Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) mj B* T*, geboren am *, vertreten durch den Amtsvormund Bezirkshauptmannschaft *, 2.) V* B*, Landwirtin *, wegen Erwirkung einer Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes * infolge Revisionsrekurses der V* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom l0. Februar 1977, GZ 2 R 1/77 7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Dezember 1976, GZ 20 Nc 11/76-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes unter Berichtigung des Namens des unehelichen Vaters in „H* B*“ wiederhergestellt wird.
Begründung:
V* B* ist die Alleinerbin ihres am * verstorbenen Gatten H* B*. Zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * brachte der am * von H* T* unehelich geborene B* T* durch seinen Amtsvormund, Bezirkshauptmannschaft *g, gegen die Verlassenschaft nach H* B*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator V* B*, die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des H* B* und dessen Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200,- S ab 16. 1. 1976 ein. V* B* anerkannte in diesem Rechtsstreit in der Verhandlungstagsatzung am 26. 4. 1976 die Vaterschaft ihres verstorbenen Gatten H* B* zu dem mj B* T*. Über dieses Anerkenntnis wurde vom Bezirksgericht * nach Art V Z 7 UeKG (BG vom 31. l0. 1970, BGBl Nr 342/70) eine Niederschrift nach § 261 AußStrG mit folgendem wesentlichen Inhalt aufgenommen: „Frau V* B* erklärt 1.): Mein Gatte, H* B*, hat mit der Mutter des Kindes (H* T*) in der gesetzlichen Vermutungsfrist des § 163 Abs 1 ABGB (302. bis 180. Tag vor der Geburt) und zwar in der Zeit vom 29. 9. 1960 bis 29. 1. 1961, geschlechtlich verkehrt. 2.) Ich anerkenne daher als Erbin die Vaterschaft zu diesem Kinde.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes hat H* B* niederschriftlich als Vater des Kindes bezeichnet.
Die Mutter des Kindes hat H* B* niederschriftlich als Vater des Kindes bezeichnet“.
Das Bezirksgericht * erklärte hierauf die Klage, soweit die Feststellung der Vaterschaft begehrt wurde, als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen (Art V Z 7 UeKG) und übermittelte die aufgenommene Niederschrift der Ausserstreitabteilung, die sie zum Vormundschaftsakt betreffend den mj B* T* nahm (GZ 5 P 265/61 des BG *). Der Amtsvormund des Minderjährigen übermittelte eine Abschrift der Niederschrift vom 26. 4. 1976 dem Standesamt * zur Eintragung eines Randvermerkes bei der Geburtseintragung des Kindes (Nr 282/1961). Mit Schreiben vom 8. l0. 1976, Zl 0239 B 282/1961, lehnte der Standesbeamte diese Eintragung ab, weil dem Anerkenntnis vom 26. 4. 1976 die Wirkung des § 163 c ABGB fehle.
Über Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* erteilte das Erstgericht dem Standesbeamten des Standesamtes * den Auftrag, unter Nr 282/1961 des Geburtenbuches nach § 30 Abs 1 PStG einen Randvermerk des Inhaltes einzutragen, dass der am 6. l0. 1975 verstorbene F* (richtig H*) B* durch das von V* B* am 26. 4. 1976 zur GZ 2 C 20/76 des Bezirksgerichtes * abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis als Vater des am 28. 7. 1961 von H* T* ausser der Ehe geborenen Kindes B* T* festgestellt worden ist. Das Erstgericht war der Ansicht, dem Anerkenntnis nach § 163 c ABGB komme allerdings die Wirkung einer Feststellung der Vaterschaft nur dann zu, wenn es vom Anerkennenden persönlich und mündlich erklärt und hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dies schliesse jedoch nur aus, dass das Anerkenntnis durch einen Vertreter abgegeben werden könne. Sei hingegen der als unehelicher Vater in Anspruch genommene Mann bereits verstorben, so könne ein Vaterschaftsanerkenntnis auch von seinem Rechtsnachfolger abgegeben werden. In diesem Falle sei die Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB sinngemäss anzuwenden.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag der V* B* und des Amtsvormundes des mj B* T* abwies. Seiner Meinung nach habe nur ein von dem als Vater in Anspruch genommenen Manne persönlich und mündlich abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis die Feststellungswirkung des § 163 c ABGB. Das Recht, die Vaterschaft eines unehelichen Kindes anzuerkennen, sei in den persönlichen Verhältnissen des belangten Erzeugers begründet und daher im Sinne des § 531 ABGB unvererblich. Ein vom Erben dieses Mannes entgegen der Vorschrift des § 163 c ABGB abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis stelle daher einen Nichtakt dar, der keine rechtliche Wirkung habe. Der Standesbeamte des Standesamtes * habe daher mit Recht die Eintragung des vorerwähnten Randvermerkes abgelehnt.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der V* B* mit dem sinngemässen Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin ist zu bejahen, weil das von ihr abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis die Grundlage für die vom Standesbeamten abgelehnte Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes * bildet. Die Rekurswerberin ist daher als Beteiligte im Sinne des § 45 PStG zu betrachten. Diese Gesetzesbestimmung ist trotz ihrer mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. l0. 1976, G 19/76-11, verfügten Aufhebung (siehe Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. 11. 1976, BGBl Nr 631/1976) im Hinblick auf die für ihr Ausserkrafttreten gesetzte Frist (30. 9. 1977) – wie das Erstgericht zutreffend hervorhebt –derzeit noch anzuwenden.
Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass einem Vaterschaftsanerkenntnis nur dann die Feststellungswirkung des § 163 c ABGB zukomme, wenn es von dem als Vater in Anspruch genommenen Manne, nicht aber von dessen Einzel oder Gesamtrechtsnachfolger mündlich erklärt worden sei. Richtig ist allerdings, dass die sich aus der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde ergebenden Rechtsbeziehungen dem Familienrechte angehören ( Edlbacher, Die Rechtsnatur des Vaterschaftsanerkenntnisses in ÖStA 1952 S 23 ff, insbesondere 37). Die Rechte und Verbindlichkeiten des unehelichen Vaters sind demnach in seinen persönlichen Verhältnissen begründet (§ 531 ABGB) und daher im allgemeinen unvererblich ( Gschnitzer , Erbrecht S 4, Koziol-Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechtes 3 II S 203, vgl auch Weiß in Klang 2III S 11 ff). Das Gesetz kennt jedoch bedeutende Ausnahmen von dieser Regelung. So ist zum Beispiel die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem unehelichen Kinde nach § 169 ABGB vererblich ( Koziol-Welser S 203, Weiß in Klang 2 III S 12).
Der Meinung des Rekursgerichtes, auch das Recht des belangten Erzeugers auf Anerkennung der Vaterschaft zu seinem unehelichen Kinde sei mangels einer Sonderregelung unvererblich, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zuzugeben, dass § 163 c ABGB eine derartige Ausnahmebestimmung nicht enthält, doch übersieht das Rekursgericht die grundlegende Bestimmung des § 164 c Abs 2 ABGB, nach der die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des unehelichen Kindes von dessen Rechtsnachfolgern und nach dem Tode des in Anspruch genommenen Mannes gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben werden kann. Die vorgenannte Gesetzesstelle enthält somit eine Sonderregelung über die Vererblichkeit der Rechte und Pflichten des unehelichen Kindes und des belangten Erzeugers im Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft. Im Hinblick auf diese Ausnahmebestimmung sind die Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163 c anzuerkennen. Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des § 163 c , der die Frage, wer zur Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses berechtigt ist, offenlässt. Die Anordnung, dass das Vaterschaftsanerkenntnis persönlich erklärt werden müsse, ist hingegen dahin aufzufassen, dass es nur vom Anerkennenden (daher nicht von dessen Vertreter) abgegeben werden kann. Schliesslich ist auch nicht einzusehen, warum gerade die Rechtsnachfolger des belangten Erzeugers gezwungen sein sollten, einen ihnen aussichtslos erscheinenden, in der Regel einen beträchtlichen Kostenaufwand verursachenden Vaterschaftsprozess zu führen. Das von der Rekurswerberin abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis entspricht somit den Formvorschriften des § 163 c . Durch dieses Anerkenntnis wurde daher die Vaterschaft ihres verstorbenen Gatten zu dem minderjährigen B* T* mit allseitiger Bindungswirkung (S 163 d ) festgestellt. Zu Unrecht hat daher der Standesbeamte die Eintragung des Randvermerkes nach § 30 Abs 1 PStG im Geburtenbuch des Standesamtes * abgelehnt.
Dem Revisionsrekurs war demnach Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss unter Berichtigung des Namens des unehelichen Vaters in H* B* wiederherzustellen.
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