe. Sei eine Verurteilung getilgt, so gelte der Verurteilte nach § 1 des Tilgungsgesetzes 1972 fortan als unbescholten und sei nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben. Die Revision übersieht jedoch, dass die Verurteilungen der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht getilgt waren und daher die Frage, ob die Tilgung der Verurteilungen die erwähnte Mitteilungspflicht beseitigt, gar nicht zu erörtern ist. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. 2. 1972, BGBl Nr 68 (Tilgungsgesetz 1972 in der Fassung, BGBl Nr. 423/1974), sind auch auf Verurteilungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1974) rechtskräftig geworden sind (§ 8 Abs 1 l.c.). Die durch § 9 Abs 2 Z 1 des Tilgungsgesetzes 1972 aufgehobenen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951, BGBl 1951/155, sind auf die Verurteilungen der Beklagten schon deshalb nicht weiterhin anzuwenden, weil zumindest eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 3 des Tilgungsgesetzes 1972, nämlich die Tilgbarkeit der Verurteilungen, nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Tilgungsgesetzes 1972 fehlt. Die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen tritt nämlich nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1951 erst ein, sobald die nach § 3 verlängerten Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind. Die Tilgungsfrist beträgt bei einer Verurteilung zu einer Kerkerstrafe von 14 Monaten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 2 Abs 1 lit c des Tilgungsgesetzes 1951 10 Jahre und verlängert sich gemäß § 3 dieses Gesetzes um so viele Jahre, als die Zahl der Verurteilungen beträgt. Nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1951 wäre also die Tilgungsfrist auch heute noch nicht abgelaufen, da sie nach § 5 Abs 1 erst mit der Nachsicht der Strafe (23. 9. 1971) zu laufen begonnen hätte.
Nach § 4 Abs 1 des Tilgungsgesetzes 1972 tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, wenn jemand, so wie die Beklagte, rechtskräftig verurteilt worden ist, bevor einige oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind. In einem solchen Fall ist die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen; sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen (§ 4 Abs 2 des Tilgungsgesetzes 1972). Die oben unter 1.) bis 3.) und 5.) angeführten Verurteilungen bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2, da bei diesen Verurteilungen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt (§ 4 Abs 3 des Tilgungsgesetzes 1972). Die Tilgungsfrist beträgt sowohl bei Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen, als auch für die Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung allein (Kerkerstrafe von 14 Monaten) nach § 3 Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz 1972, 10 Jahre; sie verlängert sich nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes um zwei Jahre, da zwei noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat übersteigt, nämlich die unter 4.) und 6.) angeführten Verurteilungen. Die Tilgungsfrist – von 12 Jahren – beginnt nach der Übergangsbestimmung des § 8 Abs 2 des Tilgungsgesetzes 1972 mit der Rechtskraft der Verurteilung (wegen des Verbrechens der Verleumdung), verlängert sich jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung um die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Da die erwähnte Verurteilung am 26. 10. 1962 rechtskräftig geworden ist (AS 139 d.A. 3 a Vr 9096/61, Hv 15/62), endet die Tilgungsfrist von insgesamt 13 Jahren und zwei Monaten (10 Jahre plus 2 Jahre plus 14 Monate) erst am 26. 12. 1975, also fast ein Jahr nach der Eheschließung. Die Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Beilage 2, muss daher auf einem Irrtum des Gerichtes oder des Strafregisteramtes beruhen. Die Tilgung tritt nach § 1 Abs 1 des Tilgungsgesetzes 1972 mit Ablauf der Tilgungsfrist
Abzulehnen ist auch die Ansicht der Revision, dass von einer Ehe im Sinne des § 44 ABGB nicht gesprochen werden könne, weil bei der Eheschließung der Wille und die Fähigkeit, Kinder zu zeugen und zu erziehen nicht bestanden habe. Die erwähnte Bestimmung bedeutet nicht mehr, als dass ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten. Im übrigen kommt es nur darauf an, ob eine Ehe zustande gekommen ist, was nicht zu bezweifeln ist, und ob ein Aufhebungsgrund im Sinne der §§ 37 ff EheG vorliegt. Dass der Kläger die Beklagte vor Kenntnis ihrer Vorstrafen aus dem Hause gejagt habe, schließt doch keineswegs aus, dass er bei Kenntnis der Vorstrafen die Ehe nicht geschlossen hätte. Darauf, wie sich die Vorstrafen auf die Gestaltung der Ehe ausgewirkt haben, kommt es nach dem Gesetz überhaupt nicht an, da Aufhebungsgrund ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung ist. Schließlich kann bei der kurzen Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten keine Rede davon sein, dass das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheine.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, so dass ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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