Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* R*, vertreten durch Dr. Erwin Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma D* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Erich Wöhrle, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 18.820,-- netto sA, S 2.394,-- brutto samt Anhang und Mitteilung eines Buchauszuges (Streitwert S 12.000,--) infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21. Februar 1977, GZ 44 Cg 41/77 womit das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Oktober 1976, GZ 5 Cr 1161/75-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
I. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Begehrens auf Mitteilung eines Buchauszuges bestätigt.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
II. Hingegen wird dem Rekurs der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, soweit mit ihm der das Zahlungsbegehren abweisende Teil des erstgerichtlichen Teilurteiles aufgehoben wurde, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Rekurskosten der beklagten Partei sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der am 22. August 1975 erhobenen Klage von der beklagten Partei, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Betrages von S 18.820,-- netto an restlichem Gehalt und Provisionen für die Monate Feber und März 1972 sowie die Zahlung eines weiteren Betrages von S 2.394,-- brutto an Provisionen. Er begehrt ferner aus dem Rechtsgrunde des § 10 Abs 5 AngG von der beklagten Partei die Mitteilung eines Buchauszuges über alle von ihm und seinen Mitarbeitern oder überhaupt im Bereich des ihm zustehenden Gebietsschutzes (Wien und Umgebung) in der Zeit vom 1. September 1970 bis 28. März 1972 zustandegekommenen Geschäfte, bei welchen der Rechnungsbetrag nach dem 28. März 1972 bei der beklagten Partei eingegangen ist. Hinsichtlich des Betrages von S 18.820,-- führt der Kläger aus, die beklagte Partei habe diesen Betrag in einem beim Arbeitsgericht Linz zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren ausdrücklich anerkannt, habe aber eine nicht zu Recht bestehende Gegenforderung eingewendet. Dem Kläger stünden aber auch Provisionsansprüche für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, mithin nach dem 28. März 1972 zu, weil noch im Herbst 1972 und späterhin Zahlungen aus provisionspflichtigen Geschäften eingegangen seien. Die Geltendmachung dieser Provisionsansprüche behalte er sich vor. Die beklagte Partei habe trotz Aufforderung eine Abrechnung nicht übersendet.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung.
Sie habe in dem erwähnten Vorprozeß keinen Anspruch des Klägers anerkannt, sondern habe gegen eine damals noch nicht verjährte Forderung des Klägers, die sie mit einem Betrag von S 19.582,93 errechnet habe, eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes eingewendet. Die mit dem Betrag von S 18.820,– geltend gemachte Forderung des Klägers sei inzwischen verjährt. Der in der Höhe von S 2.394,-- geltend gemachte Anspruch bestehe deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger die ihm aus den diesbezüglichen Geschäften zustehenden Provisionen bereits erhalten habe. Nach dem 28. März 1972 sei kein weiterer Provisionsanspruch mehr entstanden. Allfällige weitere Provisionsansprüche seien gleichfalls verjährt.
Die beklagte Partei wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 18.820,-- aus dem Titel des Schadenersatzes compensando ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mittels Teilurteiles hinsichtlich des auf die Mitteilung eines Buchauszuges gerichteten Begehrens statt und wies das Zahlungsbegehren hinsichtlich des Betrages von 18.820,-- ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1. September 1970 bis 28. März 1972 gegen ein monatliches Fixum von S 5.000,-- zuzüglich Provision für vermittelte Geschäfte angestellt. In einem zu 2 Cr 119/72 beim Arbeitsgericht Linz anhängigen Prozeß stellte die beklagte Partei in einem Schriftsatz vom 21. Dezember 1972 außer Streit, daß dem Kläger an Fixum und Provision für die Monate Feber und März 1972 samt anteiligen Sonderzahlungen ein Betrag von S 19.582,93 netto zustehe. Die beklagte Partei brachte in diesem Schriftsatz vor, daß dieser Anspruch zur Gänze mit Schadenersatzansprüchen, die der beklagten Partei dem Kläger gegenüber zustehen, verrechnet worden sei.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht die auf Zahlung von S 18.820,-- gerichtete Forderung für verjährt. Die Außerstreitstellung der Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei sei kein Anerkenntnis, weil die beklagte Partei gleichzeitig das Erlöschen dieser Forderung durch Kompensation mit einer Gegenforderung behauptet habe. Mangels Anerkenntnisses sei der Lauf der Verjährungsfrist ebensowenig unterbrochen worden wie durch die erfolglose Aufrechnung im Vorprozeß. Hingegen sei der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges nicht verjährt, weil dieser Anspruch, so wie jeder Rechnungslegungsanspruch, nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, sondern der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Frage, ob dem Kläger ein konkreter Provisionsanspruch noch zustehe, sei angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß ihm nach dem Arbeitsvertrag ein Provisionsanspruch an sich gebühre, rechtlich bedeutungslos.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch, gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und stellte folgenden Sachverhalt ergänzend fest: Der Kläger hat in dem erwähnten Vorprozeß im Schriftsatz vom 4. Dezember 1972 unter anderem die gegenständliche Forderung von S 18.820,-- als Gegenforderung compensando eingewendet.
In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß die gegenständliche Klagsforderung über S 18.820,-- von dem im Vorprozeß am 5. Mai 1976 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ausgenommen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, daß der Lauf der Verjährungsfrist mangels Vorliegens eines Anerkenntnisses nicht unterbrochen worden sei. Es vertrat jedoch die Auffassung, daß durch die Erhebung und Aufrechterhaltung der Aufrechnungseinrede seitens der (in diesem Prozeß) klagenden Partei für die Dauer jenes Verfahrens eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei. Denn ebenso wie der Gläubiger, der Vergleichsverhandlungen führe, nicht säumig sei, sondern seinen Anspruch in zweckmäßiger Weise verfolge, tue dies auch der Gläubiger, wenn er seinen Anspruch als Gegenforderung aufrechnungsweise einwendet, zumal diese Art der Geltendmachung im § 391 Abs 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen sei. Genauso wie bei Vergleichsverhandlungen wäre es auch hier verfehlt, den Gläubiger nur zum Zwecke einer Unterbrechung der Verjährung zu einer (Wider) Klage zu zwingen, obwohl die Möglichkeit einer Entscheidung über die Gegenforderung im anhängigen Verfahren bestehe. Anerkenne man daher die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen aus den hiefür maßgebenden Gründen, so müsse man folgerichtig auch die Hemmung der Verjährung für den Fall der Erhebung und Aufrechterhaltung einer Aufrechnungseinrede bejahen, wenn nach einer ohne Erledigung der Gegenforderung erfolgten Prozeßbeendigung ehestmöglich die Klage erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall träfen diese Voraussetzungen zu, sodaß die Verjährungsfrist vom Dezember 1972 bis zum Vergleichsabschluß im Mai 1976 gehemmt worden sei. Da die Klage bereits am 22. August 1975 erhoben worden sei, sei eine Verjährung hinsichtlich der S 18.820,-- nicht eingetreten. Das Erstgericht habe jedoch die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft, sodaß eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteiles in diesem Umfang vorgenommen werden müsse.
Das Berufungsgericht teilte schließlich nicht die Ausfassung des Erstgerichtes über die Dauer der Verjährungsfrist hinsichtlich des Anspruches auf Mitteilung eines Buchauszuges. Dieser Anspruch solle dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, sich eine Übersicht über seine Ansprüche zu verschaffen. Hauptanspruch sei jedoch der Anspruch auf Provision, der gemäß dem § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren verjähre. Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges sei ebenso wie der auf Bucheinsicht und Rechnungslegung im Sinne des § 14 Abs 2 AngG gerichtete Anspruch nur ein Nebenanspruch, der das Schicksal des Hauptanspruches teile und daher mit diesem verjähre. Mangels Vereinbarung gelte gemäß dem § 10 Abs 3 AngG bei Verkaufsgeschäften der Provisionsanspruch mit dem Eingang der Zahlung als erworben. Gemäß dem § 10 Abs 4 AngG seien die während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erworbenen Provisionsansprüche spätestens mit dessen Beendigung abzurechnen und damit fällig. Provisionsansprüche für Geschäfte, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen seien, werden, wenn die Zahlungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen, mangels entgegenstehender Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Zahlungseinganges erworben und damit fällig. Wenn die Prozeßparteien im vorliegenden Fall eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben sollten, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Mitteilung von Buchauszügen nur für jene Geschäfte zu, hinsichtlich deren Zahlungen erst nach dem 22. August 1972 bei der beklagten Partei eingegangen seien. Frühere Provisionsansprüche wären hingegen verjährt. Diese Folge würde dann auch für den Mitteilungsanspruch gelten. Da es jedoch das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen über die zugrunde liegende Provisionsvereinbarung der Parteien zu treffen, erweise sich die Aufhebung des Teilurteiles auch in diesem Umfang als notwendig.
Gegen diese Entscheidung richten sich die von beiden Parteien erhobenen Rekurse. Die beklagte Partei ficht den Aufhebungsbeschluß zur Gänze an, der Kläger nur hinsichtlich des auf Mitteilung eines Buchauszuges gerichteten Anspruches. Beide Parteien beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Kläger – der im übrigen auch einen verfehlten Abänderungsantrag stellt – strebt den dem Berufungsgericht zu erteilenden Auftrag an, das erstgerichtliche Teilurteil in einem der Klage stattgebenden Teil zu bestätigen. Die beklagte Partei beantragt gleichfalls die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses, jedoch verbunden mit dem Auftrag an das Berufungsgericht, das erstgerichtliche Teilurteil hinsichtlich des (abgewiesenen) Zahlungsbegehrens zu bestätigen und es hinsichtlich der Mitteilung eines Buchauszuges in klagsabweisendem Sinn abzuändern.
Der Rekurs der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt, jener des Klägers ist hingegen nicht berechtigt.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei tritt mit Recht der Auffassung des Berufungsgerichtes über die verjährungshemmende Wirkung der Aufrechnungseinrede entgegen.
Den Untergerichten ist zunächst darin beizustimmen – und diese Auffassung wird vom Kläger gar nicht mehr bekämpft – daß eine Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich der im Betrage von S 18.820,-- geltend gemachten Forderung nicht eingetreten ist. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewußtsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert ankommt (7 Ob 604/76; ZVR 1971, 206 ua). Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm zumindest gleichhohe Gegenforderungen zustehen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn (SZ 42/54; SZ 33/11; JBl 1969, 396; Arb 7671 ua).
Diese Voraussetzungen treffen aber hier zu. Der Kläger hat im Vorprozeß als Beklagter die gegenständliche Fordern als Gegenforderung compensando eingewendet. Die beklagte Partei (sie war dort klagende Partei) hat diese Gegenforderung in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 1972 als an sich richtig zugegeben, hat jedoch gleichzeitig das Erlöschen dieser Forderung infolge Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen, die ihr gegen den Kläger (dieses Prozesses) zustünden, behauptet. In diesem Prozeßvorbringen ist aus den oben dargelegten Erwägungen ein Anerkenntnis nicht enthalten, sodaß der Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde, zumal über die Aufrechnungseinrede in der Folge nicht entschieden worden ist.
Die Aufrechnungseinrede des Klägers rief aber auch eine hemmende Wirkung nicht hervor. Da ein gesetzlicher Grund für eine Hemmung der Verjährung (§§ 1494 bis 1496 ABGB) nicht in Betracht kommt, ist nur zu prüfen, ob, wie das Rekursgericht meint, jene Erwägungen, die für die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen sprechen, auch im Falle einer Aufrechnungseinrede vorliegen und daher zu der gleichen Folgerung führen müssen.
Der Auffassung von Judikatur und Literatur über die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Fristversäumnis des Gläubigers auf ein arglistiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist (vgl. insbes. JBl 1969, 442; EvBl 1971/20; EvBl 1972/123; EvBl 1974/158), daß er in seinem Vertrauen auf Treu und Glauben und auf die Übung des redlichen Verkehrs geschützt werden muß (in diesem Sinne EvBl 1974/158), daß der Schuldner sonst die Möglichkeit hätte, den Gläubiger solange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist (
All die vorgenannten Umstände treffen aber auf die Erhebung und Aufrechterhaltung einer Aufrechnungseinrede schon deshalb nicht zu, weil hier der Gläubiger selbst ein Verhalten eingenommen hat, zu dem er vom Schuldner nicht veranlaßt wurde (ein diesbezüglich arglistiges Verhalten des Schuldners im Gegenstand jedenfalls nicht behauptet). Der Schuldner hat, wenn er den Bestand der Gegenforderung wegen außergerichtlicher Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen bestreitet, weder die Verjährung in irgendeiner Weise manipuliert, noch hat er den Gläubiger hinsichtlich der Klagseinbringung hingehalten. Die Anwendung der Grundsätze der hemmenden Wirkung von Vergleichsverhandlungen auf die Aufrechnungseinrede ist daher nicht gerechtfertigt.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, daß der am 28. März 1972 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Engeltanspruch des Klägers (S 18.820,--) verjährt ist, weil er die Klage erst am 22. August 1975, sohin nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB, erhoben hat. Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird hinsichtlich der Klagsforderung von S 18.820,-- netto, da Feststellungsmängel nicht vorliegen, neuerlich über die Berufung der beklagten Partei im Sinne einer Bestätigung des diesbezüglich abweislichen Teilurteiles des Erstgerichtes zu entscheiden haben.
Im übrigen ist jedoch der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Diese tritt in ihren weiteren Rekursausführungen der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges hinsichtlich der Zeit nach dem 22. August 1972 nach Maßgabe der Provisionsvereinbarungen zu. Ansprüche „wegen vorzeitiger Entlassung“ seien mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig und müßten innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 34 AngG gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil der im § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG ist, sodaß für ihn die Fallfrist des § 34 AngG nicht gilt. Es liegt vielmehr ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis vor.
Ebenso unrichtig ist die Auffassung der beklagten Partei, dem Kläger gebührten Provisionsansprüche nur „für Geschäfte vor der fristlosen Entlassung“. Für diese von der beklagten Partei überhaupt nicht begründete Auffassung könnte nur allenfalls die Bestimmung des § 10 Abs 4 AngG herangezogen werden, wonach die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende des Kalendervierteljahres, wenn aber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritt stattfindet. Diese Bestimmung nimmt aber bloß eine Vorverlegung der Fälligkeit für Provisionsansprüche vor, die bereits vor der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden. Sie spricht jedoch nicht einen Anspruchsverlust hinsichtlich der Verprovisionierung bereits während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener Geschäfte aus, wenn die diesbezüglichen Zahlungen erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen. Im übrigen ergibt sich aus dem § 11 Abs 1 und 2 AngG, daß dem Angestellten im Zweifel die Provision für die dort näher bezeichneten Geschäfte gebührt, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind, ohne daß der Gesetzgeber eine Einschränkung im Sinne der Auffassung der beklagten Partei vorgenommen hätte (vgl. Martinek-Schwarz , AngG 3 , 228 f). Es gilt daher auch für solche Provisionsansprüche die Bestimmung des § 10 Abs 3 AngG, wonach mangels anderer Vereinbarung der Anspruch auf Provision als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht.
Schließlich vertritt die beklagte Partei noch die Auffassung, dem Begehren auf Mitteilung eines Buchauszuges fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der in der Klage vorgenommene Vorbehalt, nach Mitteilung des Buchauszuges allenfalls Provisionsansprüche geltend zu machen, rechtlich unwirksam sei. Der Kläger sei nicht berechtigt, auf diese Weise die Verjährungsfrist für solche Provisionsansprüche einseitig zu verlängern.
Diesem Vorbringen liegt offenbar der –unausgesprochene – Gedanke zugrunde, allfällige Provisionsansprüche des Klägers, die sich nach der Mitteilung eines Buchauszuges ergeben könnten, wären inzwischen auf jeden Fall verjährt, sodaß die Mitteilung eines Buchauszuges keinem schutzwürdigen Zweck diene. Derzeit ist aber eine Prognose über die Fälligkeit etwaiger Provisionsansprüche des Klägers, die nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses allenfalls entstanden sind, sowie eine Voraussage über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht möglich, sodaß schon aus diesem Grund der Einwand der beklagten Partei verfehlt ist.
Zum Rekurs des Klägers:
Dem Berufungsgericht ist in seiner Auffassung, der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges verjähre in drei Jahren, entgegen der Meinung des Klägers, wonach der Anspruch der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliege, zuzustimmen. Der Anspruch dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren ( Martinek Schwarz a.a.O., 230). Er setzt damit einen Anspruch auf Provision als Hauptanspruch voraus und besitzt daher nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches teilt und daher auch derselben Verjährungsfrist unterliegt (ähnlich 4 Ob 30/75, Ehrenzweig I/1, 313; GlUNF 1951). Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, der Anspruch sei ein selbständiger Hauptanspruch, befindet sich mit dem dargelegten Zweck dieses Anspruches und seiner Rechtsnatur nicht in Einklang. Da Feststellungen über den Inhalt der Provisionsvereinbarung, insbesondere über die Fälligkeit von Provisionsansprüchen und über deren Abrechnung fehlen, erweist sich die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des erstgerichtlichen Teilurteiles in diesem Umfang als notwendig.
Dem Rekurs des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.
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