Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Robert Müller und Mag. Karl Dirschmied als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H* A*, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma F*, vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 89.670,-- infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 20. Jänner 1977, GZ 44 Cg 260/76 13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 23. September 1976, GZ 3 Cr 14/76 7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.787,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 600,-- Barauslagen und S 162,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von S 89.670,- sA. Er habe am 25. November 1975 mit dem Alleininhaber der Beklagten, A* T*, einen Dienstvertrag vereinbart, welcher seine Tätigkeit als Dienstnehmer der Beklagten im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit vorgesehen habe; dabei sei ein Monatsbruttogehalt von S 20.000,- vereinbart worden. Der Kläger habe seinen Dienst noch am selben Tag angetreten und auch an den beiden folgenden Tagen für die Beklagte gearbeitet; er habe jedoch am 27. November 1975 die Unterfertigung eines Dienstzettels verweigert, mit welchem er vereinbarungswidrig hätte bestätigen sollen, daß eine Probezeit bedungen worden sei. Als der Kläger daraufhin angewiesen worden sei, 14 Tage lang keine Dienstleistung zu erbringen, habe er in einem Aktenvermerk festgehalten, daß er sich am 15. Dezember 1975 wieder zum Dienst melden werde. Die Beklagte habe darauf mit einem Schreiben vom 3. Dezember 1975 reagiert, aus welchem zu erkennen gewesen sei, daß sie nunmehr die Auffassung vertrat, mit dem Kläger kein Dienstverhältnis abgeschlossen zu haben. Da die Beklagte nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende hätte kündigen können, gebühre dem Kläger das Entgelt für die Zeit vom 26. November 1975 bis 31. März 1976 im Betrag von S 83.000,-- brutto; unter Berücksichtigung des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen, welcher sich auf S 6.670,- belaufe, ergebe sich somit eine Gesamtforderung in der Höhe des eingeklagten Betrages.
Die Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Zwischen den Parteien sei kein Dienstverhältnis zustande gekommen, es seien nur Vorbesprechungen geführt worden. „Vorsichtsweise und hilfsweise“ werde auch ein Dissens behauptet.
Das Erstgericht stellte auf Grund der Beweisergebnisse fest, daß die Parteien weder am 25. November 1975 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen verbindlichen Dienstvertrag abgeschlossen hätten; es wies daher das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, wiederholte die Beweise durch Verlesung der Beweisprotokolle und Urkunden und kam dabei zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
Der Alleininhaber der Beklagten, A* T*, suchte durch eine Zeitungsannonce zwei leitende Angestellte für sein Unternehmen. Auf Grund dieser Anzeige meldeten sich der Kläger und Dkfm. E* F*. Am 25. November 1975 fanden ab Mittag Besprechungen über die vorgesehenen Agenden zwischen A* T* einerseits und dem Kläger und Dkfm. F* andererseits statt. Am Abend desselben Tages bot A* T* – in Abwesenheit von Dkfm. F* – dem Kläger an, ihn sofort mit einem Bruttomonatsgehalt von 20.000,- S anzustellen; der Kläger war damit einverstanden. Von einer Probezeit oder einem „Test“ war bei diesem Gespräch nicht die Rede. Am nächsten Morgen (26. November 1975) fanden sich der Kläger und Dkfm. F* im Unternehmen der Beklagten ein und erledigten einige geschäftliche Angelegenheiten. Im Lauf des Vormittags wurde ihnen ein Formular eines Dienstzettels vorgelegt, in welchem eine dreißigtägige Probezeit aufschien; wegen dieser Bestimmung – und Dkfm. F* auch wegen Fehlens des Gehalts und des Funktionsumfanges –lehnten beide die Unterfertigung des Dienstzettels ab. Zu Mittag des 26. November 1975 stellte A* T* dem Personal seines Unternehmens den Kläger als Direktor für Personalwesen und Administration sowie Dkfm. F* als Verkaufsdirektor vor; er gab beiden den Auftrag, am Abend dieses Tages an einem Presseempfang im Hotel Intercontinental teilzunehmen. Bei diesem Empfang, welcher wegen einer bevorstehenden Brasilienreise A* T* gegeben wurde, stellte dieser den Kläger und Dkfm. F* als Prokuristen der Beklagten vor. Am 27. November, 28. November und 1. Dezember 1975 sah sich der Kläger in seinem neuen Aufgabenbereich um und erledigte auch konkrete Aufträge A* T*. Als dieser am 1. Dezember 1975 davon erfuhr, daß der Kläger den ihm vorgelegten Dienstzettel nicht unterschrieben hatte, erklärte er dem Kläger, daß er für ihn derzeit keine dienstliche Verwendung habe; er werde ihn in 14 Tagen wieder anrufen. Diese Äußerung hielt der Kläger in einem Aktenvermerk fest (Beilage 3), welchen er A* T* übermittelte. Dieser nahm das zum Anlaß, dem Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 1975 (Beilage B) zu erklären, daß er sich außerstande sehe, ihn, wie beabsichtigt, im folgenden Jahr einzustellen; zugleich bot er dem Kläger für seine Anwesenheit im Unternehmen am 27. und 28. November 1975 (richtig: vom 25. bis 28. November 1975) eine Entschädigung an, welche jedoch vom Kläger abgelehnt wurde.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Parteien durch ihr festgestelltes Verhalten am 25. November 1975 ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet hätten; von einem Dissens könne entgegen der Meinung der Beklagten keine Rede sein. Die daraus resultierende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die – auf der festgestellten Gehaltsbasis richtig errechneten –Bezüge bis 31. März 1976 zu zahlen, bestehe unabhängig davon, ob man die Erklärung A* T* vom 3. Dezember 1975 als bloße Wissenserklärung, daß kein Dienstverhältnis mit dem Kläger begründet worden sei, oder aber als Willenserklärung zur Beendigung des bereits begründeten Dienstverhältnisses qualifiziere; der eingeklagte Betrag gebühre dem Kläger im ersten Fall auf Grund des Dienstvertrages, im zweiten Fall auf Grund des § 29 AngG.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision aus den Gründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO angefochten. Die Beklagte beantragt, das Berufungsurteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bezeichnet das angefochtene Urteil zunächst deshalb als aktenwidrig und rechtlich verfehlt, weil das Berufungsgericht ohne neuerliche Vernehmung der Zeugen und der Parteien auf Grund einer bloßen Verlesung des Akteninhalts von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei und damit eine völlig neue Entscheidungsgrundlage geschaffen habe. Diese Rüge ist verfehlt: Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ohne Neudurchführung der Beweise von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen kann, wenn – wie hier – keine der Parteien gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle Einsprache erhebt (SZ 27/86 = Arb 5959 = JBl 1954, 409 = SozM IV A 44; Arb 5935, 7659, 7874 uva, zuletzt etwa 4 Ob 53/76, 4 Ob 93/76). Ob sich das Berufungsgericht in einem solchen Fall mit der Verlesung der Protokolle begnügt oder eine unmittelbare Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört in das Gebiet der einer Anfechtung mit Revision entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (4 Ob 99/72 ua, zuletzt etwa 4 Ob 33/76, 4 Ob 93/76). Von dieser dem Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG entsprechenden Auffassung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof um so weniger veranlaßt, als es den Parteien jederzeit möglich ist, im Wege der Einsprache gegen die Verlesung der in erster Instanz aufgenommenen Protokolle die neuerliche, unmittelbare Vernehmung der vom Erstgericht gehörten Zeugen und Parteien zu erzwingen. Von einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, wie sie die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, kann daher überhaupt keine Rede sein.
Die Feststellung des Berufungsgerichtes, A* T* habe den Kläger als neuen leitenden Angestellten vorgestellt, ist entgegen den Behauptungen der Revision durch den Akteninhalt vollauf gedeckt: Es ist zwar richtig, daß A* T* bei seiner Parteienvernehmung vom 23. September 1976 (ON 6 S 26 f) ausgesagt hat, er habe den Kläger dem Personal als „vorgesehenen“ Prokuristen und beim abendlichen Presseempfang als „vorgesehenen“ Leiter vorgestellt. Die Beklagte übersieht aber, daß bei derselben Verhandlungstagsatzung der Kläger als Partei von einer „offiziellen Vorstellung mit Sekt“ gegenüber dem Personal gesprochen und weiters bekundet hat, daß er bei der Pressekonferenz am Abend des 26. November 1975 „als Prokurist für Verwaltung“ vorgestellt worden sei (ON 6 S 22, 24). Auch die Zeugen P* S* (ON 5 S 12) und Dkfm. E* F* (ON 5 S 14), haben übereinstimmend bestätigt, daß der Kläger am 26. November 1975 von A* T* „als Prokurist der Beklagten“ bzw „als Direktor für Personal und Administration“ vorgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es bei seinen Sachverhaltsfeststellungen vor allem der Aussage des Klägers, nicht aber der ihm aus verschiedenen Gründen unglaubwürdig erscheinenden Darstellung des Alleininhabers der Beklagten gefolgt ist; diese Entscheidung kann als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.
Auch die weitere Aktenwidrigkeitsrüge ist nicht berechtigt: Inwiefern sich das Berufungsgericht dadurch, daß es im Zusammenhang mit der Vorstellung des Klägers gegenüber dem Personal. und der Presse den Ausdruck „demonstrativ“ verwendet, „vom Akteninhalt losgelöst“ und damit eine Aktenwidrigkeit begangen haben soll, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Was aber die in der Revision bezogene Aussage des Zeugen H* (ON 5 S 12 f) anlangt, so kann sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß das Gespräch dieses Zeugen mit dem Kläger nach dem 26. November 1975 stattgefunden haben muß, wiederum auf die Parteiaussage des Klägers (ON 6 S 24) stützen; auch hier ist also ein Widerspruch zum Akteninhalt nicht zu erkennen.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen den Parteien am 25. November 1975 eine verbindliche Willenseinigung über die Begründung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei; ihren Ausführungen kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Nach § 1151 Abs 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Für den Abschluß des Dienstvertrages ist im Gesetz keine besondere Form vorgesehen; es gilt vielmehr gemäß § 883 ABGB der Grundsatz der Formfreiheit ( Adler-Höller in Klang 2 V 173; Ehrenzweig 2 II/1, 481; Koziol-Welser , Grundriß des bürgerlichen Rechts 4 I 300; Gschnitzer , Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 73; Mayer Maly , Österreichisches Arbeitsrecht 44, 47; ebenso 4 Ob 19/75). Wie jeder andere Konsensualvertrag, kommt auch der Dienstvertrag gemäß § 861 ABGB durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zustande, also durch den – gleichgültig von welcher Seite ausgehenden – Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen (Anbot), und die zustimmende Erklärung des anderen Teils (Annahme), durch welche das Anbot von den Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird ( Mayer-Maly a. a. O. 46; Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser , Arbeitsrecht I 51; Koziol-Welser a. a. O. 87). Um zur Annahme geeignet zu sein, muß das Anbot allerdings inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist aber bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, daß sie sich aus dem Anbot selbst – und zwar bei Auslegung nach §§ 914 f ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen – feststellen lassen ( Spielbüchler a. a. O.; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 53; Ehrenzweig a. a. O. 128; Koziol-Welser a. a. O. 88; ebenso 4 Ob 19/75).
Im konkreten Fall hatte A* T*, welcher durch eine Zeitungsanzeige zwei leitende Angestellte für sein Unternehmen gesucht hatte, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zunächst am Nachmittag des 25. November 1975 Besprechungen mit dem Kläger und Dkfm. F* über die für sie vorgesehenen Agenden geführt. Am Abend dieses Tages bot er dann dem Kläger an, ihn sofort mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,– anzustellen ; der Kläger war damit einverstanden . Diesen tatsächlichen Vorgang hat das Berufungsgericht mit Recht als Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit beurteilt: Das Anbot A* T* war inhaltlich ausreichend bestimmt, weil ihm der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Dienstvertrages – nämlich die Verpflichtung des Klägers zur (hier unbefristeten) Dienstleistung für die Beklagte gegen Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts von S 20.000,– – entnommen werden konnte. Umstände, aus denen der Kläger das Fehlen eines Abschluß-(Bindungs-)Willens auf der Seite der Beklagten hätte erkennen können (vgl. dazu EvBl 1961/450; JBl 1973, 617; JBl 1974, 146; Koziol - Welser a. a. O. 88), sind von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Mit ihrem Vorbringen, es habe sich bei dem Gespräch mit dem Kläger nach der „Lebensregel“ und der „kaufmännischen Erfahrung“ um „erste Kontakte“, einen bloßen „Meinungsaustausch“, eine „Erörterung von Zielvorstellungen“ gehandelt, bei welcher freilich ua auch schon ein Gehaltsbetrag „zur Sprache gekommen“ sei, entfernt sich die Revision von den Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach A* T* dem Kläger am Abend des 25. November 1975 – ohne jeden Vorbehalt und ohne irgendwelche Bedingungen – eine sofortige Anstellung mit einem Bruttomonatsgehalt von S 20.000,-- angeboten hat und der Kläger mit diesem Anbot einverstanden war, es also –vorbehaltlos – angenommen hat. Für die von der Beklagten gewünschte Annahme bloß unverbindlicher Vorgespräche oder Verhandlungen zwischen den Parteien ist bei dieser Sachlage kein Raum; nach den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen kann aber auch von einem – auf einer irrigen Vorstellung des Klägers beruhenden – Dissens der Parteien nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, daß zwischen A* T* und dem Kläger schon am Abend des 25. November 1975 eine – nicht nur inhaltlich ausreichend bestimmte, sondern auch für beide Teile verbindliche – Willensübereinstimmung über den Abschluß eines Angestellten-Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Daß dem Kläger bei diesem Gespräch „kein fixer Aufgabenbereich zugewiesen“ wurde, spricht entgegen der Meinung der Revision gleichfalls nicht gegen die Annahme eines solchen Vertragsabschlusses, weil die in Aussicht genommene Verwendung des Klägers schon am Nachmittag desselben Tages von den Parteien besprochen worden war und es daher am Abend offensichtlich keiner neuerlichen Erörterung dieser Frage mehr bedurfte; daß unter den Parteien volle Einigkeit über die dem Kläger übertragenen Agenden bestand, beweist im übrigen auch der Umstand, daß der Kläger schon am nächsten Tag von A* T* dem Personal und der Presse als „Direktor für Personalwesen und Administration“ vorgestellt wurde, daß er sich sodann an den folgenden Tagen „in seinem neuen Aufgabenbereich umsah“ und dabei auch konkrete Aufträge A* T* erledigte.
Ist aber zwischen den Parteien am 25. November 1975 ein Angestelltendienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, dann erweist sich das auf Zahlung des Entgeltes für die Zeit vom 26. November 1975 bis 31. März 1976 gerichtete Klagebegehren entweder auf Grund des Dienstvertrages oder aber – wenn man das Schreiben der Beklagte vom 3. Dezember 1975 als (vorzeitige) Auflösungserklärung wertet – gemäß § 29 AngG als berechtigt. Da der vom Kläger geforderte Betrag von S 89.670,-- unter jener Summe liegt, die sich bei richtiger Berechnung auf der Grundlage eines vereinbarten Bruttomonatsgehalts von S 20.000,– und unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen für den in der Klage angeführten Zeitraum – 26. November 1975 bis 31. März 1976, das sind 4 Monate und 5 Tage – ergeben würde, bestehen auch gegen die – von der Beklagten nur in erster Instanz bestrittene – Höhe der Klageforderung keine Bedenken.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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