Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Turba als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachout, Dr. Greissinger, Dr. Rothe und Dr. Wittmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Olga G*****, 2.) Maria S*****, 3.) Hermine Z*****, 4.) Josef F*****, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz M*****, vertreten durch Dr. Gustav Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in bücherliche Einverleibungen (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 1966, GZ 5 R 101/66 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. März 1966, GZ 15 Cg 284/65 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Es wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„1.) Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, hinsichtlich der ihm zugeschriebenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile, und zwar der EZ ***** (1/1), der EZ ***** (1/1), der EZ ***** (2/3) und der EZ ***** (1/2) in die Beschränkung seines Eigentumsrechts durch die fideikommissarische Substitution zugunsten einer Stiftung laut Punkt 2 des schriftlichen Testamentes der Maria M***** vom 17. 3. 1962 einzuwilligen, wird abgewiesen.
2.) Hingegen ist der Beklagte schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution
a) hinsichtlich der unter 1.) genannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zugunsten der ersten drei Kläger und nach ihrem Tode zugunsten ihrer vor dem 8. 4. 1962 geborenen Kinder, sowie zugunsten des Viertklägers und nach seinem Tode zugunsten seiner Gattin Sophie F*****, in die Einverleibung der Reallast des Versorgungsgenusses, bestehend aus je einem Viertel der reinen Liegenschaftserträgnisse laut Punkt 2 des Testamentes der Maria M***** vom 17. 3. 1962 zu willigen;
b) den Klägern die mit 1.393 S bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 870,43 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, sowie die mit 1.092,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.“
Entscheidungsgründe:
Die am 8. 4. 1962 verstorbene Maria M***** setzte letztwillig ihren Gatten, den Beklagten, zum Alleinerben ihres ganzen Vermögens ein. In Punkt 2 und 3 ihrer letztwilligen Verfügung bestimmte sie, dass nach dem Tode des Beklagten aus ihrem Liegenschaftsbesitz eine Stiftung zu gründen sei, der es obliege, den Liegenschaftsbestand zu erhalten. Aus ihren Erträgnissen seien daher die Liegenschaften zeitgemäß instandzuhalten. Der Überschuss nach Zahlung der Steuern und Verwaltungskosten sollte auf ihre blutsverwandten Kläger, und zwar auf die Geschwister Olga, Mitzi und Hermine W***** in Budapest (nach deren Tod auf deren Kinder) sowie auf ihren Cousin Josef F***** in Wien (nach dessen Tod auf seine Frau Sophie), zu je einem Viertel aufgeteilt werden. Auch für den Fall als der Beklagte wieder heiraten würde, sollte ihm bis zu seinem Tode der ungeschmälerte Genuss und Besitz des Vermögens beider Ehegatten verbleiben, nach seinem Tode aber sollte das Liegenschaftsvermögen der Erblasserin dem obigen Stiftungszweck gewidmet sein.
Der Beklagte gab aufgrund dieses Testaments eine unbedingte Erbserklärung ab. Auf die Anfrage des Abhandlungsgerichts teilte das Amt der Wiener Landesregierung mit Schreiben vom 24. 1. 1964 mit, dass mit seinem an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 24. 6. 1963 festgestellt worden sei, dass es sich bei der letztwilligen Anordnung der Maria M***** nicht um eine Stiftung mit gemeinnützigem Zweck handle und dass die Stiftung daher für nicht annehmbar erklärt worden sei; diese Entscheidung sei nicht angefochten worden.
Daraufhin wies das Abhandlungsgericht den Antrag des Beklagten auf Erlassung einer Einantwortungsurkunde hinsichtlich des drin enthaltenen Passus, dass „zur Sicherung der Ansprüche der im Absatz 2 des Testamtes bedachten Personen ob dem erblasserischen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen die Reallast der auf die Lebensdauer der Begünstigten beschränkten Nettozinsteilerträgnisse gemäß Abs 2 des Testamentes einzuverleiben sein werde“, mit Beschluss vom 25. 4. 1964 ab. Ein die Inventarisierung des Nachlasses anordnender Beschluss des Abhandlungsgerichts wurde vom Rekursgericht mit der Begründung aufgehoben, die Anordnung der Erblasserin stelle ein Substitutionslegat dar, der Nachlass falle nach dem Tode des Beklagten dessen Erben zu, denen allerdings die auf den einzelnen Liegenschaften zu verbüchernde Verpflichtung obliegen werde, die Liegenschaftserträgnisse den im Testament Bedachten herauszugeben. Eine Inventarisierung unterblieb daher und es wurde der Nachlass mit Beschluss des Abhandlungsgerichts vom 29. 9. 1964 dem Beklagten eingeantwortet und ob den Nachlassliegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, und zwar der EZ ***** und ***** zur Gänze, der EZ ***** derselben KG zu 1/2 und der EZ ***** zu 2/3 sein Eigentum bücherlich einverleibt.
Am 18. 3. 1965 brachte der Beklagte zu 28 Cg 53/65 des Erstgerichts gegen Helga T*****, die Eigentümerin der anderen Hälfte der Liegenschaft EZ ***** eine Zivilteilungsklage ein, doch ruht dieses Verfahren seit 17. 5. 1965.
Die Revision ist berechtigt.
Was das primäre Klagebegehren anlangt, so muss allerdings dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, dass nach einhelliger Lehre eine Stiftung nur dann von der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt und angenommen werden darf, wenn sie frommen oder gemeinnützigen Zwecken dient. Fehlt ihr der Charakter der Gemeinnützigkeit, wie insbesondere bei reinen Familienstiftungen (ein frommer Zweck scheidet hier von vornherein aus), dann kann sei niemals die staatliche Genehmigung und daher auch niemals Rechtspersönlichkeit erlangen ( Adamovich Verwaltungsrecht 5 II S 53, Herrnritt Verwaltung 1925 S 104, Ehrenzweig ² I /1 S 200, Herrnritt Österr. Stiftungsrecht 1896 S 49 f). Es ist daher dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass auch dann, wenn keine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorliegen sollte und die Genehmigungsmöglichkeit der von der Erblasserin angeordneten Stiftung von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen ist wie es auch das Erstgericht getan hat man diese Frage verneinen müsste, da eine solche Stiftung eine reine Familienstiftung wäre, die nur einem eng begrenzten, kleinen Personenkreis zustatten käme und der daher die Gemeinnützigkeit fehlte. Gemeinnützigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Stiftungszweck über das individuelle Interesse hinausgeht und in den Verwaltungsaufgaben des Staats inbegriffen ist. Es kann daher der in der Revision vertretenen Ansicht, dass in der Erhaltung des Zustands der Häuser im Hinblick auf die Mieter eine gemeinnützige Bestimmung stecke, ebensowenig gefolgt werden, wie der weiter dort vertretenen These, dass das Stiftungsvermögen nach dem Ableben der 8 begünstigten Personen Fürsorgeinstitutionen zufallen werde und darin die Gemeinnützigkeit zu erblicken sei.
Das weitere Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, hinsichtlich der Nachlassliegenschaften zugunsten der Kläger in die Einverleibung einer Reallast im Sinne ihrer Legatsforderungen zu willigen, wurde von den Klägern zwar nicht als Eventualbegehren bezeichnet, es stellt aber dennoch ein solches dar, da ihm nur stattgegeben werden kann, wenn das primäre Begehren wegen Beschränkung des Eigentums des Klägers durch fideikommissarische Substitution zugunsten einer nach seinem Tode zu errichtenden Stiftung abgewiesen wird.
Hinsichtlich dieses Eventualbegehrens kommt der Revision Berechtigung zu.
Eine Reallast stellt die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar ( Klang ² II S 615, Ehrenzweig ² I/2 S 360). Wie Ehrenzweig darlegt, ist die Reallast, ähnlich wie sonstige dingliche Lasten, auch anderen als ihren ursprünglichen Zwecken, insbesondere dem persönlichen Versorgungszweck (Ausgedinge) dienstbar gemacht worden. In diesem Sinne kann auch die von Maria M***** dem jeweiligen Eigentümer der Nachlassliegenschaften auferlegte Verpflichtung angesehen werden, die im Testament näher geregelten Reinerträgnisse der Liegenschaften den Klägern bzw den weiter genannten Personen zuzuwenden. Dass der von der Erblasserin selbst hiefür gedachte Weg über eine zu gründende Stiftung nicht gangbar ist, kann nicht dazu führen, den zweifelsfrei erkennbaren Willen der Erblasserin zu vereiteln. Vielmehr muss getrachtet werden, diesen Willen auf einem anderen, gangbaren Weg zu verwirklichen. Als solcher bietet sich die Einverleibung einer dem letzten Willen der Erblasserin vollkommen entsprechenden Reallast an. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte selbst zu keinen Leistungen an die Kläger verpflichtet ist und dass die Kläger erst nach dem Tode des Beklagten Ansprüche erheben können, weil der aufgrund der Reallast verpflichtete „jeweilige Eigentümer“ nicht notwendigerweise auch der jetzige Eigentümer sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen künftig entstehenden Anspruch. „Jeweiliger“ Eigentümer ist daher der Eigentümer, der nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts Eigentümer ist. Dass die Leistung erst von denen, die nach diesem Zeitpunkt Eigentümer sein werden, verlangt werden kann, hindert nicht die Verpflichtung des derzeitigen Eigentümers, in die Einverleibung des künftigen Rechts zu willigen. Jedenfalls stellt die Einverleibung einer Reallast die einzige wirkliche Sicherung der Erfüllung der letztwilligen Anordnung zugunsten der Kläger dar, da die Sicherstellung nach den §§ 161 Abs 2 AußStrG sowie 1373f ABGB auf die das Berufungsgericht die Kläger verweist, sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der zu stellenden Sicherheit als auch der Durchsetzbarkeit eines derartigen Anspruchs unübersehbaren Schwierigkeiten begegnen würde. Unerheblich ist auch, dass die Erblasserin eine grundbücherliche Sicherstellung der Ansprüche der Kläger nicht ausdrücklich angeordnet hat, da sich diese, wenn man die letztwillige Anordnung zugunsten der Kläger als Reallast bejaht, zwangsläufig aus deren Rechtsnatur ergibt.
Aufgrund dieses Sachverhalts wies das Erstgericht I.) das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, hinsichtlich der Nachlassliegenschaften in die Einverleibung
a) der Beschränkung seines Eigentumsrechts durch fideikommissarische Substitution zugunsten einer nach seinem Tode zu errichtenden Stiftung,
b) die Reallast der Legatsforderung, bestehend aus je einem Viertel des reinen Ertrags dieser Liegenschaften zugunsten der ersten drei Kläger und nach ihrem Tod zugunsten ihrer vor dem 8. 4. 1962 geborenen Kinder, sowie zugunsten des Viertklägers und nach seinem Tod zugunsten seiner Gattin Sophie F***** auf deren Lebenszeit, beginnend mit dem Todestag des Beklagten zu willigen,
II.) das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, zur Sicherung des Anspruchs der Kläger aus dem Testament vom 17. 3. 1962 in die Einverleibung eines Höchstbetrags-Simultanpfandrechts zugunsten einer Forderung der Erstklägerin von 26.284,29 S, der Zweitklägerin von 26.284,29 S, der Drittklägerin von 70.222,56 S und des Viertklägers von 38.628,62 S, zusammen von 161.419,70 S zu willigen, kostenpflichtig ab.
Es führte hiezu im Wesentlichen folgendes aus:
Da der von der Erblasserin letztwillig angeordneten Stiftung der erforderliche gemeinnützige Zweck fehle, könne die Stiftung nie genehmigt und daher nie existent werden. Die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers zugunsten einer solchen Stiftung sei daher nicht möglich. Diese Anordnung sei als nicht beigesetzt zu betrachten und hinsichtlich der Kläger als Legat aufzufassen, das die Erben des Beklagten zu erfüllen haben werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Substitutionslegat oder ein betagtes Vermächtnis vorliege, weil nach § 707 ABGB die rechtlichen Beziehungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Ansprüche bedingt oder betagt seien, nach den Grundsätzen über das Substitutionsvermächtnis zu behandeln seien.
Der Einverleibung einer Reallast der Legatsforderung stehe entgegen, dass das Vermächtnis zwar angefallen, aber noch nicht fällig sei; eine derartige Einverleibung sei von der Erblasserin auch nicht verfügt worden. In dem vom Beklagten im Abhandlungsverfahren gestellten, vom Abhandlungsgericht abgewiesenen Antrag auf Einverleibung einer derartigen Reallast liege kein konstitutives Anerkenntnis, weil es nicht den Gläubigern gegenüber abgegeben wurde.
Der Beklagte habe die Teilungsklage hinsichtlich der EZ ***** nur wegen der Schwierigkeiten, die er mit der Miteigentümerin Helga T***** hatte, eingebracht. Er habe dies abgesehen davon, dass das Verfahren ruhe nur in der Absicht getan, auch die andere Liegenschaftshälfte zu erwerben, nicht aber in der Absicht, die Liegenschaft zu veräußern. Es bestehe daher keine Gefahr für die Ansprüche der Kläger, sodass auch das Eventualbegehren nicht berechtigt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung der Kläger gerügten Mängel, billigte die erstrichterliche Beweiswürdigung, übernahm die darauf gegründeten Feststellungen und pflichtete auch der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht im Wesentlichen bei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger, in der die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass entweder dem Klagebegehren oder dem Eventualbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem zweiten Klagebegehren als Eventualbegehren stattgegeben wurde. Damit entfiel ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zum weiteren Eventualbegehren.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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