Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, Inhaber des Restaurants „G*“, *, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*, Inhaber des Kaffee Restaurants „B*“, *, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 100.000, ) , infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1976, GZ 2 R 324/75 19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 1975, GZ 37 Cg 282/75 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.224,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 600, an Barauslagen und S 194,40 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Nach dem von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt betreibt der Kläger seit 1956 im ersten Wiener Gemeindebezirk: ein Restaurant unter der Bezeichnung „G*“. Im Jahre 1961 verlegte er den Standort seines Betriebes vom * in die *. Der Beklagte betreibt mit dem Standort in *, ein neu eröffnetes Kaffee Restaurant unter der Bezeichnung „B*“. Beide Bezeichnungen werden von der auf der Insel C* befindlichen Seegrotte abgeleitet. Am 22. März 1975 erschien in der Wiener Tageszeitung „K*“ ein Inserat des Beklagten, in dem als neu das Lokal „B*“ unter der obigen Anschrift angekündigt wurde. Die Speisekarten des Beklagten, in der auch Fischspezialitäten angeboten werden, tragen auf der Titelseite eine bildliche Darstellung der bl* und enthalten den Text: „Kaffee Restaurant Bl* Inh. A*“. Die Bezeichnung „B*“ wird durch Größe und Type der Schriftzeichen besonders hervorgehoben. In der Wochenschrift „W*“ vom Oktober 1975 erschien unter der Rubrik „Spezialitäten Restaurant Fisch Spezialitäten“ für das Lokal des Beklagten folgendes Inserat: „Cafe Restaurant B*, Musik, * ...“, obwohl dem Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung mit einstweiliger Verfügung vom 22. April 1975 verboten und dem Kläger bereits am 6. Mai 1975 die Exekution zur Durchsetzung dieses Verbotes bewilligt worden war. Die Unternehmensbezeichnung war wieder besonders hervorgehoben.
Das Erstgericht beurteilte dieses Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit der beiden Unternehmensbezeichnungen als Verstoß gegen den § 9 UWG und gab dem auf Unterlassung der Führung des Unternehmenskennzeichens „B*“ gerichteten Unterlassungsbegehren sowie dem damit verbundenen Veröffentlichungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000, übersteigt. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Untergerichte im abweisenden Sinn abzuändern. Ein bestimmter Revisionsgrund wird nicht ausdrücklich geltend gemacht, doch läßt sich den Rechtsmittelausführungen entnehmen, daß der Anfechtungsgrund des § 503 Z. 4 ZPO gemeint wird (EvBl 1957/208).
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich gegen die von den Untergerichten angenommene Verwechslungsgefahr. Diese ist nach der Auffassung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist immer von der Vorstellung auszugehen, die diese Kreise schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung verbinden. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung einzelner Wortbestandteile. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnimmt, sondern immer nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder zum Vergleiche heranziehen kann (ÖB1 1973, 106; 4 Ob 337/76 u.v.a.; Hohenecker Eriedl , Wettbewerbsrecht, 50). Die Verwechslungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) erweckt wird. Bei Wortbezeichnungen besteht die Verwechslungsgefahr dann, wenn sie entweder nach dem Wortbild, dem Wortsinn oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können (ÖBl 1972, 69; 4 Ob 337/76; 4 Ob 332/75 u.a.; Hohenecker Eriedl , a.a.O.).Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, daß es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, daß diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muß so geartet sein, daß ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluß hat und es aus diesem Grund zuläßt, daß gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluß auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen ( Baumbach Hefermehl , Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9 II, 511 f.).
Im vorliegenden Fall liegt eine Verwechslungsgefahr sowohl im engeren als auch im weiteren Sinn vor. Beide Unternehmenskennzeichen enthalten denselben Begriffsinhalt, ihr Wortsinn ist identisch. Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten gibt die wörtliche Übersetzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers in die deutsche Sprache wieder und beide Kennzeichen sind die allgemein bekannte Bezeichnung der berühmten Seegrotte auf der Insel C*. Da die Kundenkreise der beiden Unternehmen mit Rücksicht auf ihre verhältnismäßig nahen Standorte einander schneiden, können Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen. Ein Interessent, dem das Unternehmenskennzeichen des Beklagten bekannt ist, kann im Hinblick auf die Übereinstimmung des Wortsinnes die beiden derselben Branche angehörigen Unternehmen durchaus miteinander verwechseln oder wenigstens einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang annehmen.
Die Untergerichte haben daher mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen den § 9 UWG angenommen, sodaß der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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