Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Schopf als Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei Florian Sch*****, Arbeiter, *****, vertreten durch den Beistand Erich B*****, Landwirt und Bürgermeister in *****, Post *****, beide vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ernst T*****, Gemeindesekretär und Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Franz Brandstetter, Rechtsanwalt in Wolfsberg und gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I., Rosenbursenstraße 1, wegen Schadenersatz (Streitwert je 200.000 S), infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei Republik Österreich gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1960, GZ 2 R 43/60-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Jänner 1960, GZ 4 Cg 41/58-28, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
1.) Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird im Kostenpunkte und insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten in Ansehung des Anspruchs auf Schadenersatz aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg keine Folge gab. Die Rechtssache wird insoweit ans Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird der Revision des Klägers nicht Folge gegeben.
2.) Der Revision der Zweitbeklagten wird Folge gegeben, das Teil- und Zwischenurteil, wonach der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg dem Grunde nach gegen die Zweitbeklagte zu Recht besteht, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
3.) Auf die Kosten des Revisionsverfahrens ist bei der neuerlichen Urteilsfällung gleich den Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Ernst T***** Schadenersatz in der Weise, dass dieser schuldig erkannt werde, auf den Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg jenen Grundbuchstand wieder herzustellen, wie er am 3. August 1955 bestanden hat, allenfalls dem Kläger einen Betrag von 200.000 S samt 4 % Zinsen seit 4. August 1955 zu bezahlen, weil er als vorläufiger Beistand das Vermögen des Klägers schlecht verwaltet, gegen die Exekutionsführung von Gläubigern auf das Vermögen des Klägers trotz gegebener Möglichkeiten nichts unternommen, sondern untätig zugesehen habe, wie die zur Versteigerung gebrachten Liegenschaften verschleudert worden seien. Dem Beklagten könne zugemutet werden, den Grundbuchstand des 3. August 1955 wiederherzustellen, nur für den Fall der Abweisung dieses Begehrens werde die Zahlung von 200.000 S verlangt, denn in dieser Höhe sei der dem Kläger durch grobe Sorglosigkeit des Beklagten zugefügte Schaden zu bemessen.
In einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich begehrt der Kläger ferner die Verurteilung dieser Beklagten zur Zahlung von 200.000 S samt 4 % Zinsen seit 4. 8. 1955 zur ungeteilten Hand mit Ernst T*****, weil das Bezirksgericht St. Paul i.L. als Entmündigungs- und Pflegschaftsgericht für die Versäumnisse des vorläufigen Beistandes Ernst T***** verantwortlich sei. Es habe nämlich in der Person des Genannten einen Unfähigen zum vorläufigen Beistand bestellt und trotz Kenntnis dieser Unfähigkeit ihn durch keinen anderen ersetzt, den vorläufigen Beistand über seine Amtspflichten nicht entsprechend belehrt und seine Tätigkeit auch nicht im nötigen Umfang überwacht. Durch die Untätigkeit des vorläufigen Beistandes sei dem Kläger ein ungeheurer Schaden dadurch entstanden, dass seine beiden Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg im Zuge des Exekutionsverfahrens E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul um das geringste Gebot versteigert worden seien. Der vorläufige Beistand habe es versäumt, die zur Zeit des Exekutionsverfahrens nicht übermäßig hohen Schulden von rund 46.000 S durch Erwirkung eines Konvertierungsdarlehens bei der Kärntner Landeshypothekenanstalt abzustossen und von der Möglichkeit der Beschaffung öffentlicher Mittel zur Sanierung des Betriebes Gebrauch zu machen, auch keinen Versuch unternommen, Interessenten für die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ausfindig zu machen, in welchem Falle es möglich gewesen wäre, einen Verkehrswert von 40.000 S bis 50.000 S zu erzielen. Die Annahme im Schätzungsgutachten, dass auf beiden Liegenschaften kein schlagbarer Holzbestand vorhanden ist, sei völlig unrichtig. In Wirklichkeit wäre aus dem Erlös von Holzverkäufen der Schuldenstand zu decken und damit die Versteigerung zu verhindern gewesen. Der vorläufige Beistand habe gar nicht versucht, eine Holzschlägerungsbewilligung bei der Forstbehörde zu erreichen. Durch den Verkauf von Vieh wäre wenigstens ein Teil des Schuldenstandes zu verringern gewesen, doch sei auch in dieser Richtung nichts geschehen. Die Hauptgläubigerin Maria Sch*****, die Mutter des Klägers, sei gegen eine geringe Teilzahlung bereit gewesen, das Versteigerungsverfahren einzustellen, doch habe der vorläufige Beistand auch diese Möglichkeit nicht ausgenützt, wie er auch keinen Antrag nach Art 6 der Schutzverordnung zur Aufschiebung der Versteigerung gestellt habe. Ihm sei weiter vorzuwerfen, dass er keine Nichtigkeitsklage gegen das Verfahren C 40/51 des Bezirksgerichtes St. Paul wegen fehlender Prozessfähigkeit des geisteskranken Beklagten, verbunden mit einem Exekutionsaufschiebungsantrage, eingebracht habe; denn im Endstadium des Verfahrens C 40/51 des Bezirksgerichtes St. Paul sei der damalige Beklagte (jetzige Kläger) schon geisteskrank gewesen. Obwohl die Zustellung des Urteils in diesem Streit vorschriftswidrig vorgenommen worden sei, habe der vorläufige Beistand keinen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt. Er habe auch keinen Einfluss auf das Schätzungsergebnis zugunsten des Klägers genommen und die nötigen Schritte unterlassen, um die Versteigerung wenigstens auf eine der beiden Liegenschaften einzuschränken. Die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes seien bei Durchführung der Versteigerung missachtet worden, trotzdem habe der vorläufige Beistand nichts dagegen unternommen. Obwohl die Liegenschaften der Entschuldung unterlegen seien, sei eine Zustimmung der Entschuldungsbehörde zur Zwangsversteigerung nicht vorhanden gewesen. Die Ersteher der Liegenschaften seien grundsätzlich bereit, gegen Zahlung eines angemessenen Betrages von 250.000 S die Liegenschaften wieder aus der Hand zu geben. Nicht nur, dass das Bezirksgericht St. Paul als Pflegschaftsgericht durch Bestellung eines Unfähigen zum vorläufigen Beistand und durch mangelnde Überwachung desselben versagt habe, sei ihm auch anzulasten, dass es (offenbar als Exekutionsgericht) nicht von Amts wegen die Frage der Einschränkung der Exekution auf nur eine der beiden Liegenschaften aufgegriffen habe.
Zur Revision des Klägers: In den der Rechtsrüge gewidmeten Ausführungen meint der Revisionswerber, dass die Frage, inwieweit ein vorläufiger Beistand verpflichtet ist, Rettungshandlungen für ein bei seinem Amtsantritt bereits in Zwangsversteigerung gezogenes Vermögen zu unternehmen, und inwieweit das Pflegschaftsgericht hiebei den vorläufigen Beistand anzuleiten hat, von beiden Untergerichten unrichtig gelöst worden sei. Richtig habe das Berufungsgericht erkannt, dass der vorläufige Beistand unabhängig vom tatsächlichen Geisteszustand des zu Entmündigenden gemäß § 4 Abs 3 EntmO und § 228 ABGB verpflichtet sei, das Vermögen des zu Entmündigenden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten. Es könne dem Berufungsgericht gefolgt werden, wenn es den Standpunkt vertrete, dass ein vorläufiger Beistand mit Rücksicht auf die nur vorläufige Obsorge alle Maßnahmen zu vermeiden habe, die den Pflegebefohlenen im Falle der Aufhebung der Vermögensverwaltung gebunden und behindert hätten. Dabei habe jedoch das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass es keine stärkere Bindung und Behinderung für den Pflegebefohlenen gebe, als die Versteigerung seines gesamten Vermögens während der Dauer der vorläufigen Beistandschaft. Diese Versteigerung hätte daher mit allen Mitteln verhindert werden müssen. Wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich gewesen wäre, hätte ja auch die Bestellung eines vorläufigen Beistandes keinen Sinn gehabt, denn die Bestellung eines solchen Beistandes dürfe gemäß § 8 EntmO nicht im öffentlichen Interesse, sondern nur zum Schutz des zu Entmündigenden erfolgen. Schon aus der Bestellung des vorläufigen Beistandes ergebe sich, dass eine Verwaltung des Vermögens des Klägers zu seinem Schutze notwendig und möglich war. Werde dies verneint, würde sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger erwachsenen Schaden daraus ergeben, dass eben die Bestellung des vorläufigen Beistandes gesetzwidrig erfolgt und dem Kläger dadurch erst jede Möglichkeit genommen worden sei, selbstständig Handlungen zur Verhinderung der Versteigerung zu unternehmen. Den vorläufigen Beistand treffe gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit, die Liegenschaftsversteigerung auf irgendeine Weise aufzuhalten, ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Es komme auch nicht darauf an, welche Unterlassungen der Kläger dem Beklagten im Einzelnen beweisen könne, sondern nur darauf, dass der Beklagte beweise, was er alles zur Rettung der Liegenschaften unternommen habe und warum es trotzdem zur Versteigerung gekommen sei. Gewiss dürfe nicht übersehen werden, dass der Erstbeklagte die Liegenschaften in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernommen habe, in welchem das Zwangsversteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Beklagte habe aber nur zwei Dinge in seiner Eigenschaft als vorläufiger Beistand geleistet, die über die Tätigkeit eines "Papierkorbes" hinausgehen: Er habe bei der Schätzung am 1. 2. 1955 die Ausscheidung eines Viehstückes beantragt, worauf dasselbe, statt in der Liegenschaftsversteigerung mit 2/3 des Schätzwertes in der Fahrnisexekution mit der Hälfte des Schätzwertes verschleudert worden sei, ferner einen vom Kläger selbst verfassten Aufschiebungsantrag unterschrieben, der infolge der Geisteskrankheit des Klägers nicht richtig gewesen sei. Erste Pflicht des Beklagten bei Übernahme seines Amtes wäre es gewesen, sich ein klares Bild über das Vermögen des Klägers einschließlich des Schuldenstandes zu machen und für möglichst rasche Bezahlung der Schulden zu sorgen. Der Beklagte habe gewusst, dass die Geisteskrankheit des Klägers nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon längere Zeit bestanden habe, weshalb es seine Pflicht gewesen wäre, sich über die allfällige Nichtigkeit der vorliegenden Exekutionstitel Gewissheit zu verschaffen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren bis zu seiner Bestellung zu unternehmen. Es könne schon sein, dass der Erstbeklagte sich über die Voraussetzungen und die Formen einer Nichtigerklärung von Prozessverfahren nicht ganz im Klaren gewesen sei, jedoch müsse ihm zugetraut werden, dass er über die Einrichtung der Rechtsanwaltschaft in Österreich Bescheid wisse. Wenn er sich daher selbst nicht ausgekannt habe, hätte er sich eben an einen Rechtsanwalt wenden müssen. Zumindest aber wäre es seine Pflicht gewesen, sich diesbezüglich beim Bezirksgericht St. Paul zu erkundigen, wie auch das Bezirksgericht St. Paul die Pflicht gehabt hätte, von sich aus den Erstbeklagten diesbezüglich aufzuklären. Schließe man sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, so könne daraus nur der Schluss gezogen werden, das die nichtigen Verfahren vom vorläufigen Beistand nicht genehmigt worden seien. Damit würde allerdings im Wesentlichen dem Klagebegehren gegen den vorläufigen Beistand und gegen die Republik Österreich der Boden entzogen werden, denn dann würde der Kläger seine Liegenschaften auf Grund der ausgesprochenen Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens E 1029/54 und auch der dort erteilten Zuschläge zurückerhalten, allerdings in einem wesentlich verschlechterten Zustand. Selbst wenn aber für die Beklagten keine Pflicht bestanden hätte, sich mit der Frage der Nichtigkeit der Prozessverfahren und des Exekutionsverfahrens E 1029/54 zu befassen, dann wäre der Beklagte nach § 230 ABGB verpflichtet gewesen, für die Bezahlung der mit diesen Exekutionstiteln festgestellten Schulden ehestens Sorge zu tragen. Die Untergerichte hätten immerhin festgestellt, dass am 18. 10. 1954 zugunsten des Klägers beim Bezirksgericht St. Paul eine Enteignungsentschädigung von S 5.088,50 erlegt wurde. Der Erlag von Enteignungsentschädigungen geschehe deshalb, damit diese Entschädigung den Pfandgläubigern im Rang ihrer Pfandforderungen zukäme. Da Maria Sch***** nach dem Land Kärnten die erste Pfandgläubigerin gewesen sei, hätte durch einen einfachen Antrag im Einvernehmen mit dem Land Kärnten Maria Sch***** den Betrag von S 5.088,50 ausbezahlt erhalten. Dies hätte der Erstbeklagte unter Anleitung des Bezirksgerichtes St. Paul noch zu einem Zeitpunkt tun können, in welchem eine Pfändung des Erlages durch andere Gläubiger noch nicht vollzogen worden sei. Mit Rücksicht auf die erhebliche Teilzahlung wäre mit Maria Sch***** sicherlich ein Stundungsarrangement zu treffen gewesen. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der EZ 5 KG Langegg gemäß § 19 der Österr. Entschuldungsverordnung der Entschuldungsvermerk eingetragen war, ferner, dass die Löschungsquittung zur gleichzeitig eingetragenen Pfandforderung am 18. 4. 1951 bereits ausgestellt, im Grundbuch jedoch nicht durchgeführt war. Für die Beurteilung der Rechtslage sei nun nicht Art 4 der Anlage 2 zur ÖEV maßgebend, sondern § 5 ÖEV, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaften "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei. Gemäß § 24 ÖEV dürfe eine Belastung nur mit Genehmigung der Landstelle erfolgen. Es komme im Bereich des Grundbuchsrechtes nur darauf an, ob die Anmerkung gelöscht war oder nicht. Es seien daher alle nach dem 13. 2. 1945 ohne ausdrückliche, urkundlich in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes St. Paul, vorhandene Zustimmung der Landstelle vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft (Zwangspfandrechte und Zwangsversteigerung) zu Unrecht eingetragen worden, wofür allerdings nicht der Erstbeklagte, sondern die Zweitbeklagte verantwortlich sei. Der Erstbeklagte hafte nur dafür, dass er keine Schritte zur Löschung der unzulässigerweise eingetragenen Satzposten unternommen habe. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Erstbeklagte keine Möglichkeit zum Verkauf von Viehstücken gehabt habe. Wenn der Erlös von Viehstücken nicht für Bedürfnisse des Verpflichteten, sondern zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werde, könne von einer Exekutionsvereitlung im Sinne des § 1 des Exekutionsvereitlungsgesetzes keine Rede sein. § 3 dieses Gesetzes komme aber erst mit der tatsächlichen Pfändung der Viehstücke zum Zuge. Bis zum Zeitpunkt der Schätzung der Liegenschaft seien die Viehstücke nicht als beschlagnahmt anzusehen, hätten daher frei veräußert werden können. In jedem Falle wäre eine solche Veräußerung mit Zustimmung der betreibenden Gläubiger zulässig gewesen, worum sich der vorläufige Beistand hätte bemühen müssen. Die Möglichkeit der Erzielung eines Verkaufspreises von S 15.000 und mehr sei vorhanden gewesen. Was das Holz betreffe, hätte der Beklagte versuchen sollen, die schon geschlägerten Holzvorräte zu veräußern, eine Bewilligung zur Schlägerung des Katastrophenholzes zu erhalten und die Obstbäume zu verwerten. Wenn er trotz redlicher und fleißiger Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätte, wäre damit erst der ihm obliegende Entlastungsbeweis geführt worden. Der Beklagte habe, obwohl ihm auch die Eigenschaft eines Landwirtes zukomme, die Liegenschaften nicht selbst bewirtschaftet. Wenn er keine Möglichkeit dazu gehabt habe, hätte er die Liegenschaften verpachten oder als Halthuben verwerten können. Daran habe auch die drohende Versteigerung nichts ändern können, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Beistandes gewesen sei, die Liegenschaften für die Ersteher vorzubereiten, sondern die Versteigerung zu verhindern und alle nur möglichen Erträgnisse zu erzielen. Bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit sei nicht von der Person des Klägers auszugehen, sondern ob der Beklagte die notwendigen Garantien als vorläufiger Beistand für eine Kreditgewährung geboten hätte. Was die Verletzung des Grundverkehrsgesetzes betreffe, so genüge es, auf die Begründung zu verweisen, die im Exekutionsakt zur Zurückweisung des Rekurses des Grundverkehrsreferenten gebraucht wurde. Wenn das Berufungsgericht darauf verweise, dass das Amt der Kärntner Landesregierung die Entschädigungssätze nur mit 1,50 bis 2 S festgelegt habe, so hätte zumindest Anlass zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung vom 1. 2. 1955 bestanden, bei der der Quadratmeter trotz Waldbestandes nur mit 40 g angenommen worden sei. Wenn es richtig sei, dass der Beklagte trotz seiner Eigenschaft als Landwirt und Gemeindesekretär nicht die Fähigkeit gehabt habe, die Vermögensverwaltung zu führen, hafte eben die Beklagte für den eingetretenen Schaden wegen der Bestellung eines für das spezielle Amt unfähigen Beistandes. Das Berufungsgericht habe den Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten Republik Österreich aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg dem Grunde nach anerkannt. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergebe sich, dass diese Liegenschaft auf 24.625 S geschätzt und um 16.416 S, also um 8.209 S unter dem Schätzwert versteigert worden sei. Der Schaden betrage daher mindestens 8.209 S, welcher Betrag samt den 4 %igen Verzugszinsen seit 4. 8. 1955 bereits mit Teilurteil zuzusprechen gewesen wäre. Die Beklagten hätten nie behauptet, dass die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg im Zeitpunkt der Versteigerung weniger als 24.625 S wert gewesen sei. Andererseits habe der Kläger behauptet, und hierfür Beweise angeboten, dass der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft den Schätzwert überstiegen habe. Soweit die Revisionsausführungen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf Behauptungen des Revisionswerbers, die mit den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht übereinstimmen, ist daher nicht einzugehen. Im Übrigen muss den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegengehalten werden: Abwegig ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es Aufgabe des vorläufigen Beistands gewesen wäre, mit allen Mitteln die Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaften zu verhindern. Vor allem war er nicht gehalten, zur Verhinderung der Versteigerung moralisch anfechtbare Mittel anzuwenden. Ob die Versteigerung zu verhindern sein werde, war im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand nicht vorauszusehen, ebensowenig das Gegenteil, sodass auch die Behauptung, die Bestellung des vorläufigen Beistandes wäre dann, wenn eine Verhinderung der Versteigerung nicht möglich war, sinnlos gewesen, ins Leere geht, ebenso der Rechtsschluss, dass sich die Haftung der Zweitbeklagten für den dem Kläger aus der Versteigerung der beiden Liegenschaften erwachsenen Schaden schon dadurch ergebe, dass überhaupt ein vorläufiger Beistand bestellt und damit dem Kläger die Möglichkeit zu selbstständigen Handlungen zwecks Verhinderung der Versteigerung genommen wurde. Irrig ist weiters der Hinweis, dass in erster Linie den Beklagten die Beweispflicht dafür, dass er an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit verhindert worden sei, treffe. Der Beklagte hat nie vorgebracht, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, sondern geradezu in Abrede gestellt, irgendeine gesetzliche Verbindlichkeit nicht erfüllt zu haben. Beweispflichtig für die behauptete Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung des vorläufigen Beistandes und damit für ein rechtswidriges Vorgehen desselben sowie für den behaupteten Schaden, für ein Verschulden des Beklagten und für den behaupteten Zusammenhang zwischen Eintritt des Schadens auf der einen Seite, Verschulden und Rechtswidrigkeit auf der anderen Seite ist der Kläger. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist (§ 1296 ABGB). Der Revisionswerber gibt zu, dass der Beklagte die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustande und in einem Zeitpunkt übernahm, in welchem das Versteigerungsverfahren bereits eingeleitet war. Der Kläger und seine Familie waren im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Beistand unbekannten Aufenthaltes, die Felder nicht bestellt, Ernte und Ernteerträgnisse keine vorhanden, die Wirtschaft auf den Liegenschaften gänzlich herabgekommen, Bauobjekte zum Teil schwer beschädigt und landwirtschaftliches Gerät nur in unzulänglichem Ausmaß vorhanden. Wird vom Erlag des Entschädigungsbetrages für enteignete Grundstücke abgesehen, der wiederum für die Pfandgläubiger gebunden war und nie ausgereicht hätte, sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen, schon gar nicht, um für die schwer investitionsbedürftige Wirtschaft etwas zu erübrigen, so stand der vorläufige Beistand vor der Unmöglichkeit, aus eigenem und ohne Gewährung von Krediten dritter Personen eine Sanierung der verlotterten Wirtschaft des Klägers auch nur einzuleiten, geschweige denn das Exekutionsverfahren aufzuhalten. Nach den Feststellungen der Untergerichte bestand keine Aussicht auf Erlangung eines Kredites, sei es bei privaten Kreditinstituten, sei es auf dem Wege über die öffentliche Hand. Um die Wirtschaft in Gang zu bringen, ja um überhaupt irgendwelche Arbeiten auf den Liegenschaften verrichten zu können, hätte es entsprechender Geldmittel bedurft, die flüssig zu machen der vorläufige Beistand bei Ausfall jedes nennenswerten Ernteerträgnisses außerstande war. Entgegen der Meinung des Revisionwerbers war es nicht unbedingte Pflicht des Beklagten, Exekutionstitel auf ihre allfällige Nichtigkeit zu prüfen und sofort die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung der Verfahren zu unternehmen, vielmehr war es seine Pflicht, Ansprüche von Gläubigern des Verpflichteten (Klägers) nach Tunlichkeit zu befriedigen, soferne diese Ansprüche materiellrechtlich berechtigt waren. Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, etwa jenes Urteil, das die Mutter des Klägers, Maria Sch*****, zur Abdeckung ihrer Ausgedingsansprüche erwirkt hatte, als nichtig anzufechten, wenn der Kläger selbst die Berechtigung diese Anspruches im gegenwärtigen Verfahren nicht anzweifelt. Die nachträgliche Genehmigung einer Prozessführung kann auch außergerichtlich, und zwar durch konkludente Handlungen erfolgen (5. 5. 1961, EvBl 1951 Nr 316). Bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage müsste übrigens gesagt werden, welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde (§ 536 Z 5 ZPO). Zur Anfechtung von Verfahren und Exekutionstiteln hatte der Beklagte keine Veranlassung, weil in keinem der Fälle, in denen der Kläger eine solche Anfechtung für geboten hält, jetzt von ihm die aufrechte Schuldigkeit an den betreffenden Gläubiger bestritten wird. Ist aber dem so, so war es die Pflicht des vorläufigen Beistandes, ein etwa nichtiges Verfahren zu genehmigen. Die Mittel, die dem Beklagten zur Verfügung standen, reichten, wie die Feststellungen der Untergerichte ergeben, niemals aus, das Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Mit Teilzahlungen wäre nicht gedient gewesen. Vermutungen, die der Revisionswerber an solche Möglichkeiten knüpft, können keine handfesten Beweise ersetzen. Wenn der Revisionswerber dem Berufungsgerichte vorhält, dass für die Beurteilung der Rechtslage nicht Art 4 der Anlage 2 zur ÖEV, sondern § 5 ÖEV maßgebend sei, wonach eine Belastung der zum Betrieb gehörigen Liegenschaft "bis zur Löschung der Anmerkung" unzulässig sei, so ist ihm ein Irrtum insoferne unterlaufen, als § 5 ÖEV die Anmerkung der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens zum Gegenstand hat, während es sich gegebenenfalls nicht um diese Anmerkung, sondern um den Entschuldungsvermerk des § 19 ÖEV handelt. Richtig ist, dass gemäß § 24 ÖEV Neubelastungen nur mit Genehmigung der Landstelle im Grundbuch eingetragen werden können, wie der Entschuldungsvermerk auch hinsichtlich der Veräußerung gewisse Wirkungen äußert (§ 25 ÖEV). Für die Veräußerung eines entschuldeten Betriebes gelten die Vorschriften der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben vom 6. 1. 1937, RGBl I S 5, und der dazu ergangenen Druchführungsbestimmungen in der Fassung der Anlage 2. Der Zweck dieser Vorschriften ist, zu verhindern, dass ein Betriebsinhaber, der unter Aufwendung öffentlicher Mittel und unter Opfern der Gläubiger entschuldet worden ist, seinen Betrieb veräußert und den dabei erzielten Erlös für sich behält. Es ist also an gewisse Beschränkungen hinsichtlich neuer Beleihungen im öffentlichen Interesse gedacht und an gewisse Vorsichten bei Durchführung von Veräußerungen. Die Behauptung jedoch, dass alle nach dem 13. 2. 1945 vorgenommenen Belastungen der Liegenschaft zu Unrecht eingetragen wurden, findet in den Feststellung der Unterinstanzen keine Stütze. Mit Rücksicht darauf, dass die Schuld an die Hypothekenanstalt laut Quittung längst getilgt war, darf angenommen werden, dass die Landstelle gegen eine Belastung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg nichts einzuwenden hatte. Vom Exekutionsverfahren ist die Landstelle verständigt worden, ohne dass sie auch nur das geringste dagegen unternommen hätte. Abgesehen davon lässt der Revisionswerber selbst gelten, dass den Beklagten keine Haftung dafür trifft, Schritte zur Löschung unzulässigerweise eingetragener Satzposten nicht unternommen zu haben. Gegen die vor Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorgenommenen Belastungen hat schon der Kläger nichts unternommen. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu den §§ 1 und 3 des Exekutionsvereitlungsgesetzes können übergangen werden weil weder bewiesen ist, dass ein Abverkauf von Vieh vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar war, noch bewiesen, dass ein solcher Abverkauf mit Zustimmung der Gläubiger möglich gewesen wäre, noch bewiesen, dass mit dem Erlös aus einem solchen Verkauf die Gläubiger in einem Ausmaß zu befriedigen gewesen wären, das sie von der Zwangsversteigerung der Liegenschaften abgehalten hätte. Es fehlt auch jede Grundlage für die Annahme, dass für vorhandene geschlägerte Holzvorräte eine Verkaufsmöglichkeit bestand und die Beseitung der Obstbäume wirtschaftlich angezeigt war. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beklagte hätte zumindest versuchen sollen, eine Bewilligung zur Schlägerung des Kathastrophenholzes zu erhalten. In der Frage der allfälligen Verpachtung der Liegenschaften oder ihrer Verwertung als Halthuben ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, dass dem Beklagten im Hinblick auf die bevorstehende Versteigerung kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er solche Möglichkeiten nicht in Erwägung zog. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers spielte bei der Frage der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit die Person des Beklagten überhaupt keine Rolle. Hiefür konnte nur die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Klägers als allfälligen Kreditnehmers den Ausschlag geben. Zur Erfüllung öffentlicher Interessen, denen die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes dienen, Rechtsmittel zu ergreifen, hatte der vorläufige Beistand um so weniger Grund, als es ihm daran gelegen sein musste, die ohnedies schon Jahre hindurch mit ihren Auszugsansprüchen hingehaltene Maria Sch***** befriedigt zu sehen. Nur wenn es der Grundverkehrsreferent spätestens 8 Tage nach Zustellung des Versteigerungsediktes verlangt oder wenn sich bei der Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes entspricht, hat das Exekutionsgericht vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission einzuholen. Hievon ist der Grundverkehrsreferent zu benachrichtigen (§ 8 des Landesgerichtes für Kärnten vom 9. 6. 1954 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken [Grundverkehrsgesetz], LGBl Nr 28/1954). Im gegenwärtigen Fall hat der Grundverkehrsreferent das Edikt für die Versteigerung zugestellt bekommen, jedoch nichts innerhalb der 8-tägigen Frist unternommen. Gegen den Zuschlag an die Meistbieter hatte der Exekutionsrichter vom Standpunkt der einschlägigen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes keine Bedenken. Die hiefür angegebene Begründung des Exekutionsgerichtes erweist sich nicht als geradezu abwegig. Gegen die Zuschlagserteilung hätte übrigens der Beklagte aus dem angeführten Grunde gar nicht rekurrieren können, weil dieser nicht unter die Gründe des § 184 EO fällt. Am Entschädigungsbetrag, den das Amt der Kärntner Landesregierung für enteignete Grundstücke bot, lässt sich keineswegs abmessen, dass der im Zuge des Versteigerungsverfahrens ermittelte Schätzungswert unter der angemessenen Grenze lag; denn für die Ermittlung des Schätzungswertes gilt eben ein anderer Maßstab. Die Bedenken, die der Revisionswerber in dieser Hinsicht äußert, berühren weniger die rechtliche Beurteilung als die Beweiswürdigung. Der Revisionswerber scheint der Meinung zu sein, im Revisionsstadium abermals Beweisfragen aufrollen zu können, wozu jedoch die Prozessordnung keine Handhabe bietet. Da der Beklagte von Beruf Gemeindesekretär, Gast- und Landwirt ist, kann auch nicht gesagt werden, dass das Bezirksgericht St. Paul als Pflegschaftsgericht einen Unfähigen zum vorläufigen Beistand bestellt hätte.
Die beiden Klagen sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Beklagten haben in ihren Einwendungen das Vorbringen der Klagen in den wesentlichen Punkten bestritten. Das Erstgericht hat die Begehren beider Klagen abgewiesen. Seinem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die je zur Hälfte den Eheleuten Florian und Maria Sch***** gehörig gewesene Liegenschaft EZ 5 KG Langegg übergaben diese im Mai 1939 ihrem Sohn Florian, dem Kläger. Infolge verweigerter Genehmigung nach den Vorschriften des Reichserbhofrechtes übergaben die Eigentümer mit Vertrag vom 11. 1. 1941 die Liegenschaft ihrem Sohn Peter, der sich verpflichtete, seinem Bruder, dem Kläger, einen Aufwand von 1.600 RM auf verlangen zurückzuerstatten. Die den Übergebern Florian und Maria Sch***** zustehende Dienstbarkeit der Wohnung und die Reallast des Ausgedinges sind bücherlich auf Grund der Sicherstellungsurkunde vom 3. und 6. 2. 1950 einverleibt worden. Mit Vertrag vom 6. 3. 1950 übergab Peter Sch***** den Besitz dem Kläger. Bereits im Herbst 1950 starb Florian Sch*****. Im Jänner 1951 verließ die Mutter des Klägers, Maria Sch*****, den Kläger, weil dieser in der Leistung des Naturalausgedinges äußerst säumig war. Am 23. 4. 1951 klagte sie den Kläger auf Zahlung einer monatlichen Geldrente von 380 S anstelle des Naturalausgedinges, wozu der Beklagte (jetzige Kläger) auch mit Urteil vom 14. 6. 1954 ab 15. 1. 1951 verurteilt wurde. Am 21. 8. 1954 erwirkte Maria Sch***** die Bewilligung der Exekution gegen den Verpflichteten Florian Sch***** zur Hereinbringung der bis dahin fällig gewordenen Geldrenten von insgesamt 16.530 S sowie der Kosten von 4.751,01 S und 245,02 S mittels Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg. Am 4. 8. 1955 wurde die Liegenschaft EZ 5 KG Langegg je zur Hälfte den Meistbietenden Johann J***** und Jakob W***** um das Meistbot von 81.634 S und die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg der Meistbietenden Stefanie Franziska H***** um 16.420 S zugeschlagen. Bei der Meistbotverteilung verblieb ein Überschuss von 52.309,44 S. Gegen Florian und Ilka Sch***** wurde unter GZ Z 116/53 des Bezirksgerichtes St. Paul ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens nach den §§ 197, 199c und 200 StG, gegen Florian Sch***** allein wegen § 460 StG und § 1 USchG eingeleitet und am 8. 7. 1954 Florian Sch***** in Haft genommen. Das unter 20 Vr 1243/54 des Landesgerichtes Klagenfurt fortgesetzte Verfahren wurde am 3. 9. 1954 gemäß § 109 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beantragte sodann gegen ihn die Einleitung des Entmündigungsverfahrens L 17/54 des Bezirksgerichtes St. Paul. Der Aufenthalt des Klägers war damals unbekannt; die Gemeinde schlug seinen Bruder Peter Sch***** als vorläufigen Beistand vor, das Gericht bestellte jedoch den Gemeindesekretär T***** am 13. 10. 1954 zum vorläufigen Beistand. Am 7. 4. 1955 beantragte Ernst T***** beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, wo das Entmündigungsverfahren gegen den Kläger unter 3 L 23/55 weiterlief, seine Enthebung als vorläufiger Beistand, weil er nicht in der Lage sei, in Wien die Interessen des zu Entmündigenden zu vertreten. Zudem sei er als Gastwirt und Gemeindesekretär vollauf beschäftigt und außerstande, die Stelle eines Beistandes zu bekleiden. Den Enthebungsantrag wiederholte er in der Folge am 5. 5. 1955, 14. 10. 1955 und 26. 6. 1957. Mit Beschluss vom 25. 5. 1957 wurde Florian Sch***** wegen Geisteskrankheit voll entmündigt. Sein Widerspruch dagegen hatte insofern Erfolg, als am 20. 6. 1958 die volle in eine beschränkte Entmündigung umgewandelt wurde. Mit Beschluss vom 25. 7. 1958 ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Dellisch zum Sondersachwalter des Klägers bestellt worden. Die Mutter des Klägers, Maria Sch*****, ist am 4. 1. 1959 gestorben. Dr. Zentrich als deren Vertreter wollte vor Einbringung der Klage C 40/51 des Bezirksgerichtes St. Paul wiederholt mit dem Kläger in Verbindung treten, um seiner Mandantin den ausstehenden Naturalunterhalt zu verschaffen, doch folgte der Kläger keiner Einladung. Er zahlte der Mutter nicht einmal das laufende monatliche Handgeld von 4 S und zog den Rechtsstreit mit haltlosen und mutwilligen Einwendungen drei Jahre lang hinaus. Nach seiner Verurteilung zur Zahlung der Rentenbeträge zahlte er weder diese noch die Prozesskosten, sodass Maria Sch***** zur schon erwähnten Exekution schreiten musste. Dem Zwangsversteigerungsverfahren traten andere betreibende Gläubiger bei. Auf einen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten vom 10. 9. 1954 ist der für 27. 9. 1954 angesetzt gewesene Schätzungstermin abberufen worden. Da der Verpflichtete spurlos verschwunden war, wurde am 13. 10. 1954 Raimund H***** zum Zustellkurator gemäß § 116 ZPO bestellt. Nach rechtskräftiger Abweisung des späteren Aufschiebungs- und Einstellungsantrages des Verpflichteten fand am 1. 2. 1955 die Schätzung der Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg statt, wobei die in den §§ 14 ff der Realschätzordnung vorgeschriebenen Grundsätze beobachtet wurden. Auf Antrag des vorläufigen Beistandes schied das Gericht eine Kuh im Gewichte von 350 kg gemäß § 251 Z 3 EO aus. Im Rechtsstreite C 40/51 des Bezirksgerichtes St. Paul hatte der damalige Vertreter des Beklagten (jetzigen Klägers), Rechtsanwalt Dr. Karl Wohlfahrth, den Beweis angeboten, dass der Besitz vernachlässigt sei, und hiezu ein Gutachten des Oberlandwirtschaftsrates Dipl. Ing. Hans Liebscher vorgelegt, das mit den Ergebnissen der späteren Schätzung übereinstimmte. Der Besitz des Klägers war im Zeitpunkt der Schätzung im Exekutionsverfahren in einem ungewöhnlichen Ausmaß herabgekommen und verwahrlost. An Vieh waren nur einige, anderswo untergebrachte Stücke vorhanden, der Wald war stark ausgeschlägert. Der beklagte T***** achtete bei der Schätzung darauf, dass alles sorgfältig in die Schätzung aufgenommen und entsprechend geschätzt werde. Aus den Mitteln des Bergbauernhilfsfonds und im Zuge von Befestigungsaktionen konnten Darlehen oder einmalige Zuschüsse in der Höhe von maximal 10.000 S bis 15.000 S gewährt werden, doch war und ist Voraussetzung ein unverschuldeter Notstand sowie endgültige Behebung des Notstandes durch die zu treffenden Maßnahmen. Beide Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Ein Versuch, Darlehen oder Zuwendungen zu diesem Zwecke zu erhalten, war daher aussichtslos. Allein zur Instandsetzung der Wirtschaftsgebäudes und zur Anschaffung des notwendigsten Inventars wäre ein Betrag von rund 170.000 S erforderlich gewesen, zur Abstattung dieses Betrages unter Berücksichtigung der Verzinsung jährlich ein Betrag von 15.000 S bis 17.000 S. Aus den Erträgnissen des Besitzes hätte so viel nicht herausgewirtschaftet werden können. Eine Erhaltung des Besitzers durch Verpachtung der Liegenschaften, Aufnahme von Weidevieh, Schlägerung von Wald- oder Obstbäumen oder durch Veräußerung weniger Viehstücke war nicht möglich. Auch durch einen Aufschub des Versteigerungsverfahrens wäre die Erhaltung des Besitzes nicht zu erreichen gewesen. Der betreibenden Gläubigerin Maria Sch***** konnte nicht zugemutet werden, mit der Hereinbringung der ihrem Unterhalt dienenden Rentenbeträge weiterhin zuzuwarten. Im Zwangsversteigerungstermin traten als Bieter nur W***** und J***** je zur Hälfte für die Liegenschaft EZ 5 KG Langegg und Stefanie H***** für die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg auf. Die letztgenannte Liegenschaft ist zuerst ausgerufen worden. Aus dem Holzbestand der erstgenannten Liegenschaft schlägerten die Ersteher W***** und J***** nur schwer verkäufliches Brennholz. Maria Sch***** drang auf Beschleunigung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil der Kläger ihr überhaupt nichts bezahlte. Am 23. 7. 1955 schrieb sie ihrem Vertreter Dr. Zentrich, dass der Kläger sie um Aufschiebung der Versteigerung ersucht habe. Gegen Zahlung eines größeren Teilbetrages wäre sie mit einer Aufschiebung auf einige Monate einverstanden gewesen. Trotz Verständigung reagierte der Verpflichtete auf dieses Anbot nicht. Die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ist ein Bergbauernbesitz mit einem baufälligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie einem Gesamtausmaß von 2 ha 86 a 3 m2. Der ermittelte Schätzwert betrug 24.625 S. Im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Paul vom 13. 10. 1954, L 17/54-6, heißt es, dass der vorläufige Beistand die Rechte und Pflichten eines Vormundes hat, sein Wirkungskreis nicht beschränkt wird und sich insbesondere auf die Verfügung über die Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg erstreckt, der Pflegebefohlene jedoch außerhalb des Wirkungskreises des vorläufigen Beistandes in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt ist.
In rechtlicher Hinsicht meint das Erstgericht, dass ein fahrlässiges Vorgehen des Beklagten T***** nicht gegeben sei. Zur Zeit seiner Bestellung zum vorläufigen Beistand sei das Zwangsversteigerungsverfahren bereits rechtskräftig bewilligt, der Kläger und seine Familie jedoch spurlos verschwunden gewesen, sodass dem vorläufigen Beistand jede Möglichkeit zur Gewinnung von Informationen über die Absichten des Klägers gefehlt habe. Erst am 1. 3. 1955 sei es gelungen, den Kläger im Rechtshilfewege zum Entmündigungsantrag zu vernehmen.
Auch soweit die Republik Österreich geklagt sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Richtig sei wohl, dass die Republik Österreich gemäß § 202 ABGB dafür hafte, eine zur Ausübung ihres Amtes geeignete Person zum vorläufigen Beistand zu bestellen. Es könne nicht bezweifelt werden, dass der Beklagte T***** in seiner Eigenschaft als Gast- und Landwirt sowie als Gemeindesekretär die Eignung besitze, die ihm übertragene Obsorge über das Vermögen des Florian Sch***** zu führen. Der Kläger selbst habe sich nicht um das Schicksal seines Vermögens gekümmert, der vorläufige Beistand wiederum hätte sich einem berechtigten Vorwurf des Klägers ausgesetzt, wenn er auf eigene Faust Verfügungen über das Vermögen des Klägers getroffen hätte. Auch der Einwand, dass von Amts wegen das Exekutionsverfahren hätte eingeschränkt werden sollen, sei nicht begründet. Zuerst sei die EZ 22 KG Langegg in der Erwartung ausgerufen worden, dass im Falle einer Versteigerung ein Gebot zur Deckung der betriebenen Forderungen zu erreichen sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe auch die EZ 5 KG Langegg versteigert werden müssen.
Wenn der Kläger vom Beklagten T***** die Wiederherstellung des Grundbuchstandes vom 3. 8. 1955 durch Verschaffung des Eigentumsrechtes des Klägers an den Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg begehre, so habe er offenbar nicht bedacht, dass der Grundbuchstand vom 3. 8. 1955 auch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens und die Anmerkung des Versteigerungstermines einschließe. Bei Stattgebung des Klagebegehrens müsste der Beklagte T***** dem Kläger die schuldenfreien Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg ins Eigentum übertragen, obwohl der Kläger am 3. 8. 1955 mit einem Betrag von über 40.000 S verschuldet war. Außerdem hätte der Kläger den Meistbotsüberschuss von rund 52.000 S zur Verfügung. Das gegen den Beklagten T***** gerichtete Hauptbegehren sei vor allem deshalb abzuweisen gewesen, weil es sich nicht schlüssig aus dem Klagsvorbringen ableiten lasse. Auch in seinem Eventualbegehren lasse der Kläger die Befreiung von seiner Schuld durch das Zwangsversteigerungsverfahren außer Acht.
Soweit die Berufung des Klägers die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Beklagten T*****bekämpfte, hatte sie keinen Erfolg. Der Berufung des Klägers gegen die Beklagte Republik Österreich gab das Berufungsgericht insoweit keine Folge, als das Schadenersatzbegehren auch aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg abgeleitet wird. Soweit jedoch der Schadenersatzanspruch des Klägers auf die Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg gegründet wird, hatte die Berufung Erfolg und das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es als Teil- und Zwischenurteil lautet: Der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg besteht dem Grunde nach zu Recht. Das Berufungsgericht meint, dass es bei Lösung der Frage eines Verschuldens des Beklagten an der Versteigerung der Liegenschaften des Klägers nicht entscheidend sei, ob und in welchem Grad der Kläger während des Versteigerungsverfahrens geisteskrank war, denn der Beklagte habe gemäß § 9 EntmO unabhängig vom tatsächlichen Geisteszustand des Klägers die Rechte und Pflichten des Beistandes eines Entmündigten und damit gemäß § 4 Abs 3 EntmO die Rechte und Pflichten eines Vormundes gehabt. Als solcher sei er verpflichtet gewesen, das Vermögen des Klägers mit aller Aufmerksamkeit eines "redlichen und fleißigen Hausvaters" zu verwalten und für eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung zu haften. Als vorläufiger Beistand habe er auch darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass das Entmündigungsverfahren erst eingeleitet war und der Pflegebefohlene im Falle des Aufhörens der Vermögensverwaltung nicht unnötig in der Verfügung über sein Vermögen behindert werden durfte. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Beistandes gewesen, zu prüfen, in welchem Geisteszustand sich der Pflegebefohlene tatsächlich befinde und ob dieser schon zur Zeit der Führung des Prozesses mit seiner Mutter (C 40/51 des Bezirksgerichtes St. Paul) nicht mehr handlungs- und prozessfähig gewesen sei. Daher könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er gegen das Urteil im soeben erwähnten Rechtsstreit, der schon einige Monate vor Einleitung des Exekutionsverfahrens rechtskräftig beendet und an dem der Beklagte nicht beteiligt war, nicht mit einer Nichtigkeitsklage vorgegangen sei. Das gleiche gelte auch für die übrigen Zivil- und Strafverfahren, aus denen Kostenansprüche gegen den Kläger entstanden waren. Es liege auch keine Mangelhaftigkeit vor, weil zur Prozessfähigkeit des Klägers keine Feststellungen getroffen wurden, wenn nur festzustellen sei, ob dem Beklagten aus der Unterlassung der Nichtigkeitsklage eine Vorwurf gemacht werden könnte. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, aus dem Meistbotsverteilungsbeschluss festzustellen, dass die aus dem Meistbot berichtigte Grundsteuer für die Zeit vom 1. 1. - 31. 12. 1955 auflief, weil der Kläger in erster Instanz nicht behauptet habe, dass dem Beklagten wegen Nichtbezahlung dieser Steuer ein Vorwurf gemacht werde, abgesehen davon, dass aus den Liegenschaften des Klägers nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes Erträgnisse nicht zu erzielen waren. Der Vorwurf des Klägers, dass das Erstgericht es unterlassen habe, aus dem Akt 1 Nc 84/54 des Bezirksgerichtes St. Paul den Gerichtserlag von 5.088,50 S, die in erster Linie zur Abdeckung der Forderung der Mutter des Klägers hätten verwendet werden sollen, festzustellen, gehe deshalb ins Leere, weil der Kläger in dieser Hinsicht vor dem Erstgerichte nichts behauptet habe. Davon abgesehen, gehe aus dem genannten Akt hervor, dass auf den Erlagsbetrag mehrere Gläubiger des Klägers Exekution geführt hatten, ohne dass erkennbar sei, wie der Beklagte diese Exekutionsführungen hätte verhindern sollen. Durch entsprechende Verteilung des Erlagsbetrages seien die Schulden des Klägers ohnehin verringert worden. Wenn auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Zwangsversteigerung auf EZ 5 KG Langegg gemäß § 19 der österreichischen Entschuldungsverordnung, BGBl für das Land Österreich Nr. 30/1938, der Entschuldungsvermerk eingetragen und für die Tilgungsforderung von 3.400 RM s.A. das Pfandrecht zugunsten der Kärntner Landeshypothekenanstalt einverleibt war, so stehe doch auch fest, dass die Löschungsquittung zu dieser Pfandforderung schon am 18. 4. 1951 dem Kläger zukam. Im Übrigen hätte die Eintragung des Entschuldungsvermerks gemäß Art 4 der Anlage 2 zur österreichischen Entschuldungsverordnung nur die Wirkung gehabt, dass auf Ersuchen des Ministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Meistbotsverteilung gewisse Förmlichkeiten einzuhalten waren und die Erteilung des Zuschlages nur an solche Bieter erfolgen durfte, denen der Minister eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hatte. Diese Befugnisse seien in der Folge gemäß Art 6 der Anlage zur ÖEV auf die "Landstelle" übergegangen. Die Landstelle bei der Kärntner Landesregierung sei von der Versteigerung verständigt worden, habe aber keinen Antrag gestellt. Die Eintragung eines Entschuldungsvermerks komme auch nicht einem Belastungs- und Veräußerungsverbot gleich, denn die Verordnung über den Vollstreckungsschutz während eines landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens im Lande Österreich vom 27. 6. 1938, LGBl für Österreich Nr. 234/1938, beziehe sich nur auf anhängige Entschuldungsverfahren. Im Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung des Entschuldungsvermerks vom 13. 2. 1945 sei aber das Entschuldungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen. Viehstücke, die Zubehör der Liegenschaft waren, hätte der Beklagte gar nicht veräußern dürfen, ohne sich einer Exekutionsvereitlung schuldig zu machen. Da es von der Liegenschaft bereits abgesondert war, sei altes auf den Liegenschaften des Klägers herumliegendes Holz in die Schätzung nicht einbezogen worden, doch hätte das Aufräumen und Aufarbeiten dieses Holzes ebensoviel gekostet, als das ganze Holz wert war. Es sei somit nicht erwiesen, dass sich im Falle der Aufarbeitung des Holzes durch fremde Arbeiter ein Erlös hätte erzielen lassen. Das gleiche gelte für die 200 total verwachsenen und verwahrlosten Obstbäume. Wegen der Abmorschung wären diese Bäume nur als Brennholz zu verwenden gewesen und ihre Aufarbeitung nicht rentabel. Eine Verwendung für Tischlerarbeiten wäre überhaupt nicht in Frage gekommen. Aus den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes über die herabgekommene Wirtschaft ergebe sich, dass für die Forderungen, derentwegen die Zwangsversteigerung bewilligt war, außer dem Wert der Liegenschaften keine Deckungsmöglichkeit, vor allem nicht aus Erträgnissen der Liegenschaften vorhanden gewesen sei. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Gründe des Klägers im Jahre 1955 nicht zum Viehauftrieb als Halt ausnützte, denn auch nach den Berechnungen des Klägers hätte man mit dem dabei zu erzielenden Entgelt die bedeutenden Forderungen der betreibenden Gläubiger nicht befriedigen können. Davon abgesehen habe der Beklagte eben mit Rücksicht auf die anhängige Zwangsversteigerung und den Versteigerungstermin Bindungen auf längere Zeit gar nicht eingehen können. Das Grundverkehrsgesetz habe die Durchsetzung öffentlich rechtlicher Interessen zum Ziele, wozu bei der Kärntner Landesregierung der Grundverkehrsreferent bestellt sei. Der Beklagte wäre daher nicht legitimiert gewesen, Verletzungen des Grundverkehrsgesetzes bei der Versteigerung mit Rekurs geltend zu machen. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Beistandes gewesen, im Einzelnen zu prüfen, ob auch formal alle Bestimmungen der Realschätzordnung eingehalten wurden. Aus dem vom Land Kärnten als Entschädigung für eine Enteignung von Grundstücken zur Herstellung der Packer Bundesstraße bezahlten Preis könnten Rückschlüsse auf die Angemessenheit des sonstigen durchschnittlichen Grundstückspreises der Liegenschaften des Klägers nicht gezogen werden. Es fehle nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes jeder Grund, dem Beklagten beim Schätzungsverfahren Vernachlässigung seiner Pflichten als vorläufiger Beistand anzulasten. Der Kläger sei auch mit seiner Meinung im Irrtum, der Beklagte hätte zu beweisen, dass es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, "den Misserfolg seiner Tätigkeit zu vermeiden, da er es in zehn Monaten soweit gebracht habe, dass beide Liegenschaften verloren waren". Dem stünden schon die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes über die totale Verwahrlosung des klägerischen Besitzes und die fehlenden Möglichkeiten des vorläufigen Beistandes, die Exekution zur Einstellung zu bringen, entgegen. Der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass der Beklagte seine Pflichten als vorläufiger Beistand nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe nicht zu beweisen brauchen, dass er an der unbewiesen gebliebenen Nichterfüllung seiner Pflichten verhindert gewesen sei. Sei aber die Versteigerung der Liegenschaften nicht vermeidbar gewesen, dann könne dem Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Liegenschaften gemäß den Bestimmungen der EO um zwei Drittel des Schätzwertes versteigert wurden. Eine freihändige Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg wäre nur mit Zustimmung des Klägers und des Pflegschaftsgerichtes sowie nur dann möglich gewesen, wenn aus dem Verkaufserlös alle Forderungen der betreibenden Gläubiger bezahlt oder doch deren Zustimmung zur Einstellung der Zwangsversteigerung erreicht worden wäre. Die Möglichkeit der Erzielung eines günstigen Preises im Falle eines freihändigen Verkaufes in concreto habe der Kläger nicht beweisen können, noch weniger die Möglichkeit der Einstellung der Exekution. Es bleibe nur noch die Frage übrig, ob dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, dass er im Versteigerungstermin keinen Antrag stellte, zunächst nur eine der Liegenschaften auszubieten und allenfalls die Versteigerung zu schließen, wenn durch die Versteigerung nur einer Liegenschaft die Forderungen der betreibenden Gläubiger gedeckt werden konnten. Bei Entscheidung dieser Frage müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte als Landwirt und Gemeindesekretär keine Vorbildung über die Durchführung von Zwangsversteigerungen hatte. Er habe voraussetzen dürfen, dass das Gericht, dessen Weisungen er sonst gemäß § 216 ABGB zu befolgen hatte, bei Durchführung der Versteigerung dem Gesetze gemäß vorgehen werde. Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, dass dem Beklagten auch in dieser Hinsicht ein Verschulden nicht angelastet werden könne, wenn er nicht aus eigener Initiative einen Antrag stellte, die Liegenschaften des Klägers getrennt und in bestimmter Reihenfolge zu versteigern.
Anders liege die Rechtslage bei Beurteilung des gegen die Republik Österreich erhobenen Schadenersatzanspruches. Zwar könne dem Bezirksgericht St. Paul als Pflegschaftsgericht ebensowenig wie dem Beklagten T***** der Vorwurf einer Nachlässigkeit, sei es in der Auswahl des vorläufigen Beistandes, sei es in der Beaufsichtigung, Beratung und Anleitung während des Versteigerungsverfahrens gemacht werden, wohl aber dem Exekutionsrichter des Bezirksgerichtes St. Paul der Vorwurf nicht erspart werden, beim Versteigerungstermin am 4. 8. 1955 die Vorschrift des § 27 EO nicht beachtet zu haben. Denn danach dürfe die Exekution nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig sei. Als bei der Versteigerung am 4. 8. 1955 für jede der beiden Liegenschaften EZ 5 und 22 KG Langegg nur je eine Vadium erlegt wurde und für jede der beiden Liegenschaften nur je ein Anbot gestellt wurde, sei es klar gewesen, dass die beiden Liegenschaften nur zum geringsten Gebot versteigert werden würde. In diesem Falle hätten aber die Forderungen der betreibenden Gläubiger und die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der dem letztrangigen betreibenden Gläubiger vorausgehenden Pfandgläubiger aus der Liegenschaft EZ 22 nur zum Teil, aus der Liegenschaft EZ 5 allein jedoch zur Gänze befriedigt werden können. Gemäß § 27 EO wäre daher auch ohne Antrag von Amts wegen die Versteigerung und die Zuschlagserteilung auf die Liegenschaft EZ 5 KG Langegg zu beschränken gewesen, was auch deshalb möglich gewesen wäre, weil alle auf der Liegenschaft EZ 22 aushaftenden Forderungen auf der Liegenschaft EZ 5 simultan aushafteten. Die Nichtbeachtung dieser Gesetzesvorschrift müsse daher dem Exekutionsgericht als Verschulden zur Last gelegt werden. Da bei der Versteigerung überdies nur zwei Drittel des Schätzwertes der versteigerten Liegenschaft EZ 22 erreicht wurden, müsse auch angenommen werden, dass dem Kläger durch die Versteigerung dieser Liegenschaft ein Schaden entstanden sei. Gegen die Erteilung des Zuschlages an einen ordnungsmäßigen Bieter hätte ein Widerspruch nur auf einen der im § 184 EO aufgezählten Gründe gestützt werden können. Solche Gründe seien aber nicht vorgelegen. Daher hätte auch der Kläger, aber auch der vorläufige Beistand gegen die Erteilung des Zuschlages an die Ersteherin der EZ 22 KG Langegg nicht mit Erfolg einen Widerspruch erheben, auch nicht den dem Kläger durch die Zuschlagserteilung entstandenen Schaden durch ein Rechtsmittel abwenden können. Daher habe der Berufung des Klägers hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte (Republik Österreich) teilweise Folge gegeben werden müssen. Mit Zwischen- und Teilurteil habe deshalb vorgegangen werden müssen, weil die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 noch nicht feststehe. Soweit aber der Kläger seine Berufung auch gegen die Abweisung des Begehrens aus dem von ihm behaupteten Schaden wegen Versteigerung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg erhob, habe die Berufung keinen Erfolg haben können. Das Berufungsurteil ficht der Kläger insoweit an, als mit ihm seiner Berufung gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten und seiner Berufung gegen die Beklagte hinsichtlich des Schadenersatzanspruches aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 5 KG Langegg keine Folge und schließlich seiner Berufung gegen die Zweitbeklagte nicht auch insofern Folge gegeben wurde, dass mit Teilurteil schon ein Betrag von S 8.209 samt 4 % Zinsen seit 5. 8. 1955 zuerkannt wurde. Er macht als Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und stellt folgenden Revisionsantrag: 1.) das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren gegen beide Beklagte stattgegeben werde, 2.) allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 3.) allenfalls die untergerichtlichen Urteile aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm gegen die Zweitbeklagte eine Betrag von S 8.209 samt 4 % Zinsen zuerkannt und im Übrigen im Sinn der vorausgegangenen Anträge abgeändert oder aufgehoben werde.
Die Zweitbeklagte ficht das Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichtes, soweit durch dasselbe das Urteil des Erstgerichtes abgeändert wurde, aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Revision an, in der sie den Antrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die beklagten Parteien beantragen in den von ihnen erstatteten Revisionsbeantwortungen, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Dagegen beantragt der Kläger die Abweisung der Revision der Zweitbeklagten.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes in der Frage der Versteigerung der Liegenschaft EZ 22 KG Langegg vermag dagegen das Revisionsgericht nicht vorbehaltlos zu folgen, weil es hier auf die Klarstellung der Frage ankommt, welche Situation im Versteigerungstermin vorlag und welcher Vorgang bei der Versteigerung eingehalten wurde. Das Erstgericht hat hiezu mit folgenden Sätzen Stellung genommen: "Durch die Aussage des Zeugen Dr. Ernst G***** ist festgestellt, dass zuerst die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg ausgerufen worden ist, in der Erwartung, dass im Falle einer Versteigerung ein geringstes Gebot zu erreichen sei, das ausreichen könnte, in dem Betrieb eine Forderung (soll wohl heißen die betriebenen Forderungen) zu decken. Nachdem dies aber nicht der Fall gewesen ist, musste auch die EZ 5 KG Langegg versteigert werden, um Deckung für die betriebenen Forderungen zu erlangen." Wäre dieser Vorgang richtig, so ließe sich daraus noch nicht ohne weiteres ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Exekutionsrichters ableiten, weil der Gedanke naheliegt, nach Möglichkeit die Stammliegenschaft dem Verpflichteten zu erhalten. In solchem Falle wäre das Vorgehen des Exekutionsrichters unter Umständen vertretbar, d. h. es müsste darin noch keine rechtswidrige, fahrlässige Handlung oder Unterlassung gesehen werden. Ein bloß unzweckmäßiges Verhalten muss noch nicht rechtswidrig sein, wenn es sich innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken hält (Loebenstein-Kaniak S 66). Der Kläger hat die soeben wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das angefochtene Urteil lässt an keiner Stelle erkennen, ob es diese Feststellung des Erstgerichtes übernimmt oder von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Der Inhalt des Versteigerungsprotokolles vom 4. 8. 1955 im Akte E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul scheint dem Kläger recht zu geben, dass zuerst nicht die kleinere, sondern die Stammliegenschaft EZ 5 KG Langegg versteigert wurde. Dabei ist freilich vorausgesetzt, dass das Protokoll den Vorgang richtig wiedergibt, was eben erst nach Erledigung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt werden kann. Gemäß § 178 Abs 2 letzter Satz EO hat der Richter die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termin zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten ausgeboten werden. Über die Einhaltung dieser Vorschrift enthält das Versteigerungsprotokoll nichts. Es ist mithin nicht klar, ob der Richter diese Muss-Vorschrift befolgt hat oder nicht, zumal die genehmigten Versteigerungsbedingungen über diese Frage auch nichts enthalten. Unrichtig, ja aktenwidrig ist die Behauptung der Zweitbeklagten in ihrer Revision, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Zweitbeklagte niemals die Behauptung eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters aufgestellt habe, richtig ist vielmehr, dass bereits in der Klage 4 Cg 56/58 des Landesgerichtes Klagenfurt darauf verwiesen wurde, dem Kläger sei auch ein Schaden dadurch erwachsen, dass beide Liegenschaften versteigert wurden, obwohl der Erlös der eine Liegenschaft zur Deckung aller betreibenden und pfandrechtlich sichergestellten Forderungen hingereicht hätte, daher schuldhaft eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf nur eine der beiden Liegenschaften unterblieben sei. Wäre übrigens ein solches Vorbringen erst im Berufungsverfahren erstattet worden, würde dies den Beklagten keine Handhabe zur Bekämpfung bieten, weil die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Berufungsgericht nicht anfechtbar ist (9. 12. 1937, ÖRZ 1938 S 60 u.a.).
Die Exekutionsführung bezweckt, dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines durch den Exekutionstitel festgestellten Anspruches zu verhelfen; dabei soll aber im Geiste der Exekutionsordnung dem Verpflichteten nicht mehr Schaden zugefügt werden, als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert, ferner soll die Exekution nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden, als es zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers notwendig ist (§ 27 EO) und es soll, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass die Exekution über das erforderliche Maß hinaus vorgenommen wurde, die Exekution eingeschränkt werden (§§ 41, 61., 96, 263 EO). Mit diesem Zweck des Exekutionsverfahrens hat eine völlig überflüssige, sinnlose Verschleuderung von Vermögen des Verpflichteten nichts mehr zu tun. Einer solchen mitunter katastrophalen Benachteiligung des Verpflichteten vorzubeugen, dienen eben in erster Linie die Bestimmungen der §§ 14, 27 und 41 Abs 2 EO. Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 6. 1936, 1 Ob 535/36 = ÖRZ 1936, S 200, ist eine spätere Exekution einzustellen, wenn sie sich mit Rücksicht auf die frühere Exekution als offenbar überflüssig darstellt. Nach dieser Entscheidung kann bei Beurteilung der Frage, ob zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers frühere Exekutionen genügen, mathematische Sicherheit nicht verlangt werden, vielmehr muss es ausreichen, dass die Befriedigung aus dem künftigen Ablauf des Verfahrens mit gutem Grunde erwartet werden kann. Richtig ist, dass nach der herrschenden Praxis eine amtswegige Einschränkung der Exekution nicht in Frage kommt, obwohl der Wortlaut des § 41 Abs 2 EO ("außerdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers notwendig ist") eher für das Gegenteil spricht, allein richtig ist aber auch, dass § 41 an § 40 EO anknüpft und in dieser Gesetzesstelle nur von einem möglichen Antrag des Verpflichteten die Rede ist. Es steht also dem Verpflichteten zu, die Einschränkung der Exekution gemäß § 41 Abs 2 EO zu beantragen. Ein besonderer Anwendungsfall des § 27 EO ist in der Vorschrift des § 279 EO enthalten, nach welcher die Versteigerung zu schließen ist, sobald der erzielte Erlös zur Deckung des Anspruchs des Gläubigers bzw der Ansprüche der mittels Verkaufs exekutionführenden Gläubiger ausreicht. Weitere Anwendungsfälle sind die Bestimmungen der §§ 96 und 263 EO, durch welche der Gläubiger mit seiner Befriedigung zunächst auf die für seine Forderung bereits pfandrechtlich haftenden Objekte gewiesen wird, obgleich er an sich berechtigt wäre, auch aus dem übrigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu suchen. Ob § 27 EO auch auf Liegenschaftsexekutionen anwendbar ist, mag bezweifelt werden (siehe die von Albert Ehrenzweig besprochene Entscheidung eines Rekursgerichtes in der Gerichtszeitung, Jahrgang 1906, Nr 23 und die gegenteilige Meinung des Autors der Glose; Neumann-Lichtblau I, S 148 Fußnote 1, dagegen wieder S 219 f); jede der beiden möglichen Ansichten ist vertretbar, sodass die Unterlassung einer amtswegigen Einschränkung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Exekutionsrichter noch keinen rechtswidrigen und schuldhaften Vorgang in sich begreift.
Der Inhalt des Versteigerungsprotokolls in dem schon mehrfach erwähnten Exekutionsakt scheint gegen die Beobachtung der Vorschrift des § 178 Abs 2 EO letzter Satz durch den Exekutionsrichter zu sprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung der Reihenfolge, in der mehrere Liegenschaften auszubieten sind, von der Größe der mehreren Liegenschaften, der Höhe der beizutreibenden und zu deckenden Forderungen sowie der Anzahl der Kauflustigen (Bieter) abhängen, d.h. die Bestimmung der Reihenfolge der zu versteigernden Liegenschaften auch das Ergebnis der im Versteigerungstermin anzutreffenden Situation sein soll. Wenn tatsächlich zuerst die große Liegenschaft EZ 5 KG Langegg, wie der Kläger behauptet, versteigert wurde, mit dem Meistbot hiefür aber sämtliche in Frage kommenden Forderungen weitaus überdeckt waren, dann war es überflüssig, auch noch die kleinere Liegenschaft zu versteigern. Dann läge zwar kein Verstoss gegen die Vorschrift des § 27 EO vor, doch fiele dem Exekutionsrichter, allenfalls gleichzeitig Pflegschaftsrichter zur Last (§ 53 Abs 1 EO), dass er es unterließ, den Erstbeklagten zu einem Einschränkungsantrag anzuleiten.
Was den Erstbeklagten anlangt, ist zur Verschuldensfrage folgendes zu bemerken:
Gemäß § 228 ABGB, welche Vorschrift nach den §§ 4 und 9 EntmO auch für den Beistand und den vorläufigen Beistand gilt, entscheidet nicht die Sorgfalt, die der Vormund etwa in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern die Sorgfalt eines redlichen und fleißigen Hausvaters. Gemeint ist damit das Maß der Sorgfalt, die im Verkehr erforderlich ist. Alle übrigen Fragen des Schadenersatzrechtes bestimmen sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Schadenersatz des 30. Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB (§§ 1293 ff), so insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit, des ursächlichen Zusammenhanges und des Maßes des zu leistenden Ersatzes. Der Vormund hat etwaige Vermögensschäden nach § 1324 ABGB zu ersetzen (Bartsch bei Klang1 I/1 S 1045).
Eine Zurückversetzung in den vorigen Stand kommt nur dort in Frage, wo sie tunlich ist (§ 1323 ABGB). Da der Grundbuchstand mit Stichtag 3. August 1958 nach Durchführung der Exekution einschließlich des Verteilungsverfahrens und der Grundbuchsbereinigung nicht wiederhergestellt werden kann, erweist sich das primäre Klagebegehren zur Gänze als verfehlt. Dass seit Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes eine davon unabhängige Inanspruchnahme des Bundes aus dem Haftungsgrund des § 265 ABGB wegen Verschulden des Vormundschaftsgerichtes ausgeschlossen ist, hat bereits die kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 4. 1961, 1 Ob 391/60 = EvBl Nr 243/1961, dargelegt, auf die unter einem verwiesen wird. Dem Berufungsgerichte kann insoweit beigepflichtet werden, dass beim Beklagten nicht soviel Rechtskenntnis vorausgesetzt werden darf, um die Versteigerung der kleineren Liegenschaft schon als dem Zweck des Exekutionsverfahrens zuwiderlaufend zu erkennen. Um den Erstbeklagten für die Folgen der Versteigerung der kleineren Liegenschaft haftbar zu machen, bedürfte es wohl des Nachweises der Behauptung des Klägers, dass es der Erstbeklagte von vornherein darauf angelegt gehabt habe, der Frau Stefanie Franziska H***** die Liegenschaft EZ 22 KG Langegg "zuzuschanzen", und er sich deshalb zur Frage der Einschränkung der Exekution völlig passiv verhalten habe. In diese Richtung würde weisen, dass der Erstbeklagte, wie OZ 95 des Aktes E 1029/54 des Bezirksgerichtes St. Paul zu zeigen scheint, in dem von ihm zusammen mit Ilka Sch***** erhobenen Rekurs sich selbst insoweit anklagt, als er vorbringt, er habe nichts gemacht, insbesondere nicht veranlasst, dass die Zwangsversteigerung auf eine der beiden Liegenschaften eingeschränkt wird, und abschließend noch erklärt, er habe sich dem Vorbringen der Ilka Sch***** angeschlossen, weil er nicht später einmal den Vorwurf haben wolle, er hätte etwas unterlassen, wodurch Florian und Ilka Sch***** um ihren Besitz gekommen sind. Auffallend ist ferner, dass in einer ganzen Reihe späterer Eingaben und Anbringen (siehe Exekutionsakt) der Erstbeklagte sich dem Standpunkt des Verpflichteten und dessen Gattin blindlings und kritiklos angeschlossen hat. Inwieweit die aufgezeigten, dem Exekutionsakt entnommenen Urkundeninhalte mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ebenso aber auch die Entscheidung der Frage, ob sich aus solchen Feststellungen Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verschulden des Erstbeklagten an der Nichtverhinderung der Versteigerung der kleineren Liegenschaft ziehen lassen. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge lässt sich nicht eindeutig sagen, dass den Erstbeklagten kein Verschulden trifft.
Als aktenwidrig rügt der Revisionswerber die Feststellung, dass der Kläger in erster Instanz keine Behauptungen über den Erlagsbetrag von 5.088,50 S aufgestellt habe, ferner die Feststellung, es sei aus den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, dass nicht alle Waldflächen in Augenschein genommen wurde. Was diesbezüglich ausgeführt wird, stellt keine Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO bzw überhaupt kein Aufzeigen einer Aktenwidrigkeit dar, weil es sich im ersten Falle um eine Aktenwidrigkeit handelt, die für das Urteil ohne kausale Bedeutung ist, im zweiten Fall jedoch nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angegriffen wird.
In der Mängelrüge werden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt wurden, neuerdings als solche des Berufungsverfahrens aufgezeigt. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, einen Ortsaugenschein durchzuführen, weil es die erstrichterliche Beweiswürdigung unbedenklich fand, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat. Das Gegenteil würde dem Grundsatz widersprechen, dass immer nur einmal - in der nächsthöheren Instanz - geprüft werden darf, ob ein Verfahrensmangel vorliegt (SZ XXII 106). Richtig ist, dass das Berufungsgericht selbständig ohne entsprechende Beweisaufnahmen Feststellungen nicht treffen durfte. Diese Feststellungen betreffen jedoch Tatsachen, die vom Standpunkt der rechtlichen Beurteilung ohne Belang sind.
Aus dem Vorangeführten ergibt sich, dass auch der Revision des Klägers, allerdings nur teilweise, wie im Spruche angeführt, Folge zu geben und das angefochtene Urteil wegen vorliegender Feststellungsmängel zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung teilweise aufzuheben war. Im Übrigen konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben, sodass diesbezüglich das angefochtene Urteil zu bestätigen war.
Zur Revision der Zweitbeklagten: Zur teilweisen Widerlegung und teilweisen Rechtfertigung dessen, was die Revisionswerberin in ihrer Revisionsschrift vorträgt, mag statt einer Wiederholung auf das bereits bei Erledigung der Revision des Klägers Gesagte verwiesen werden. Diesen Ausführungen ist bereits zu entnehmen, dass die Frage eines schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Exekutionsrichters, allenfalls gleichzeitigen Pflegschaftsrichters noch der Klärung bedarf. Es war daher der Revision der Zweitbeklagten insoweit Folge zu geben, als das Teil- und Zwischenurteil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf § 52 ZPO.
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