Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Friedl, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A*, Schlosser, 2.) H*, Private, beide wohnhaft in *, und vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) F*, Installateur in *, vertreten durch Dr. Alfred Privik, Rechtsanwalt in Wien, 2.) G*, Angestellter in *, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wegen zu 1.) Zahlung einer Rente von 1.800,-- S monatlich, restlicher Zinsen und Feststellung, 2.) Zahlung einer Rente von 26.000,-- S jährlich bzw 2.400,-- S monatlich, restlicher Zinsen und Feststellung, infolge der Revisionen der klagenden Parteien und der Zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Februar 1977, GZ 4 R 132/76 74, und des Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Februar 1977, GZ 4 R 132/76 74, womit infolge der Berufungen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. April 1976, GZ 1 Cg 409/73 67, teils bestätigt, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Ansprüche der zweitklagenden Partei wird der klägerischen Revision nicht Folge gegeben. Hingegen wird dieser Revision, soweit sie die Ansprüche der erstbeklagten Partei betrifft, teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, das in seinem unbekämpften Teile unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 5 % und der von den klagenden Parteien beantragten Feststellung der Wertsicherung ihrer eingeklagten Renten bestätigt.
II. den Beschluß gefaßt:
1.) Hinsichtlich des von der erstklagenden Partei (gegen die erstbeklagte Partei) erhobenen Rentenbegehrens von 500,-- S monatlich und der Abweisung ihres Rentenmehrbegehrens von 1.300,-- S monatlich (gegen beide beklagte Parteien) werden die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (mit Ausnahme der zu II.) 2.) zuerkannten Kosten) wird der Endentscheidung vorbehalten.
2.) Die Revision der zweitbeklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen .
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 6.543,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen, Umsatzsteuer 484,70 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3.) Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Im Juli 1972 beauftragte der Erstkläger den Erstbeklagten mit der Installierung einer Gaszentralheizung, in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus in *. Bei der am 26. September 1972 durch den Zweitbeklagten im Auftrag des Erstbeklagten erfolgten Übergabe der Heizungsanlage ereignete sich im Keller des Hauses eine Explosion, bei der dieses schwer beschädigt wurde und beide Kläger schwere Verbrennungen erlitten. Wegen dieses Unfalles wurde der Zweitbeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 9. Mai 1973, GZ U 1212/71 17, rechtskräftig wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG verurteilt. Bereits zur GZ 1 Cg 47/73 des Erstgerichtes erhoben die Kläger gegen den Erstbeklagten Schadenersatzansprüche. In diesem Rechtsstreit verurteilte das Erstgericht de Erstbeklagten, dem Erstkläger 209.253,50 S samt Anhang (75.000,-- S Schmerzengeld und 134.253,50 S Heilungskosten) und der Zweitklägerin 684.673,37 S (150.000,-- S Schmerzengeld und 534.673,37 S Heilungskosten) zu bezahlen und stellte außerdem fest, daß der Erstbeklagte beiden Klägern für deren in Zukunft noch entstehende Schäden aus dem Schadensereignis vom 26. September 1972 (Explosionsunfall) zu haften habe.
Mit ihrer Klage erhoben die Kläger nach wiederholten Klagseinschränkungen und Klagsausdehnungen zuletzt folgende Schadenersatzansprüche:
1.) Erstkläger:
a) restlicher Gebäudeschaden 14.295,32 S
b) restlicher Schaden am Hausrat 1.202,88 S
c) teilweise noch nicht rückerstattete
Anzahlung für Gaszentralheizungsanlage 12.884,-- S
d) Liquidierungskosten bei der
Versicherungsanstalt der
Österr. Bundesländer 33.062,48 S
e) restliche Kommissionsgebühren,
Verwaltungsabgabe und Kosten
der Schlußprüfung 199,50 S
zusammen 61.644,18 S
abzüglich einer am 21. Jänner 1976
erfolgten Zahlung von 6.213,68 S
55.450,50 S sA
f) abstrakte Rente von 1.800,-- S monatlich.
2.) Zweitklägerin:
a) Verdienstentgang bis
31. Dezember 1974
Die Revision der Kläger ist nur, soweit sie die Ansprüche des Erstklägers betrifft, teilweise berechtigt. Hingegen ist die Revision des Zweitbeklagten unzulässig.
Auch dem Rekurs des Erstbeklagten kommt keine Berechtigung zu.
a) Revision des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte ist der Ansicht, daß zwischen ihm und dem Erstbeklagten eine materielle Streitgenossenschaft bestehe. Diese habe zur Folge, daß in der gegenständlichen Rechtssache nur gegen beide Beklagte ein einheitliches Urteil ergehen könne. Die nur vom Erstbeklagten gegen das Ersturteil erhobene Berufung sei daher auch ihm gegenüber wirksam gewesen. Das Berufungsgericht hätte daher gegen ihn genauso wie hinsichtlich des Erstbeklagten entscheiden müssen.
Der Zweitbeklagte verwechselt jedoch den Begriff der materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO mit dem der einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO. Nur bei der letzteren erstreckt sich die Wirkung der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf die säumigen. Eine einheitliche Streitpartei ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (§ 14 ZPO). Hier haften aber beide Beklagte für den Schaden der Kläger wohl solidarisch, jedoch aus verschiedenen Haftungsgründen (Zweitbeklagter für eigenes Verschulden, Erstbeklagter für das Verschulden des Zweitbeklagten als seines Erfüllungsgehilfen). Die Notwendigkeit der Fällung einer einheitlichen Entscheidung ist somit nicht gegeben ( Fasching II S 196, SZ 14/59, ZBl 1922/212). Infolge der vom Zweitbeklagten unterlassenen Anfechtung des Ersturteiles ist dieses in dem von ihm bekämpften Umfange bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die Revision des Zweitbeklagten ist somit unzulässig und war daher zurückzuweisen. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der vom Zweitbeklagten erhobenen Revision ausdrücklich verwiesen hatten, waren ihnen gemäß § 41, 50 ZPO Kosten zuzuerkennen.
b) Revision des Klägers:
Mit Recht bekämpft der Erstkläger die seinen Anspruch auf Zuerkennung einer abstrakten Rente gegen den Erstbeklagten verneinenden Ausführungen des Berufungsgerichtes. Beizupflichten ist allerdings dem Berufungsgerichte darin, dass einer abstrakten Rente sowohl Ausgleichs- als auch Sicherungsfunktion zukommt, die nur dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte durch seine unfallsbedingte Behinderung bei einer Arbeitsplatzsuche gegenüber gesunden Mitbewerbern benachteiligt ist (SZ 41/157, JBl 1971/42, ZVR 1974/223, 1975/220 uam). Obwohl der Erstkläger in seinem Schriftsatz (ON 14) behauptete, daß im Hinblick auf seine häufigen Krankenstände sein Arbeitsplatz in Gefahr sei (§ 63 f.), hiezu die Einholung des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen begehrte und in seinem Schriftsatz ON 35 diesen Antrag wiederholte, hat das Erstgericht diesen Beweisanträgen nicht entsprochen und den Erstkläger auch bei seiner Parteivernehmung über die behauptete Sicherungsfunktion der von ihm eingeklagten abstrakten Rente nicht befragt. Das Erstgericht hat daher auch keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Dessen Feststellung, daß der Erstkläger nur unter erschwerten Umständen (Tragen von Handschuhen) seine Arbeitsleistungen erbringen könne, reicht, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, für die Annahme der behaupteten Sicherungsfunktion der begehrten abstrakten Rente nicht aus. Das Berufungsurteil, das die erstgerichtlichen Feststellungen zur abstrakten Rente als unbedenklich übernimmt, ist daher hinsichtlich dieses Anspruches mit Feststellungsmängeln behaftet und mußte der Aufhebung verfallen. Da es einer ergänzenden Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ().
b) Ersatz der Kosten einer
Haushaltshilfe vom 1. Oktober 1972 –
30. September 1976 92.400,-- S
zusammen 158.091,-- S
c) Rente für Verdienstentgang von 26.000,-- S jährlich und d) Rente für Kosten einer Haushaltshilfe von 2.400,-- S 14 x jährlich.
Außerdem begehrten beide Kläger den Zuspruch von 9 % Zinsen und die Feststellung der Wertsicherung der von ihnen eingeklagten Renten nach dem Verbraucherpreisindex 1966, allenfalls den kollektivvertraglichen Löhnen (eines Schlossers, einer Laborarbeiterin und einer Haushaltshilfe) und der Schadenersatzpflicht des Zweitbeklagten für ihre künftigen Schäden aus dem Explosionsunfall vom 26. September 1972.
Strittig sind nur noch die von beiden Klägern beanspruchten Renten, die begehrte Feststellung der Wertsicherung dieser Renten und das von den Unterinstanzen abgewiesene Zinsenmehrbegehren von 5 %, und zwar des Erstklägers aus 12.884,-- S und aus 33.062,48 S seit 18. Juli 1974, aus 68.072,94 S vom 22. November 1973 bis 29. Dezember 1975, aus 29.126,75 S vom 18. September 1975 bis 31. Jänner 1976, aus 5.728,-- S vom 18. Juli 1974 bis 29. Dezember 1975 und aus 950,-- S vom 25. September 1975 bis 29. Dezember 1975, sowie der Zweitklägerin aus 53.666, S seit 5. Mai 1975 und aus 79.200,-- S seit 18. Juli 1974.
Zu der begehrten abstrakten Rente behauptete der Erstkläger, er sei durch seine Verletzungen in der Beweglichkeit seiner Hand so stark beeinträchtigt, daß er nur noch mit Handschuhen arbeiten könne. Er sei auch daran gehindert, ein höheres Einkommen zu erzielen, und müsse im Hinblick auf den ihm drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten, nur eine erheblich ungünstigere Verdienstmöglichkeit erlangen zu können. Die Zweitklägerin sei vor dem Unfall nur während der Zuckerrübenkampagne in einem Laboratorium der S* beschäftigt gewesen. Ohne den erlittenen Unfall hätte die Zweitklägerin diese saisonbedingte Berufstätigkeit bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres fortgesetzt und dabei ca. 26.000,-- S jährlich verdient. Die Zweitklägerin leide an einer durch die Unfallsverletzung verursachten Allergie gegen Seife und Waschmittel und sei daher bei Verrichtung ihrer Haushaltsarbeiten schwer beeinträchtigt. Zur Abgeltung der Kosten einer Haushaltshilfe der Zweitklägerin sei ein Betrag von 2.400,-- S 14 x jährlich angemessen. Im Hinblick auf den Geldwertschwund werde künftig eine Rentenerhöhung unvermeidlich sein. Durch die begehrte Feststellung der Wertsicherung der Renten könne eine Vielzahl von künftigen Erhöhungsprozessen vermieden werden. Der Versicherer des Erstbeklagten habe die restlichen Versicherungssummen nicht gerichtlich hinterlegt, sondern an seinen Versicherungsnehmer (Erstbeklagten) ausbezahlt, der diese Beträge offensichtlich gewinnbringend angelegt habe und den Klägern vorenthalte. Den Klägern stünden daher die begehrten 9 % Zinsen auch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung des Erstbeklagten zu.
Das Erstgericht sprach beide Beklagte zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger ab 23. April 1976 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (27. Juli 2010) eine (abstrakte) Rente von monatlich 500,-- S zu bezahlen, wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer weiteren Rente von 1.300,-- S mtl., die begehrte Feststellung der Wertsicherung der Rente und das Zinsenmehrbegehren der Kläger von den vorerwähnten Beträgen ab. Der Zweitklägerin sprach das Erstgericht ab 1. Oktober 1975 auf Lebenszeit eine Rente von 2.400,-- S mtl., vom 1. November 1975 bis 1. November 1985 und überdies eine solche von 26.000,-- S jährlich zu und wies ebenfalls die begehrte Feststellung der Wertsicherung dieser Renten ab. Das Erstgericht traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Erstkläger erlitt bei der Explosion Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Gesicht und an den Händen, deren Gesamtausmaß ca. 8 bis 9 % seiner Körperoberfläche betrug. Die Unfallsverletzungen erforderten mehrere plastische Operationen des Erstklägers, der vom 26. September 1972 bis 11. März 1974 im Krankenstand war. Die jährlichen Nettobezüge des Erstklägers betrugen im Jahre 1971 66.584,-- S, im Jahre 1972 58.979, - S, im Jahre 1973 24.067,-- S, im Jahre 1974 88.959,-- S und im Jahre 1975 135.547,-- S. Wie schon vor dem Unfall seit 1. Jänner 1971 ist der Erstkläger auch derzeit wieder bei der S* als Schlosser und Turbinenwärter beschäftigt. Seit Wiederaufnahme seiner Beschäftigung übt er dieselbe Tätigkeit wie früher aus. Er kann jedoch die ihm obliegenden Arbeiten nicht mehr so wie vor dem Unfall verrichten, weil die Haut an seinen Händen eine Oberflächenspannung aufweist. Während der Erstkläger vor dem Unfall nie mit Handschuhen gearbeitet hat, muß er jetzt etwa 90 % der Arbeiten mit Handschuhen verrichten. Die im Unfallszeitpunkt 24 Jahre alte Zweitklägerin erlitt durch die Explosion Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Gesicht, am Hals, an der Brust, an der Schulter, an den Händen, an beiden Vorderarmen und an beiden Beinen. Die Gesamtausdehnung ihrer Verbrennungen betrug 25 bis 50 % der Körperoberfläche. Auch die Zweitklägerin mußte sich zahlreichen kosmetischen Operationen unterziehen. In Zukunft werden noch mehrere, sich auf Jahre erstreckende Operationen der Zweitklägerin erforderlich sein. Die Zweitklägerin war bis 4. Juni 1973 gänzlich arbeitsunfähig. Die Unfallsverletzungen verursachten bei ihr kosmetische Veränderungen und eine meßbare Minderung der Gebrauchsfähigkeit ihrer beiden Hände, die eine meßbare Beeinträchtigung in ihrer Haushaltstätigkeit objektiv zur Folge hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Zweitklägerin ist mit 70 % anzunehmen. Vom 1. Juni 1965 bis 2. Jänner 1969 war die Zweitklägerin mit einer kurzen Unterbrechung bei der Firma H* als Damenschneiderin tätig. Vom 13. März 1968 bis 2. Jänner 1969 war sie nach der Geburt ihres Kindes auf Karenzurlaub. Vom 13. April bis 17. September 1971 und vom 13. März bis 1. September 1972 arbeitete die Zweitklägerin in der Saison halbtags als Waffelbäckerin in der W* in * und verdiente ca. 400,-- S wöchentlich. Trotz ihrer Halbtagsbeschäftigung besorgte die Zweitklägerin ihren Haushalt allein. Im Falle einer Ganztagsbeschäftigung wäre das Kind der Zweitklägerin nach Schulschluß bis zu ihrem Arbeitsschluß von der Mutter oder der Schwiegermutter der Zweitklägerin beaufsichtigt worden. Für die Kampagne 1972 war die Zweitklägerin bei der S* mit der Betriebsnummer * gemeldet und als Laborhelferin für die Schicht B eingeteilt. Auch in den folgenden Jahren wollte die Zweitklägerin in der Kampagne der S* oder als Waffelbäckerin in der Waffelbäckerei arbeiten. In der Kampagne 1972 hätte die Zweitklägerin 16.207,-- S jährlich netto, in der Kampagne 1973 16.639,S jährlich netto, in der Kampagne 1974 20.800,-- S jährlich netto und schließlich in der Kampagne 1975 23.920,-- S verdient. Die Zweitklägerin hatte die Absicht, solange einer Berufstätigkeit als Saisonarbeiterin nachzugehen, bis das Haus ihres Gatten endgültig fertiggestellt und alle Schulden abgezahlt gewesen wären. Seit dem Unfall kann die Zweitklägerin nicht mehr als Waffelbäckerin arbeiten, weil ihr die Kraft in den Fingern fehlt. Auch die Arbeiten in der S* kann sie im Hinblick auf die Verletzungsfolgen, insbesondere den Zustand ihrer Hände nicht mehr verrichten. Infolge ihrer beeinträchtigten äußeren Erscheinung meint die Zweitklägerin auch, daß sie bei einer Arbeitssuche benachteiligt sei. Sie müßte nämlich einem Dienstgeber mitteilen, daß infolge ihrer in Zukunft noch zu erwartenden Operationen mit mehreren Krankenständen zu rechnen sei. Auch im Haushalt kann die Zweitklägerin nur mehr leichte Arbeiten verrichten. Ihre Mutter und ihre Schwiegermutter müssen ihr daher im Haushalt helfen. Wegen der Hitzeentwicklung hat die Zweitklägerin auch Schwierigkeiten beim Kochen. Mit bloßen Händen kann sie insbesondere dann nicht in das Wasser greifen, wenn sich in diesem ein Waschmittel befindet. Wegen der auftretenden Schweißstauungen kann die Zweitklägerin keine Gummibandschuhe tragen. Nach Auskunft der Ärzte muß der Zweitklägerin außerdem der kleine Finger der linken Hand amputiert werden. Das Erstgericht erachtete die Zuerkennung einer abstrakten Rente an den Erstkläger von monatlich 500,-- S für angemessen. Im Hinblick auf deren Funktion und ihren Zweck sei eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966 oder den kollektivvertraglichen Bezügen eines Schlossers nicht möglich. Für den Verdienstentgang der Zweitklägerin als Saisonarbeiterin sei die Zuerkennung eines jährlichen Betrages von 26.000,-- S, jedoch nur für die Zeit vom 1. November 1975 bis 1. November 1985, berechtigt, weil die Zweitklägerin von vornherein beabsichtigt habe, einer Berufstätigkeit bis zur Beendigung des Hausbaues und der Tilgung der hiezu aufgenommenen Schulden nachzugehen. Es sei daher anzunehmen, daß die Zweitklägerin höchstens 10 Jahre einer Saisonbeschäftigung nachgegangen wäre. Auch die von der Zweitklägerin begehrte Rente für die Kosten einer Haushaltshilfe sei berechtigt. Hiebei handle es sich um einen effektiven Schaden, dessen Ersatz die Zweitklägerin ohne Rücksicht darauf begehren könne, ob sie sich zur Überwindung ihrer Behinderung einer Haushaltshilfe bediene oder die häuslichen Arbeiten durch einen Mehraufwand an Zeit und Mühe selbst verrichte. Eine nur halbstags tätige Haushaltshilfe erfordere nach der Lebenserfahrung einen Aufwand von mindestens 2.400,-- S monatlich. Die der Zweitklägerin für die Dauer von von 10 Jahren gemäß § 273 ZPO zuerkannte, mit 26.000,-- S jährlich bemessene Rente berücksichtige bereits die künftige Lohn und Preisentwicklung für den vorerwähnten Zeitraum. Die von der Zweitklägerin begehrte Wertsicherung dieser Rente sei daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt. Die der Zweitklägerin zuerkannte Hausfrauenrente verbiete hingegen schon im Hinblick auf ihre Rechtsnatur die Feststellung einer Wertsicherung. Die von den Klägern begehrten, den gesetzlichen Zinsfuß von 4 % übersteigenden weiteren Zinsen von 5 % seien nicht berechtigt, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, daß von den Beklagten trotz ihrer Aufforderung die Entrichtung eines Vorschusses abgelehnt worden sei. Den Klägern sei außerdem der Beweis nicht gelungen, daß sie zur Deckung ihrer geltend gemachten Ansprüche einen Bankkredit aufgenommen hätten.
Das Berufungsgericht änderte das seitens des Zweitbeklagten unbekämpft gebliebene Ersturteil infolge Berufung des Erstbeklagten in den vor dem Obersten Gerichtshof noch strittigen Punkten in der Weise ab, daß es das Begehren des Erstklägers auf Zuerkennung einer abstrakten Rente von 1.800,-- S monatlich hinsichtlich des Erstbeklagten zur Gänze abwies, jedoch im Umfange der Abweisung der begehrten Feststellung der Wertsicherung der zuerkannten Renten, der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 5 % von den vorerwähnten Beträgen sowie der Abweisung des restlichen (abstrakten) Rentenanspruches des Erstklägers von 1.300,-- S monatlich gegen den Zweitbeklagten bestätigte und im übrigen aussprach, daß der Zweitbeklagte (allein) schuldig sei, dem Erstkläger ab 23. April 1976 bis 27. Juli 2010 monatlich 500,-- S und der Zweitklägerin für die Zeit vom 1. November 1975 bis 1. November 1985 je 26.000,-- S sowie ab 1. Oktober 1975 auf deren Lebensdauer 2.400,-- S monatlich zu bezahlen. Hinsichtlich der Verurteilung des Erstbeklagten zur Entrichtung der vorerwähnten Renten an die Zweitklägerin und im Kostenpunkte hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfange die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß eine abstrakte Rente eine Ausgleichs- und eine Sicherungsfunktion zu erfüllen habe. Letztere sei nur dann anzunehmen, wenn die unfallsbedingte geminderte Einsatzfähigkeit eine künftige Einkommensminderung des Geschädigten erwarten lasse. Obwohl der Erstkläger behauptet habe, daß er Gefahr laufe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, habe er in seiner Parteienvernehmung nur bekundet, er müße infolge der größeren Oberflächenspannung der Haut seiner Hände seine Arbeiten zu 90 % mit Handschuhen verrichten. Dies reiche jedoch für die Annahme der vorerwähnten Sicherungsfunktion der vom Erstkläger begehrten abstrakten Rente nicht aus. Die von den Klägern beantragte Feststellung der von ihnen eingeklagten Renten sei ebenfalls nicht berechtigt. Trotz Rechtskraft der Zuerkennung einer Rente könne nämlich der Anspruchsberechtigte eine spätere Änderung der Urteilsgrundlagen (insbesondere der Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse) auch ohne Feststellungserkenntnis geltend machen und die Zuerkennung einer höheren Rente begehren. Den Klägern mangle es demnach an dem auch im Rechtsmittelverfahren noch wahrzunehmenden rechtlichen Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens der Kläger von 9 % sei davon auszugehen, daß die dem Gläubiger durch die Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügten Schäden durch die nach dem Gesetz (derzeit 4 %) bestimmten Zinsen zu vergüten seien. Einen Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes habe der Gläubiger nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners an dem eingetretenen Verzug, worunter auch eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung falle. Da diese Voraussetzungen hier nicht gegeben seien, habe das Erstgericht den Klägern mit Recht nur 4 % Zinsen zuerkannt. Die Behauptung des Erstklägers, er begehre mit dem von ihm verlangten 9 % Zinsen den Ersatz der entgangenen Nutzung der ihm gebührenden Geldbeträge stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Hinsichtlich der der Zweitklägerin vom Erstgericht zugesprochenen Hausfrauenrente und der ihr für die Dauer von 10 Jahren zuerkannten Rente für ihren Verdienstentgang aus der beabsichtigten Saisonbeschäftigung sei hingegen die Rechtssache noch nicht spruchreif. Den erstgerichtlichen Feststellungen könne nämlich nicht entnommen werden, ob der Zweitklägerin im Hinblick auf ihre körperliche Leistungsfähigkeit ihre frühere Berufstätigkeit als Laborhelferin in der S* zumutbar sei bzw später noch zumutbar sein werde und ob sie Aussicht hätte, bzw noch habe, eine solche oder eine andere ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit entsprechende Beschäftigung zu erlangen. Die Höhe des vorgenannten Anspruches bestimme sich nämlich nach dem gänzlichen oder teilweisen Lohnausfall der Zweitklägerin bei der von ihr bereits vor dem Unfall für die Zukunft beabsichtigten Saisonarbeit. Außerdem wäre vom Erstgericht noch zu klären gewesen, in welchem Ausmaß eine unfallsbedingte Beeinträchtigung der Zweitklägerin in der Verrichtung ihrer Haushaltstätigkeit vorliege und ob nach weiteren operativen Behandlungen mit einer Besserung ihrer Einsatzfähigkeit zu rechnen sei. Das Erstgericht werde daher sein Verfahren in dieser Richtung zu ergänzen und zu diesem Zwecke auch den vom Erstbeklagten in seinem Schriftsatz ON 60 und in der Verhandlungstagsatzung am 17. März 1976 (ON 64) gestellten Beweisanträgen zu entsprechen und dann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Erstkläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfange der Abweisung der von ihm begehrten abstrakten Rente von 1.800,-- S monatlich gegen den Erstbeklagten und der Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich 1.300,-- S an abstrakter Rente gegen den Zweitbeklagten. Beide Kläger bekämpfen hingegen das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Abweisung der beantragten Feststellung der von ihnen begehrten Wertsicherung ihrer Rentenansprüche und des Zinsenmehrbegehrens von 5 % von den vorerwähnten Beträgen in den dort angeführten Zeiträumen. Die Kläger machen als Revisionsgründen § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß im Umfange der Anfechtung ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, oder die Urteile der Untergerichte im bekämpften Umfange aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Zweitbeklagte bekämpft hingegen das vorerwähnte Urteil im Umfange seiner vom Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Verurteilung zur Leistung einer abstrakten Rente von 500,-- S an den Erstkläger ab 23. April 1976 bis 27. Juli 2010 und zur Zahlung von Renten von 26.000,-- S jährlich in der Zeit vom 1. November 1975 bis 1. November 198 sowie von 2.400,-- S monatlich an die Zweitklägerin ab 1. Oktober 1975 auf deren Lebensdauer aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung der vorgenannten Rentenbegehren der Kläger abzuändern.
Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft schließlich der Erstbeklagte mit Rekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß die vorerwähnten Rentenbegehren der Zweitklägerin zur Gänze abgewiesen werden.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Kläger und der Erstbeklagte jeweils, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Das Erstgericht wird daher sein Verfahren durch Aufnahme der zur behaupteten Sicherungsfunktion der abstrakten Rente beantragten Beweise zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben. Hiebei wird allerdings zu beachten sein, daß eine abstrakte Rente mit Sicherungsfunktion nicht als bloße Prämie behandelt werden dar. Es muß vielmehr immer der innere Zusammenhang mit einem effektiven Verdienstentgang gewahrt bleiben (SZ 40/173, 41/157, JBl 1966/567, EvBl 1969, 303 uam). Eine abstrakte Rente wird daher nur dann zuzuerkennen sein, wenn in Zukunft eine tatsächliche Einkommensminderung des Erstklägers nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich anzunehmen ist (SZ 40/173, 41/157, ZVR 1963, 47 und 68 uam).
Zur Höhe der dem Erstkläger allenfalls zuzuerkennenden abstrakten Rente kann derzeit noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Für deren Bemessung lassen sich nämlich, wie der Erstkläger selbst einräumt, allgemein gültige Maßstäbe nicht aufstellen. Die Höhe der abstrakten Rente ist vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu ermitteln ( Piegler , „Die abstrakte Rente im österreichischen Schadenersatzrecht“ in VersR 1965, S 111, JBl 1966/567, 2 Ob 49/69, 2 Ob 76/69, zuletzt 8 Ob 34/71), die hier im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen noch einer ergänzenden Klärung bedürfen. Die Urteile der Untergerichte waren daher auch hinsichtlich der Abweisung des Rentenmehrbegehrens des Erstklägers gegen beide Beklagte von monatlich 1.300,-- S aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Kläger bekämpfen außerdem die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, welches ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihnen begehrten Wertsicherung der eingeklagten Renten verneinte. Durch ihr Feststellungsbegehren würden zukünftige Leistungsprozesse über die Aufwertung abgeschnitten oder vermieden werden.
Wenn auch die von den Klägern erhobenen Rentenansprüche derzeit noch nicht spruchreif sind, kann dennoch über die von ihnen begehrte Feststellung der Wertsicherung der eingeklagten Renten bereits abgesprochen werden. Den Klägern steht nämlich ein gesetzlicher Anspruch auf Wertsicherung ihrer Renten nach dem Verbraucherpreisindex 1966 oder den kollektivvertraglichen Löhnen eines Schlossers, einer Laborarbeiterin oder eine Haushaltshilfe nicht zu. Es steht nämlich keineswegs fest, daß sich ihre Rentenansprüche, wie die Kläger offensichtlich annehmen, in Zukunft im selben Verhältnis wie der Lebenshaltungskostenindex 1966 oder die kollektivvertraglichen Löhne der vorerwähnten Arbeitnehmer ändern werden. Für ein allfälliges künftiges Aufwertungsbegehren der eingeklagten Renten könnten vielmehr andere, derzeit noch nicht erfaßbare Faktoren von Bedeutung sein. Die von den Klägern begehrte Wertsicherung ihrer Renten würde deren zukünftige Höhe an einen mit großer Wahrscheinlichkeit für eine allfällige Rentenerhöhung nicht in Betracht kommenden Wertmaßstab binden. Auch die Kläger sind im Hinblick auf die unklare Formulierung ihres Feststellungsbegehrens offensichtlich selbst nicht im klaren, welcher Wertmaßstab der eigentlich maßgebliche sein soll. Das vorerwähnte Feststellungsbegehren der Kläger ist daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt.
Schließlich bekämpften die Kläger die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens aus den eingangs erwähnten Beträgen in den dort angeführten Zeiträumen. Sie sind der Ansicht, die von ihnen angesprochenen Zinsen von 9 % seien schon deshalb berechtigt, weil dem Erstbeklagten im Hinblick auf die Feststellungen des Obersten Gerichtshofes im Vorprozeß zu 1 Cg 47/73 des Erstgerichtes (hg. GZ 6 Ob 221/74) auffallende Sorglosigkeit an seinem Zahlungsverzug zur Last falle.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Gläubiger nach bürgerlichem Recht einen Anspruch auf Ersatz seines die gesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 4 % wirklich übersteigenden Schaden und des entgangenen Gewinnes nur im Falle einer von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners an dem eingetretenen Verzug, insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (SZ 5/53, 41/166, HS 7.219, zuletzt EvBl 1972/143). Von einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung der Beklagten kann aber hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Kläger wiederholt ihre Klagsansprüche teils ausdehnten, teils wieder einschränkten und außerdem die Höhe des Gebäudeschadens des Erstklägers zunächst strittig war, da nicht feststand, in welcher Höhe er von seiner Versicherung Ersatz erlangen werde. Als aber die Höhe der Ersatzansprüche der Kläger bereits annähernd feststand, wurden vom Erstbeklagten bereits Teilzahlungen geleistet und außerdem mit der Zweitbeklagten ein Teilvergleich abgeschlossen (ON 64). Die Annahme einer Teilzahlung von 74.750,94 S wurde vom Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 9. Dezember 1975 (ON 51) sogar verweigert. Wenn daher die Beklagten zunächst die Klagsansprüche bestritten, so machten sie nur von einem ihnen zustehenden Rechte Gebrauch. Die Annahme eines groben Verschuldens der Beklagten an ihrem Zahlungsverzug wurde samt von den Untergerichten mit Recht abgelehnt. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Vorprozeß 1 Cg 47/73 des Erstgerichtes betrafen den dort erhobenen Zinsenanspruch und sind daher für den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Letzteres gilt auch insofern, als die Kläger nach dem diesem Prozeß zugrunde liegenden Sachverhalt den Erstbeklagten bzw den Haftpflichtversicherer zur Leistung eines Vorschusses für ihre Heilungskosten vergeblich aufgefordert und schließlich zu deren Deckung ein Darlehen von 56.000,-- S aufgenommen haben.
Soweit die Kläger ihr Zinsenbegehren auch darauf stützen, daß sie bei rechtzeitiger Bezahlung der ihnen zustehenden Beträge diese durch Ankauf von fest verzinslichen Wertpapieren hätten gewinnbringend anlegen und bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Steuerbegünstigung einen Zinsenertrag von 12,6 % hätten erzielen können, machen sie einen Gewinnentgang geltend, der ihnen nur dann zu ersetzen wäre, wenn die Beklagten auffallende Sorglosigkeit an ihrem Zahlungsverzug zu verantworten hätten. Warum dies nicht der Fall ist, wurde bereits dargetan. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit, das die Ausführungen der Kläger in ihrer Berufungsschrift ON 68 S 372 trotz eines gleichlautenden Vorbringens der Kläger in ihrem Schriftsatz ON 63 als unzulässige Neuerung betrachtete, war somit für dessen Entscheidung ohne Bedeutung und bildet daher nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO ( Fasching IV S 317). Sofern schließlich die Kläger ihr Zinsenmehrbegehren auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung stützen, ist es schon deshalb nicht berechtigt, weil ihnen im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nur die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % zustehen. Der Umstand, daß der Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten nach den Behauptungen der Kläger die Haftpflichtversicherungshöchstsummen an den Erstbeklagten bereits zur Auszahlung gebracht hat, berechtigt die Kläger nicht, ein überhöhtes Zinsenbegehren zu stellen.
c) Rekurs des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte erachtet die Rechtssache hinsichtlich der beiden von der Zweitklägerin eingeklagten Renten (von 26.000,-- S jährlich für die Dauer von 10 Jahren und einer lebenslänglichen Hausfrauenrente von 2.400,-- S monatlich) für spruchreif. Im Hinblick auf die an der Zweitklägerin noch vorzunehmenden kosmetischen Operationen könne deren Gesundheitszustand erst in zwei bis drei Jahren endgültig beurteilt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt werde es daher möglich sein, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Zweitklägerin endgültig zu beurteilen.
Die Ausführungen des Rekurswerbers gehen indes an der Tatsache vorbei, daß die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht in dem von ihm bekämpften Umfange zur Klärung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Zweitklägerin als Saisonarbeiterin und des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigung bei der Verrichtung ihrer Haushaltstätigkeit erfolgte. Im zweiten Rechtsgang wird demnach das Erstgericht zu prüfen haben, ob in Zukunft eine Besserung des Gesundheitszustandes der Zweitklägerin noch zu erwarten sei.
Mit seinen weiteren Ausführungen, daß die Zuerkennung einer Hausfrauenrente dann einer abstrakten Rente gleichkomme, wenn eine Haushaltshilfe in Wahrheit nicht aufgenommen werde, ist der Erstbeklagte darauf zu verweisen, daß auch in diesem Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes primär ein effektiver Verdienstentgang der Hausfrau vorliegt (EFSlg 1946, 4704, 6742, 20233, 20234, zuletzt ZVR 1975/47).
Die weiteren Rekursausführungen, daß die Zweitklägerin auch während der von ihr beabsichtigten Berufstätigkeit in der S* eine Haushaltshilfe hätte beschäftigen müssen, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Den Feststellungen der Untergerichte kann nämlich nicht entnommen werden, daß die Zweitklägerin im Falle einer Ganztagsbeschäftigung (während der Kampagne der Zuckerfabrik) ihren Hausfrauenpflichten nicht hätte nachkommen können. Ihr Kind wäre vielmehr in diesem Falle in der Zeit ab Beendigung des Unterrichtes bis zum Arbeitsende der Zweitklägerin von ihrer Mutter oder der Schwiegermutter beaufsichtigt worden.
Dem Rekurse des Erstbeklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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