Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Vormundschaftssache der * 1966 geborenen minderjährigen F* infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters J*, Pensionist, *, vertreten durch DDr. Josef Goral, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1976, GZ 3 R 441/76 55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 12. November 1976, GZ 17 P 66/73 51, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Es wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund über den Rekurs des Amtsvormundes gegen den Beschluß des Erstgerichtes neuerlich zu entscheiden.
Begründung:
J* ist der leibliche Vater der unehelich geborenen pflegebefohlenen Minderjährigen, deren Amtsvormund das Jugendamt des Magistrates * ist.
J* hat dem Erstgericht die nur von ihm unterfertigte Urkunde eines Vertrages vorgelegt, durch welchen er die Minderjährige an Kindesstatt annehmen will, und beantragt, nach Anhörung der Minderjährigen und des Amtsvormundes die Annahme des Wahlkindes zu bewilligen.
Der Amtsvormund hat die Unterfertigung des Vertrages mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Adoption nicht im Interesse der Minderjährigen gelegen sei.
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß es auf Grund des vom Wahlvater vorgelegten schriftlichen Vertrages die Annahme der Minderjährigen an Kindesstatt bewillige, und zur Begründung dieser Entscheidung unter anderem angeführt, daß die Adoption dem Wohl des Wahlkindes entspreche und die fehlende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gemäß § 179 a Abs 2 ABGB durch das Gericht zu ersetzen sei. Es führte auch an, weshalb es die vom Amtsvormund gegen die Adoption vorgebrachten Bedenken als nicht begründet erachte.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes eingebrachten Rekurs des Amtsvormundes Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Rekursgericht an, daß erst dann, wenn ein rechtskräftiger Beschluß vorliege, mit welchem die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Wahlkindes ersetzt worden sei, ein der gerichtlichen Bewilligung fähiger Adoptionsvertrag vorliege. Ein derartiger Beschluß sei nicht gefaßt worden.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des die Adoption anstrebenden Antragstellers.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Es ist richtig, daß die Annahme an Kindesstatt durch einen zweiaktigen Vorgang zustande kommt, nämlich durch den Abschluß eines schriftlichen Vertrages und die gerichtliche Bewilligung der Annahme. Die für den Vertragsschluß unerläßliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes hat das Gericht auf Antrag des Annehmenden oder des Kindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Es spricht kein Grund dagegen, daß das Gericht zugleich mit der Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch die Bewilligung der Annahme aussprechen kann. Da im außerstreitigen Verfahren für Beschlüsse nicht das formale Erfordernis der Trennung des Entscheidungsausspruches von der Begründung besteht, ist es auch gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungsspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird. Maßgebend ist lediglich, daß an dem Entscheidungswillen des Gerichtes und an dem zum Ausdruck gebrachten Inhalt der Entscheidung kein Zweifel besteht. Diesem Erfordernis trägt der Beschluß des Erstgerichtes voll Rechnung; das Erstgericht hat deutlich genug zu erkennen gegeben, daß es die Weigerung des Amtsvormundes, seine Zustimmung zur Annahme zu erteilen, ersetzt.
Es bleibt dem Rekursgericht anheimgestellt, im Falle einer Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes den Spruch der bestätigten Entscheidung entsprechend zu formulieren.
Da sich das Rekursgericht infolge seiner unrichtigen Ansicht, es liege keine Entscheidung des Erstgerichtes über die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes vor und es könne erst dann, wenn eine diesbezügliche Entscheidung rechtskräftig sei, über den Antrag auf gerichtliche Bewilligung der Adoption entschieden werden, nicht mit den übrigen Rekursgründen auseinandergesetzt hat, ist seine Entscheidung aufzuheben und ihm aufzutragen, von dem zu Unrecht gebrauchten Aufhebungsgrund Abstand zu nehmen und neuerlich über den Rekurs des Amtsvormundes gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden.
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