Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl, sowie die Beisitzer Dr. Schlägelbauer und Dr. Mosburger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma A*, vertreten durch Dr. Kurt Bielau, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 112.980,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufunggerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 16. Dezember 1976, GZ 2 Cg 42/76 17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 2. April 1976, GZ 2 Cr 22/76 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.419,20 (einschließlich S 1.920,-- Barauslagen und S 259,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er sei seit September 1961 als Angestellter, zuletzt als Abteilungsleiter, mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 16.140,--, 14 x jährlich, bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen. Am 12. Dezember 1975 sei der Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis März 1976 sowie auf Abfertigung in der Höhe von 4 Monatsgehältern, wovon jeweils 3 Monatsgehälter zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, somit der Betrag von S 112.980,– sA, fällig seien.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und behauptete, bei der Auseinandersetzung am 12. Dezember 1975 sei der Beklagte Dr. M* vom Kläger provoziert worden, es sei aber keine Entlassung ausgesprochen worden. Der Kläger habe, da er danach nicht mehr zum Dienst erschienen sei, die Arbeit verweigert. Außerdem habe der Kläger schon vorher das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1975 aufgekündigt gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es kam im wesentlichen zum Ergebnis, daß der Beklagte am 12. Dezember 1975 dem Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung erklärte: „Verschwinden Sie, ich will Sie nicht mehr sehen“ und diese Äußerung als Entlassungerklärung zu beurteilen sei. Daß ein Entlassungsgrund gegeben gewesen sei, werde vom Beklagten selbst nicht behauptet. Daß der Kläger schon vor seiner Entlassung das Dienstverhältnis gekündigt habe, habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe daher Anspruch auf die begehrte Kündigungsentschädigung und auf die Abfertigung.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:
Der Kläger war seit dem Jahre 1961 beim Beklagten beschäftigt und hatte sowohl dienstlich als auch privat ein gutes Verhältnis zum Beklagten. Die Streitteile fuhren bis zum Jahre 1972 zusammen auf Ralleys. Der Kläger wurde dafür vom Dienst freigestellt und bekam Vergütungen. Das gute Verhältnis war in den letzten Jahren getrübt; es kam öfter zu Differenzen.
E* K*, die Schwester des Klägers, war seit 29 Jahren beim Beklagten beschäftigt. Die Aufnahme von Arbeitern und die Beendigung von Dienstverhältnissen mit Arbeitern fielen in ihren selbständigen Wirkungskreis. Das Eingehen und die Beendigung von Dienstverhältnissen mit leitenden Angestellten – auch der Kläger war ein solcher – erfolgte durch E* K* immer nach Rücksprache mit dem Beklagten. Im August 1975 kam erstmals zwischen dem Kläger und seiner Schwester die Absicht des Klägers, aus dem Unternehmen des Beklagten auszuscheiden, zur Sprache. Im Oktober 1975 holte ein Kreditinformationsbüro beim Beklagten Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Klägers und seiner Schwester E* K* ein. Dadurch wurde der Beklagte aufmerksam und vermutete, daß der Kläger offensichtlich von ihm weggehen wolle. Über seine Frage sagte ihm E* K*, der Kläger wolle sich selbständig machen, er werde mit 31. Dezember 1975 ausscheiden, es sei aber noch nicht alles geklärt.
In der Folge fanden einige Gespräche zwischen E* K* und dem Beklagten statt. E* K* erkundigte sich beim Beklagten, ob der Kläger jemanden als seinen Nachfolger einschulen soll und ob der Beklagte mit dem Kläger bezüglich seines Ausscheidens etwas besprechen wolle. Der Beklagte erwiderte, daß dies nicht nötig sei, der Kläger möge nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Ende November 1975 fragte der Beklagte E* K* letztmals, ob der Kläger nun kündige oder nicht, worauf ihm E* K* erwiderte, daß der Kläger am 31. Dezember 1975 zum 31. Jänner 1976 kündigen werde, das heißt, er werde bis 31. 1. 1976 in der Firma bleiben. Dieses Gespräch führte E* K* nicht im Auftrage des Klägers, sie wußte nur von diesem, daß er die Absicht hatte, mit Ende Jänner 1976 auszuscheiden.
Dr. B* M* hat lediglich mit E* K* über das angeblich bevorstehende Ausscheiden des Klägers gesprochen; der Kläger selbst hat dem Beklagten nie erklärt, zum Jahresende 1975 aus dem Dienstverhältnis beim Beklagten ausscheiden zu wollen.
Am 12. Dezember 1975, einem Freitag, begab sich der Kläger um ca. 11 Uhr 30 in das Büro des Beklagten und fragte ihn, ob noch dringende Arbeiten zu erledigen seien, weil am Samstag in der von ihm geleiteten Plastikabteilung nicht gearbeitet werde, da die Arbeiten praktisch fertig seien. Der Beklagte verlangte daraufhin, die in der Plastikabteilung beschäftigten Frauen sollten in die Buchbinderei gehen, um dort zu arbeiten. Der Kläger erklärte dazu, daß die Frauen nicht gern in die Buchbinderei gehen würden. Plötzlich sprang der Beklagte auf und sagte in lautstarkem Ton, die Plastikabteilung hätte in diesem Jahr noch gar keine Überstunden gemacht und die Buchbinderei „hänge“. Der Kläger erwiderte darauf, der Beklagte hätte ja selbst gesagt, daß keine Überstunden gemacht werden sollten. Es kam zu einer heftigen Debatte, die beiderseits lautstark geführt wurde, wobei der Kläger jedoch nicht sosehr zu Wort kam. Im Zuge dieser Auseinandersetzung äußerte sich der Beklagte schließlich zum Kläger „verschwinden Sie, ich will Sie nicht mehr sehen, mit Ihnen kann man nicht mehr arbeiten, Sie sind stur“. Der Kläger verließ deshalb das Büro des Beklagten und ging in die Plastikabteilung. Der Beklagte folgte ihm dorthin und schrie neuerlich mit dem Kläger, wobei er wieder Worte verwendete wie: der Kläger möge verschwinden, mit ihm könne man nicht arbeiten, er zeige den Kläger wegen Aufwiegelung an. Der Kläger versuchte, den Beklagten zu beruhigen, worauf der Beklagte ihn wegschupfte und zu ihm sagte „lassen Sie mich in Ruhe, verschwinden Sie“. Gleichzeitig äußerte sich der Beklagte auch, er werde die ganze Plastikabteilung austauschen. Dieser Vorfall in der Plastikabteilung spielte sich in sehr kurzer Zeit ab, dann ging der Beklagte wieder weg. Die in der Plastikabteilung beschäftigten Frauen waren wegen dieses Vorfalles aufgeregt und fragten den Kläger und E* K*, was sie tun sollten. Die Genannten rieten ihnen, normal weiterzuarbeiten und am Montag wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Die Äußerung des Beklagten faßte der Kläger als fristlose Entlassung auf; er erschien deshalb nicht mehr zur Arbeit. Er erkundigte sich bei der Arbeiterkammer nach seinen Rechten und sandte dem Beklagten am 13. Dezember 1975 einen Brief, in dem er zum Ausdruck brachte, daß er die am 12. 12. 1975 ausgesprochene fristlose Entlassung zur Kenntnis nehme und erwarte, daß ihm die gesetzlich zustehenden Ansprüche ohne Schwierigkeiten zukommen würden.
Da der Kläger am nächsten Arbeitstag, dem 15. Dezember 1975, nicht zur Arbeit erschien, schickte ihm der Beklagte folgendes Schreiben: „Falls Sie nicht morgen zur Arbeit erscheinen, nehme ich zur Kenntnis, daß Sie die Arbeit verweigern“.
Am 17. Dezember 1975 schließlich richtete der Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben: „Ich teile Ihnen mit, daß Ihr Dienstverhältnis mit 12. Dezember 1975 gelöst wurde ...“.
Der Beklagte war seit 22. November 1975 krank, hatte aber vom 25. November bis 9. Dezember 1975 mit Fieber in seinem Betrieb gearbeitet und zwar bis zu 14 Stunden am Tag.
Der Kläger erwarb im August 1975 eine Gewerbeberechtigung, die zunächst ruhend gemeldet wurde. Da der Kläger um einen Kredit angesucht hatte, mußte diese Ruhendmeldung wieder zurückgenommen werden, um den Kreditantrag überhaupt stellen zu können, über diese Vorgänge sprach der Kläger mit dem Beklagten deshalb nicht, weil er nicht wußte, ob er den Kredit bekommen werde, um ein eigenes Unternehmen eröffnen zu können. Die Kreditzusage bekam der Kläger erst im Jänner 1976, seinen Betrieb eröffnete er Ende Jänner 1976.
Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Äußerungen des Beklagten vom 12. Dezember 1975 als Entlassungserklärug zu werten seien; der Beklagte habe damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde. Darauf, daß der Beklagte in seinem Allgemeinbefinden durch eine Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, könne er sich nicht berufen, da die abgegebenen Äußerungen objektiv auszulegen seien. Daß der Kläger eine Kündigungserklärung abgegeben habe, sei nicht erwiesen; er habe nur die Absicht geäußert, in Zukunft aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden. Da auch keine Entlassungsgründe vorlägen, hätte das Dienstverhältnis erst zum 31. März 1976 gelöst werden können, sodaß das Klagebegehren berechtigt sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe bereits im August 1975 gegenüber E* K* erklärt, er werde mit Jahresende 1975 ausscheiden, als er ihr gegenüber die als Handlungsbevollmächtigte Vertreterin des Beklagten gewesen sei, eine Kündigungserklärung abgegeben.
Dazu ist richtig, daß die Kündigung eine privatrechtliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die an keine Form gebunden ist; der Kündigende braucht sich keiner bestimmten Ausdrücke oder Redewendungen wie etwa der Worte „kündigen“, „Kündigung“ u. dgl. bedienen. Es genügt vielmehr jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und zweifelsfrei die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, daß das – auf unbestimmte Zeit eingegangene – Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll (ZAS 1975 19 mit weiteren Nachweisen, ZAS 1976 49, 4 Ob 14/76). Diese Voraussetzungen treffen aber für die festgestellten Äußerungen des Klägers nicht zu. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger nie den Willen geäußert, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen, sondern nur kundgetan, daß er die Absicht habe, sich – vermutlich zum 31. Dezember 1975, ohne daß dieser Zeitpunkt bereits feststehe – selbständig zu machen und aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten auszuscheiden. Diese Äußerungen wurden aber auch nicht als Kündigungserklärung aufgefaßt. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß sich E* K* beim Beklagten erkundigte, ob er mit dem Kläger bezüglich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis etwas besprechen wolle und dieser darauf erklärte, das sei nicht nötig, der Kläger möge nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen; das zeigt klar, daß auch der Beklagte nicht der Auffassung war, der Kläger habe bereits gekündigt, sondern eine Kündigungserklärung erst zum gegebenen Zeitpunkt erhalten sollte. Auch im November 1975 erklärte E* K* – überdies ohne Auftrag und Ermächtigung des Klägers zur Abgabe von Erklärungen in seinem Namen – auf die Frage des Beklagten, ob der Kläger kündige oder nicht, daß der Kläger am 31. 12. 1975 zum 31. Jänner 1976 kündigen werde . Auch diese Äußerung war somit klar als bloße Absichts und nicht als Willenserklärung erkennbar. Die Auffassung der Untergerichte, daß vor dem 12. Dezember 1975 eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger nicht erfolgt sei, ist daher richtig.
Zu den Äußerungen des Beklagten während der Auseinandersetzung am 12. Dezember 1975 meint die Revision, daß es sich dabei um keine unmißverständliche und ernstliche Entlassungserklärung gehandelt habe; daraus habe nur entnommen werden können, der Beklagte wolle, daß der Kläger jetzt das Büro des Beklagten verlasse, nicht aber, daß das Dienstverhältnis beendet werde. Dies habe dem Kläger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere der ihm bekannten Erregungsanfälligkeit des Beklagten wegen seines Gesundheitszustandes, erkennbar sein müssen.
Dazu geht auch die Revision richtig davon aus, daß die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses die ernsthafte Absicht zum Ausdruck bringen muß, das Dienstverhältnis sofort trotz einer über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehenen und vereinbarten Vertragsdauer durch diese einseitige Erklärung beenden zu wollen (ZAS 1977 57, ArbSlg 9193, 8342, 4 Ob 33/75 ua). Auch bei der Entlassungserklärung ist eine bestimmte Form, insbesondere der Gebrauch bestimmter Wörter oder Redewendungen, zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich. Ob die Erklärung tatsächlich eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen soll, ist auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Erklärung führten oder sonst für ihre Bedeutung von Belang sind, zu beurteilen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß Entlassungs- oder Austrittserklärungen sehr häufig im Verlauf von Auseinandersetzungen und daher in einem gewissen Erregungszustand abgegeben werden. Solche in einer derartigen Erregung abgegebenen Erklärungen können aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ganz allgemein als nicht ernstlich und als rechtlich bedeutungslos angesehen werden (l Ob 134/62); ob auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden kann, muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden (ArbSlg 7098). Zum Hinweis der Revision, daß dem Kläger die krankheitsbedingte Erregungsanfälligkeit des Beklagten bekannt gewesen sei, hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte nach der Äußerung zum Kläger „verschwinden Sie, ich will Sie nicht mehr sehen, mit Ihnen kann man nicht mehr arbeiten, Sie sind stur“ diesem aus dem Büro in die Plastikabteilung folgte und dort die Aufforderung an den Kläger, er solle verschwinden, mit ihm könne man nicht arbeiten, wiederholte. Daraus folgt einerseits, daß der Kläger die Äußerung des Beklagten dahin verstehen mußte, der Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis beenden („mit Ihnen kann man nicht mehr arbeiten“) und nicht bloß dahin, der Kläger solle das Büro oder den Betrieb überhaupt derzeit verlassen, und andererseits, daß die Ernstlichkeit des Willens des Beklagten wegen der Wiederholung der Äußerung und des zeitlichen Abstandes zwischen der Wiederholung und der ersten Äußerung nicht zweifelhaft erschien. Der Kläger hat die Äußerung, die nach ihrem Inhalt auch unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände als Willenserklärung, die auf eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtet war, zu verstehen war, nach den für das Revisionsgericht bindenden (vgl. SZ 39/191 ua) Feststellungen der Untergerichte auch als solche verstanden. Daran ändert auch entgegen der Meinung der Revision der Umstand nichts, daß der Kläger vor dem Verlassen des Betriebes noch den Beschäftigten der Plastikabteilung dessen ungeachtet riet weiterzuarbeiten, weil die Erklärung klar erkennbar gegen den Kläger und nicht gegen die Bediensteten der Plastikabteilung gerichtet war. Eine allenfalls von der Auffassung des Klägers über den Inhalt der Äußerungen des Beklagten abweichende Auffassung des Beklagten war unter diesen Umständen unbeachtlich (ZAS 1975 19 ua).
Der Beklagte konnte auch am 15. Dezember 1975, nachdem der Kläger bereits mitgeteilt hatte, daß er die fristlose Entlassung zur Kenntnis nehme, diese nicht mehr dadurch wirkungslos machen, daß er dem Kläger mitteilte, er (der Beklagte) nehme zur Kenntnis, daß der Kläger die Arbeit verweigere, falls er morgen nicht zur Arbeit erscheine. Eine Auflösungserklärung kann nämlich nur sofort oder mit Zustimmung des Vertragspartners widerrufen werden (ArbSlg 6866, 8470, 4 Ob 86/75). Der Widerruf der Entlassung durch den Beklagten durch die Mitteilung vom 15. Dezember 1975 wäre daher, selbst wenn man sie als solche beurteilen will, jedenfalls verspätet erfolgt.
Da unbestritten ist, daß der Kläger einen Entlassungsgrund nicht gesetzt hat, haben ihm die Untergerichte wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Erklärung des Beklagten vom 12. Dezember 1975 mit Recht die begehrte Kündigungsentschädigung und die Abfertigung zugesprochen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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