Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* KG., *, vertreten durch Dr. Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) L*, Autobusunternehmerin, 2.) M*, Angestellter, beide wohnhaft in * und vertreten durch Dr. Paul Kübel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 150.000,-- S samt Anhang, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. November 1976 und der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes gleichen Datums, GZ 5 R 277/76 31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Juli 1976, GZ 39 b Cg 573/74 27, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
Die Klagsforderung besteht mit 94.000,-- S zu Recht.
Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 94.000, S samt 9 % Zinsen seit 1. 1. 1974 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.
II.) den
Beschluß
gefaßt:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten kauften auf Grund ihres von der Klägerin angenommenen Anbotes vom 14. 3. 1973 (Beilage ./D) bei dieser einen Autobus, Type 0 302/12 um 1,299.316,-- S. Im Kreditwege war der noch aushaftende Restkaufpreis von 1,140.000,-- S zu finanzieren. Nach den dem Kaufvertrag zugrundegelegten Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Klägerin tritt Terminsverlust ein, wenn die Zahlungen nicht eingehalten werden. Die Klägerin ist in diesem Falle berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung nach ihrer Wahl entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. In letzterem Falle ist die Klägerin berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15 % des Kaufpreises, als Vertragsstrafe zu fordern bzw einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung.
Die W* Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz W* genannt) gewährte den Beklagten ein in 48 Monatsraten zu je 31.423,-- S zurückzuzahlendes Darlehen in der Höhe von 1,140.000,-- S. In dem Finanzierungsvertrag (Beilage ./F) wurde vereinbart, daß die W* die Restschuld der Beklagten auf den Kaufpreis (in der Höhe des gewährten Kredites) an die Klägerin zu bezahlen hat. Durch die Bezahlung dieser Restschuld gehen sämtliche der Klägerin gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche auf Grund des Gesetzes (Einlösung gemäß §§ 1422 und 1423 ABGB) auf die W* über. Außerdem nahmen die Beklagten das von der Klägerin mit ihrem Einverständnis an die W* gestellte Zessionsanbot zur Kenntnis, nach dem die Klägerin ihre Forderung nach Bezahlung des Kaufpreisrestes und das vorbehaltene Eigentum an dem Kaufgegenstand (Mercedes Autobus) samt Zubehör durch Erklärung (§ 428 ABGB) unter gleichzeitiger Übergabe der den Eigentumsvorbehalt enthaltenden Originalfaktura … an die W* abtritt und die Beklagten ausdrücklich anweist, den Kaufgegenstand ausschließlich im Namen der W* innezuhaben. Die Beklagten verpflichteten sich auch auf Grund dieser von ihnen einverständlich zur Kenntnis genommenen Besitzanweisung, den Kaufgegenstand nur im Namen der W* innezuhaben. Die für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen, einen Bestandteil des Kreditvertrages (Beilage ./F) bildenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* lauten wie folgt: II.) Art der Zahlungen, Verzugszinsen und sonstige Zahlungsverpflichtungen.
„1.) ...
2.) Im Verzugsfalle hat der Kreditnehmer für die jeweils fälligen Beträge Verzugszinsen in der Höhe von 1,2 % pro Monat kontokorrentmäßig gerechnet zu bezahlen, welche sofort fällig werden. …
III.) Vorzeitige Fälligkeit.
Die gesamte noch aushaftende Schuld wird sofort zur Rückzahlung fällig, wenn
1.) der Kreditnehmer mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät (Terminsverlust).
2.) bis 15.) ...
IV.) Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen.
1.) Mit Eintritt der Fälligkeit wird die gesamte Schuld in Haupt- und Nebensache, also auch die Kreditgebühren für die noch nicht voll ausgenützte Kreditlaufzeit ohne vorherige Mahnung zur sofortigen Zahlung fällig und ist die W* berechtigt, die vom Kreditnehmer übergebenen Blankoakzepte auf den aushaftenden Schuldbetrag samt Nebengebühren auszustellen und einzuklagen sowie Pfandrechte an Immobilien, Mobilien, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten des Kreditnehmers nach Wahl der W* zu erwerben und zu verwerten.
...
2.) Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen, insbesondere bei Eintritt der Fälligkeit, ist die W* berechtigt, dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen und den Kaufgegenstand ohne gerichtliche oder behördliche Entscheidung oder Verfügung und ohne gerichtliche oder behördliche Intervention oder Maßnahme in ihre Gewahrsame zu nehmen, oder bei einem von ihr zu bestimmenden Verwahrer einzustellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand samt serienmäßigem Zubehör, Sonderausstattung und Dokumenten bei Kraftfahrzeugen weiters Zulassungsschein, Abmeldebestätigung und Steuerkarte der W* bzw einem von ihr namhaft gemachten Empfangsbevollmächtigten herauszugeben.
...
Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt der W* vom Vertrag und keine Übernahme des Kaufgegenstandes an Zahlungsstatt, sondern dient lediglich zur Sicherstellung.
...
3.) Im Falle der Fälligkeit ist die W* berechtigt, den in Verwahrung genommenen Kaufgegenstand oder sonstige ihr übergebene Sicherheiten nach Ablauf einer vierzehntägigen Frist zu verkaufen. Diese vierzehntägige Nachfrist hat sie dem Kreditnehmer an seine letzte bekannte Adresse mitzuteilen. Innerhalb der Nachfrist hat der Kreditnehmer das Recht, Interessenten namhaft zu machen, denen die W* den Vorzug vor anderen Käufern zu geben hat, wenn ihre Angebote gleich oder höher sind als die der W* vorliegenden, mindestens den Schätzwert erreichen und der Kaufpreis bar bezahlt wird.
Nach Ablauf der vierzehntägigen Nachfrist ist die W* berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig oder im Wege einer freiwilligen Versteigerung zu veräußern. Beim freihändigen Verkauf gilt der von einem Sachverständigen festgestellte Schätzwert als mindestens zu erfüllender Bruttoverkaufspreis.
...
Der Verkaufserlös wird in erster Linie zur Deckung der mit der Versteigerung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen und Steuern usw. verwendet, der darnach verbleibende Rest der Schuld gutgebracht.
...“
Mit Schreiben vom 17. 3. 1973 (Beilage ./P) stellte die Klägerin der W* das nachgenannte, von dieser mit Schreiben vom 13. 4. 1973 (Beilage ./R) angenommene Vertragsanbot:
„Betrifft: 100.6264 - Kreditanfrage der Eheleute L* und M* der die Ankaufsfinanzierung eines
Omnibusses
Mercedes-Benz 0 302/12
Baujahr 1973
Motor Nr.: *
Fahrgestell Nr.: *
Kaufpreis ………………………….…… S 1,299.316,--
abzüglich geleisteter Anzahlung ……. S 159.316,--
Kaufpreisrest ……………………...….. S 1,140.000,--
zuzüglich der Kreditgebühr
einschließlich Verwaltungskostenbeitrag
und Erhebungskosten ………………... S 1,508.304,
rückzahlbar in 48 Monatsraten á S 31.423,-- beginnend ab 15. 5. 1973 … zugrunde liegt.
Für den Fall, als Sie die vorbezeichnete Kreditanfrage einer positiven Erledigung zuführen, stellen wir Ihnen folgendes
ANBOT
I.
Sollten die Kreditnehmer
1.) mit zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Teilzahlungen in Verzug geraten und Ihre Zahlungsaufforderung erfolglos bleiben oder
2.) ein anderer der in Punkt III/2 bis 15 Ihrer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ aufgezählten vorzeitigen Fälligkeitsgründe eintreten, so werden wir über Ihre Aufforderung den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestbetrag einschließlich aller Zinsen, Kosten, Versicherungsprämien usw. unter der Voraussetzung an Sie begleichen, daß Sie uns die Abtretung Ihrer Forderung gegenüber den Kreditnehmern ohne Haftung für die Einbringlichkeit mit all Ihren Rechten, insbesondere Ihrem Eigentumsrecht aus dem Darlehensanbot anbieten. Sie werden uns Zug um Zug ermächtigen, nach Begleichung ihrer Forderung durch uns, alle zur Einziehung und Verwertung des Finanzierungsobjektes erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, wobei diese Maßnahmen ausschließlich auf unsere Rechnung und Gefahr erfolgen.
…
II.
...“
Mit Schreiben vom 31. 10. 1973 (Beilage ./G) setzte die W* die Klägerin in Kenntnis, daß die Beklagten mit drei Ratenzahlungen im Rückstand seien und forderte von der Klägerin zur Glattstellung des Kontos die Zahlung von 1,134.800,-- S. Die Klägerin entrichtete hierauf den schließlich von der W* mit Schreiben vom 11. 12. 1973 (Beilage ./J) begehrten Betrag von 1,100.000,-- S und richtete am 13. 12. 1973 an die Beklagten das Schreiben Beilage ./K mit nachstehendem Inhalt:
„Rückkauf eines Mercedes-Benz Omnibusses Typ 0 302/12
…
Wie Ihnen bekannt ist, hat bei der Anschaffung obigen Omnibusses die W* an Ihrer Kreditwürdigkeit gezweifelt und es wurde von uns, um diesen Verkauf überhaupt zu ermöglichen, eine Rückkaufverpflichtung seitens vorstehender Bank verlangt.
Nach Nichterfüllung Ihrer Ratenverpflichtungen mußten wir daher für den noch aushaftenden Betrag in Höhe von S 1,100.000,-- eintreten.
Es ist daher von Ihnen der Differenzbetrag aus
S 1,100.000,-- Bankzahlung
S 986.000,-- Busrückkauf
von S 114.000, an uns bis Freitag, den 21.12.1973
auf Bankkonto * bei G*bank AG., *, zu überweisen.
...“
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten nach Klagseinschränkung die Zahlung von 150.000,-- S sA (S 86). Die Beklagten seien mit der Zahlung von drei Kreditraten in Verzug geraten. Dadurch sei ihre gesamte noch aushaftende Kreditschuld fällig geworden. Im Hinblick auf ihre mit der W* getroffene Vereinbarung vom 17. 3. 1973 (Beilage ./P) habe daher die Klägerin an diese einen Vergleichsbetrag von 1,100.000,-- S bezahlt. Den übernommenen Omnibus habe die Klägerin nach Absprache mit den Beklagten am 14. 12. 1973 um 986.000,-- S verkauft und mit Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) von den Beklagten die Bezahlung des Differenzbetrages von 114.000,-- S begehrt. Am 22. 12. 1973 hätten die Beklagten in einem Telegramm (Beilage ./N) mitgeteilt, daß sie einen Käufer für den Autobus gefunden hätten. Sie hätten damit offensichtlich versucht, den Verkauf wieder rückgängig zu machen und die Geltendmachung des Schadens der Klägerin hinauszuschieben. Gehe man davon aus, daß die Klägerin beim abermaligen Verkauf des Autobusses nach Abzug der Umsatzsteuer einen Erlös von 850.000,-- S erzielt habe, so betrage der ihr entstandende Schade unter Berücksichtigung der Anzahlung der Beklagten (von 20.000,-- S) 250.000,-- S. Nach ihren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen (Punkt II Z 3) sei außerdem die Klägerin berechtigt, ohne weiteren Schadensnachweis eine 15 %ige Stornogebühr vom Kaufpreis in der Höhe von 150.711,-- S zu begehren (S 85 f). Schließlich habe die W* der Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Zahlung von 1,100.000,-- S ihre nach Punkt IV.) des Kreditvertrages (Beilage ./F) noch aushaftende Kreditforderung abgetreten, die nach Abzug der von den Beklagten geleisteten drei Ratenzahlungen in der Höhe von 94.269,-- S 1,414.035,-- S betrage. Bei dieser Berechnungsart ergebe sich nach Abzug der Zahlung der Beklagten von 20.000,-- S und des Verkaufserlöses des Autobusses ohne Umsatzsteuer (850.000,-- S) ein Schaden der Klägerin von 544.035,-- S. Die Klägerin begehre jedoch vorläufig nur 150.000,-- S samt Anhang, allenfalls den in ihrem Schreiben vom 15. 12. 1973 (Beilage ./K) begehrten Betrag von 114.000,-- S samt Anhang. Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und behaupten, daß der seinerzeitige Kaufvertrag durch die Bezahlung des Betrages von 1,140.000,-- S durch die W* von beiden Seiten erfüllt worden sei. Damit seien sämtliche, den Zahlungsverzug der Beklagten betreffenden, Bestimmungen des Kaufvertrages gegenstandslos geworden. Für das von den Beklagten bei der W* aufgenommene Darlehen habe die Klägerin eine Bürgschaft geleistet. In der Zeit von Mai bis August 1973 hätten die Beklagten der W* insgesamt 125.692,-- S bezahlt und seien in der Folge mit dieser wegen einer kurzfristigen Stundung der Raten in Verbindung getreten. Die Rechte aus dem Kreditvertrag habe die W* außerdem der Klägerin nicht abgetreten. Auch die sich aus Punkt IV.) Z 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* ergebende Verpflichtung, den Beklagten von der Einräumung der vierzehntägigen Nachfrist Mitteilung zu machen, habe die Klägerin nicht erfüllt, sondern den Autobus bereits am 13. 12. 1973 verkauft. Dadurch sei den Beklagten ein Schade mindestens in der Höhe des Klagsbetrages entstanden, weil sie in der Person des O* einen Käufer gefunden hätten, der bereit gewesen wäre, den Omnibus um 1,100.000,-- S zu übernehmen. Der den Beklagten durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin entstandene Schaden werde daher bis zur Höhe des Klagsbetrages aufrechnungsweise eingewendet. Schließlich sei der Omnibus von der Klägerin an P* um 1,044.000,-- S verkauft worden. Schon aus diesem Grunde sei das über den Differenzbetrag von 56.000,-- S (1,100.000,-- S – 1,044.000,-- S) hinausgehende Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Nach seinen Feststellungen kamen die Beklagten ihren Ratenverpflichtungen nicht nach. Eine von ihnen am 10. 12. 1973 verspätet entrichtete Rate wurde von der W* rücküberwiesen. Mit Schreiben vom 20. 11. 1973 (Beilage ./H) forderte die W* die Beklagten auf, den Autobus der Klägerin bis 23. 11. 1973 zu übergeben. Die tatsächliche Übergabe erfolgte jedoch erst am 29. 11. 1973. Die Beklagten führten mit O* am 10. 12. 1973 Verkaufsverhandlungen, der bereit gewesen wäre, den Autobus um 1,100.000,-- S zu übernehmen. Die Erstbeklagte übersandte hierauf ein bei der Klägerin am 21. 12. 1973 eingelangtes Telegramm, in dem sie mitteilte, daß sie einen Käufer gefunden habe (Beilage ./N). Die Klägerin veräußerte den Autobus auf Grund des von ihr am 19. 12. 1973 angenommenen Anbotes des P* vom 14. 12. 1973 um 900.000,-- S zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Das Erstgericht war der Ansicht, der Kaufvertrag vom 14. 3. 1973 (Beilage ./D) sei von beiden Streitteilen erfüllt worden. Die Klägerin könne daher auf diesen Vertrag nicht mehr zurückgreifen und die vereinbarte Stornogebühr begehren. Durch die Zahlung des Betrages von 1,100.000,-- S an die W* seien allerdings deren Rechte aus dem Kreditvertrag an die Klägerin abgetreten worden. Den Beklagten sei nämlich klar gewesen, daß die Klägerin eine Fremdschuld zahle und daher die Abtretung der Rechte der W* begehre. Die Klägerin könne daher die Rechte aus dem Kreditvertrag vom 17. 3. 1973 (Beilage ./F) geltend machen, müsse aber auch die dort vereinbarten Verpflichtungen der W* nach Punkt IV.) Z 3 einhalten. Diese Verpflichtung habe jedoch die Klägerin nicht erfüllt, weil sie die vereinbarte vierzehntägige Nachfrist nicht gesetzt, sondern die Beklagten von dem beabsichtigten Verkauf gar nicht verständigt und ihnen daher auch tatsächlich keine Nachfrist gewährt habe. Da die Beklagten beweisen konnten, daß sie den Autobus um 1,100.000,-- S hätten veräußern können, wäre durch den Verkaufserlös die von der Klägerin an die W* geleistete Zahlung in gleicher Höhe ausgeglichen worden. Die von den Beklagten bis zur Höhe des Klagsbetrages eingewendete Gegenforderung bestehe somit zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit 94.000,-- S samt Anhang, hob es jedoch hinsichtlich der Abweisung des restlichen Begehrens von 56.000,-- S samt Anhang sowie im Kostenpunkte unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht war der Meinung, die Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag seien durch die Zahlung des Kaufpreises nicht erloschen, sondern im Hinblick auf ihre Abtretung an die W* übergegangen. Trotzdem könne die Klägerin nicht von den Beklagten nach Punkt II.) Z 3 ihrer Lieferungs- und Verkaufsbedingungen die vereinbarte 15 %ige Stornogebühr als pauschalierten Schadenersatz begehren. In ihrem Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./P) habe nämlich die Klägerin die Konsequenz aus der Nichterfüllung der Ratenverpflichtungen durch die Beklagten in der Weise gezogen, daß sie von diesen die Entrichtung des Differenzbetrages zwischen der von ihr an die W* geleisteten Zahlung von 1,100.000,-- S und dem Erlös aus dem Autobusverkauf von 986.000,-- S in der Höhe von 114.000,-- S begehrt und damit konkludent auf die ihr nach Punkt II.) Z 3 ihrer Lieferungs- und Verkaufsbedingungen zustehenden Rechte verzichtet habe. Hätte nämlich die Klägerin diese Rechte wahren wollen, so wäre sie nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen verpflichtet gewesen, einen diesbezüglichen Vorbehalt zu erklären und hätte sich nicht mit einem Hinweis auf ihre der W* gegenüber eingegangene Zahlungsverpflichtung mit dem Inhalt der Beilage ./P begnügen dürfen, da das Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) nach seinem Inhalt der endgültigen Abwicklung und Bereinigung des strittigen Rechtsgeschäftes dienen sollte. Auch von den Beklagten sei der vorerwähnte konkludente Verzicht der Klägerin insofern angenommen worden, als sie sich schließlich mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages abgefunden hätten. Durch die Zahlung des Betrages von 1,100.000,-- S an die W* habe die Klägerin deren Ansprüche aus dem Kreditvertrag vom 17. 3. 1973 (Beilage ./F) eingelöst. Die Klägerin habe nämlich in ihrem von der W* angenommenen Anbot vom 17. 3. 1973 (Beilage ./P) die Abtretung von deren Rechten aus dem Kreditvertrag begehrt. Das Schreiben der W* vom 23. 1. 1974 (Beilage ./Q) stelle sich nur als Bestätigung dieser Rechtsabtretung dar. Die Klägerin könne aber von den Beklagten nicht mehr verlangen, als sie an die W* tatsächlich bezahlt habe. Auch wenn man der Ansicht sein sollte, die Klägerin habe die Ansprüche der W* im Wege einer rechtsgeschäftlichen Zession erworben, könnte sie von den Beklagten nicht die Bezahlung ihrer gesamten Schuld an die W* begehren, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) auf die Geltendmachung eines 1,100.000,-- S übersteigenden Betrages verzichtet habe. Von diesem Betrag müsse die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmungen des Kreditvertrages (Beilage ./F) den gesamten von ihr aus dem Verkauf des Autobusses erzielten Erlös von 1,044.000,-- S in Abzug bringen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 94.000,-- S samt Anhang erweise sich somit das Klagebegehren bereits im Sinne einer Klagsabweisung als spruchreif. Die im Art IV Z 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* vereinbarte Nachfrist von 14 Tagen habe die Klägerin den Beklagten weder gesetzt noch gewährt. Diese Frist sei nicht schon mit der der bloßen Sicherstellung dienenden Übernahme des Autobusses durch die Klägerin in Lauf gesetzt worden. Die vierzehntägige Nachfrist beginne nämlich grundsätzlich erst mit ihrer nach Vertragsrücktritt erfolgten Mitteilung an den Kreditnehmer zu laufen, weil vorher noch gar nicht feststehe, ob und wann das Kreditinstitut von seinem Verkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Eine Rücktrittserklärung der Klägerin könne aber höchstens in ihrem Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) erblickt werden. Die Klägerin habe aber bereits am 19. 12. 1973 das Kaufanbot des P* vom 14. 12. 1973 angenommen und dadurch die Bestimmungen des Punktes IV.) Z 5 des Kreditvertrages verletzt. Ob den Beklagten durch dieses vertragswidrige Verhalten der Klägerin der von ihnen behauptete Schaden in der Höhe des Klagsbetrages verursacht worden sei, könne derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Der von den Beklagten in der Person des Zeugen O* gefundene Käufer wäre nämlich zur Übernahme des Autobusses um 1,100.000,-- S nur bereit gewesen, wenn die Beklagten ihrerseits einen ihm gehörigen Autobus um 200.000,-- S übernommen hätten. Ob die Beklagten willens und in der Lage gewesen wären, diese Bedingung zu erfüllen, habe das Erstgericht nicht geklärt. Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens von 56.000,-- S sei daher die Rechtssache noch nicht spruchreif.
Die Klägerin bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren mit 94.000,-- S samt 9 % seit 1. 1. 1974 stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft hingegen die Klägerin mit Rekurs und beantragt., ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht hinsichtlich des restlichen Klagsbetrages von 56.000,-- S samt Anhang eine neuerliche Entscheidung über ihre Berufung aufzutragen.
Auch die Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit ihrem unrichtig als Revision bezeichneten Rekurs. Sie beantragten, den bekämpften Beschluß im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern oder ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragten die Beklagten, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben. Auch die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Die Revision der Klägerin und die Rekurse beider Parteien sind berechtigt.
a) Revision der Klägerin:
Der Erwerb des Autobusses durch die Beklagten erfolgte im Wege der Drittfinanzierung in der Form der Darlehenskonstruktion. Es liegt daher eine sogenannte Absatz-, Kunden- oder Konsumfinanzierung vor ( Bydlinski in Klang 2 IV/2 S 386 f., vgl. auch Mayrhofer , Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz S 81 f.). Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufes schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, in dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanziere4 aufzubringen hat. Der Käufer schließt hierauf mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises zuzüglich der Kreditgebühren gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. Der Käufer erklärt in der Regel sein Einverständnis damit, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst. Auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache wird an die Finanziere4 übertragen ( Bydlinski S 386 f., Mayrhofer S 81 ff.). Bei dem im Wege den Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf liegen daher zwei verschiedene Verträge (Kauf- und Finanzierungsvertrag) vor, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustande gekommen wäre. Dies kommt schon durch die wechselseitige Bezugnahme der Verträge aufeinander zum Ausdruck ( Bydlinski S 419 f.).
Der gegenständliche Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Revisionswerberin mit der W*, der die Beklagten nicht kreditwürdig erschienen, einen weiteren Vertrag (Beilage ./P) abgeschlossen hat. In diesem verpflichtete sich die Revisionswerberin im Falle eines Zahlungsverzuges der Beklagten gegenüber der W* über deren Aufforderung zur Begleichung des gesamten noch offenen Darlehensbetrages einschließlich Zinsen, Kosten und dergleichen unter der Voraussetzung, daß ihr die W* ihre Forderung gegen die Beklagten aus dem Darlehensvertrag ohne Haftung für die Einbringlichkeit mit allen ihren Rechten, insbesondere ihrem Eigentumsrecht, abtritt. Es liegen somit drei verschiedene Verträge vor, die allerdings miteinander in dem vorerwähnten Zusammenhang stehen. Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß durch die Entrichtung des restlichen Kaufpreises für den Autobus die Kaufpreisforderung der Revisionswerberin gegen die Beklagten nicht erloschen ist, sondern von der W* im Hinblick auf den Inhalt des Finanzierungsvertrages (Beilage ./F) im Sinne des § 1422 ABGB eingelöst wurde. Dieser Forderungserwerb war außerdem Voraussetzung für die gleichzeitig vereinbarte Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, weil im österreichischen Rechtsbereich eine besitzlose, sicherungsweise erfolgte Eigentumsübertragung „wie im deutschen Recht“ nicht möglich ist (
Durch den Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der vereinbarten Raten trat nach Punkt III Z 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* die sofortige Fälligkeit der gesamten noch aushaftenden Schuld der Beklagten ein. Die Revisionswerberin mußte daher im Hinblick auf die mit der W* getroffene Vereinbarung vom 17. 3. 1973 (Beilage ./P) die Schuld der Beklagten mit dem schließlich vergleichsweise vereinbarten Betrag von 1,100.000,-- S tilgen. Die W* war hingegen verpflichtet, ihre Forderung der Revisionswerberin aus dem Finanzierungsvertrag (Beilage ./F) einschließlich des vorbehaltenen Eigentums abzutreten. Ob diese Abtretung im Hinblick auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 17. 3. 1973 (Beilage ./P) (unter der Voraussetzung an Sie begleichen, daß Sie uns die Abtretung Ihrer Forderung ... anbieten) schon mit der Zahlung der Revisionswerberin als erfolgt anzusehen ist, kann im Hinblick auf die schriftliche Zessionserklärung der Beklagten vom 23. 1. 1974 (Beilage ./Q) dahingestellt bleiben. Es ist daher davon auszugehen, daß die W* die ihr gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche und Rechte einschließlich der seinerzeit eingelösten Kaufpreisforderung und das vorbehaltene Eigentum abgetreten (bzw rückabgetreten) hat.
Ob die Revisionswerberin auf den seinerzeit mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgreifen und von diesen die vereinbarte Stornogebühr in der Höhe von 15 % des Kaufpreises begehren könne, kann dahingestellt bleiben. Denn auch in diesem Falle bestünde die Forderung der Revisionswerberin im Hinblick auf ihren noch zu erörternden strittigen Teilverzicht nur in der Höhe von 114.000,-- S zu Recht. Die Revisionswerberin stützt aber den Klagsanspruch entgegen der Ansicht der Beklagten auch auf die erfolgte Zession der Rechte der W* aus dem Finanzierungsvertrag (Beilage ./F). Nach Punkt IV Z 1 der diesem Vertrage zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* wurde mit dem Zahlungsverzug der Beklagten deren gesamte noch aushaftende Schuld einschließlich der Kreditgebühren für die noch nicht ausgenützte dreijährige Laufzeit fällig. Die der Revisionswerberin abgetretene Forderung der W* betrug daher selbst unter Berücksichtigung der von den Beklagten behaupteten Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt 125.592,-- S (S 10) 1,382.712,-- S. Daß die Revisionswerberin der W* nur 1,100.000,-- S bezahlt hat, ist ohne Bedeutung, weil selbst eine schenkungsweise erfolgte Zession den Zessionar zur Geltendmachung der Gesamtforderung gegen den Schuldner berechtigt (Klang 2 VI S 309, Ehrenzweig 2 II/1 S 265). Außerdem darf nicht übersehen werden, daß die W* keinerlei Haftung für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung übernommen hat. Das ganze Risiko der Eintreibung lag daher allein bei der Revisionswerberin.
Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Revisionswerberin in ihrem Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) auf die Geltendmachung des 1,100.000,-- S übersteigenden Betrages der ihr abgetretenen Forderung konkludent verzichtet habe, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. In dem vorerwähnten Schreiben forderte nämlich die Revisionswerberin die Beklagten auf, den sich nach Abzug des erzielten Kauferlöses des Autobusses (986.000,-- S) von der von ihr geleisteten Zahlung von 1,100.000,-- S ergebenden Differenzbetrag von 114.000,-- S an sie zu entrichten. Dieses Schreiben enthält daher die Bekanntgabe, daß der Revisionswerberin auch nach dem Verkauf des Autobusses gegen die Beklagten noch eine Forderung in der Höhe von 114.000,-- S zustehe. Es konnte daher von den Beklagten nur so verstanden werden, daß mit der Bezahlung des von ihnen begehrten Betrages von 114.000,-- S sämtliche Ansprüche der Revisionswerberin gegen sie abgegolten sein sollen. Hätte daher die Revisionswerberin die Absicht gehabt, gegen die Beklagten über diesen Betrag hinaus noch weitere Ansprüche zu stellen, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, einen diesbezüglichen Vorbehalt in ihrem Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) zu machen. Diesem kann auch nicht entnommen werden, daß es sich bei den begehrten 114.000,-- S nur um eine Kulanzforderung gehandelt hätte, mit der sich die Revisionswerberin nur dann zufriedengeben würde, wenn sie von den Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Zahlungsfrist bis 21. 12. 1973 entrichtet worden wäre. Das vorgenannte Schreiben droht nämlich keinerlei Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der vorerwähnten Zahlungsfrist an. Wie die Revisionswerberin selbst ihr Schreiben verstanden hat, ist hingegen ohne Bedeutung, weil es bei der Beurteilung der Frage, ob eine schlüssige Handlung im Sinne des § 863 ABGB vorliegt, nicht auf die erklärte Absicht der Parteien, sondern auf ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ankommt ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1 S 74, Koziol-Welser , Grundriß des bürgerlichen Rechtes I 4 S 75, MietSlg 24.079, zuletzt 7 Ob 24/77). Das Schreiben vom 13. 12. 1973 (Beilage ./K) enthält somit einen Verzicht der Revisionswerberin auf den 114.000,-- S übersteigenden Teil ihrer Forderung gegen die Beklagten aus der Rückabwicklung des Kaufes des eingangs erwähnten Autobusses. Dadurch ist indes nur der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil der Forderung der Revisionswerberin erloschen. Die Revisionswerberin ist aber berechtigt, der Ermittlung ihrer Forderung eine andere Berechnung zugrunde zulegen oder diese aus einem anderen Rechtstitel abzuleiten. Nach Abzug des von der Revisionswerberin erzielten Erlöses aus dem Autobusverkauf in der Höhe von 1,044.000,-- S von der ihr abgetretenen Restforderung der W* in der Höhe von mindestens 1,382.712,-- S verbleibe immer noch ein Restbetrag von 338.712,-- S. Im Hinblick auf den vorerwähnten schlüssigen Verzicht der Revisionswerberin besteht aber die Klagsforderung nur mit 114.000,-- S zu Recht. Unter Bedachtnahme auf die im Punkt II Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W* vereinbarten 1,2 % Verzugszinsen pro Monat ist auch das von der Revisionswerberin erhobene Zinsenbegehren von 9 % berechtigt.
Der von den Beklagten aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendete Schadenersatzanspruch ist hingegen nicht berechtigt. Die Beklagten stützen diese Schadenersatzforderung darauf, daß die Revisionswerberin den Autobus auf Grund der im Finanzierungsvertrag vereinbarten Entziehungs- und Verkaufsabrede ( Bydlinski in Klang 2 IV/1 S 504 f., Mayrhofer S 202 f., HS 5.390) veräußert hätte, ohne sie vorher von der ihnen zu gewährenden vierzehntägigen Nachfrist in Kenntnis zu setzen. Der von den Beklagten in der Person des O* gefundene Käufer für den Autobus wäre aber, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, nur dann bereit gewesen, diesen um 1,100.000,-- S zu übernehmen, wenn die Beklagten einen ihm gehörigen Autobus um 200.000,-- S gekauft hätten. Da die Beklagten nicht einmal ihren Ratenverpflichtungen in der Höhe von 31.423,-- S monatlich nachkommen konnten, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sie auch nicht in der Lage gewesen wären, den für den Kauf des Autobusses des O* erforderlichen Betrag von 200.000,-- S aufzubringen. In dieser Richtung wurde auch von den Beklagten nichts behauptet. Hiezu sei noch erwähnt, daß die Beklagten bereits von der W* als nicht kreditwürdig betrachtet wurden und daher auch von keinem anderen Bankinstitut ein Darlehen in der vorerwähnten Höhe erhalten hätten. Daß sie auch andere Kaufinteressenten für den Autobus gehabt hätten, wurde hingegen von den Beklagten nicht behauptet.
Das angefochtene Teilurteil war daher im Sinne eines Zuspruches von 94.000,-- S samt 9 % Zinsen seit 1. 1. 1974 an die Revisionswerberin abzuändern. Gleichzeitig war festzustellen, daß die eingewendete Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht besteht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 592 Abs 2 ZPO
b) Rekurs beider Parteien:
Die unrichtige Benennung des von den Beklagten als Revision bezeichneten Rechtsmittels hindert nicht dessen sachgemäße Erledigung. Aus den Rechtsmittelausführungen ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Beklagten die Rechtssache auch in dem vom Aufhebungsbeschluß erfaßten Teil für spruchreif erachten (1 Ob 83/75, 5 Ob 195/75).
Die Rekurse sind insofern berechtigt, als die Rechtssache auch hinsichtlich der restlichen Klagsforderung von 56.000,-- S bereits entscheidungsreif ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen. Im Hinblick auf den schlüssigen Verzicht der Klägerin auf den 114.000,-- S übersteigenden Teil der Klagsforderung ist das Klagebegehren mit 36.000,-- S samt Anhang nicht berechtigt. In diesem Umfange wird daher das Ersturteil zu bestätigen sein. Hinsichtlich des Restbetrages von 20.000,-- S samt Anhang wird hingegen das Berufungsgericht das Ersturteil in eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern haben.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin im Sinne der vorangehenden Ausführungen aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO Die Revisionsbeantwortung der Klägerin war jedoch zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren im österreichischen Zivilprozeß in der Regel einseitig und daher die Erstattung von Gegenschriften unzulässig ist (5 Ob 195/75).
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