Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1961 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Gottlich als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 190, 192, 194 StG über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts am Sitze des Kreisgerichts Korneuburg vom 6. März 1961, GZ 11 c Vr 779/60 22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Josef Raberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Rat des Oberlandesgerichts Dr. Hartmann, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß dem § 351 StPO erkannt:
Hermann B***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. September 1960 zwischen D***** und M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Gesellschaft der gesondert verfolgten Raubgenossen Robert S***** und Johann F***** durch Versetzen von Schlägen, Umstellen und Zuruf von „gibst uns jetzt den Fünfziger oder net“, somit mit tätlicher Beleidigung, aber auch mit Drohung dem Rudolf F***** Gewalt angetan, um sich eines Bargeldbetrags aus dessen Besitz zu bemächtigen, wobei ein Geldbetrag von 50 S auch wirklich geraubt worden sei, und er habe hiedurch das Verbrechen des Raubes nach den §§ 190, 192, 194 StG begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Privatbeteiligte Rudolf F***** wird gemäß dem § 366 Abs 1 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Teilnehmung am Raub nach dem § 196 StG schuldig erkannt, nachdem die Geschwornen die an sie gerichtete Hauptfrage, ob der Angeklagte schuldig sei, in der Nacht vom 10. 9. auf den 11. 9. 1960 zwischen D***** und M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Gesellschaft der gesondert verfolgten Raubgenossen Robert S***** und Johann F***** durch Versetzen von Schlägen, Umstellen und den Zuruf von: „gibst uns jetzt den 50-iger oder net?“, somit mit tätlicher Beleidigung aber auch mit Drohung dem Rudolf F***** Gewalt angetan zu haben, um sich aus dessen Besitz eines Bargeldbetrags zu bemächtigen, wobei ein Geldbetrag von 50 S auch wirklich geraubt worden ist, einhellig verneint, hingegen die Eventualfrage, ob der Angeklagte schuldig sei, in der Nacht vom 10. 9. auf den 11. 9. 1960 in M***** eine Sache, von der er wusste, dass sie geraubt worden ist, nämlich einen von Robert S***** und Johann F***** dem Rudolf F***** geraubten Geldbetrag von 50 S, dadurch an sich gebracht zu haben, dass er in Gesellschaft der beiden Genannten den geraubten Geldbetrag verzechte, mit 5 : 3 Stimmen bejaht hatten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 11a StPO gestützte Beschwerde des Angeklagten, die ausführt, dass das Ansichbringen einer für geraubtes Geld gekauften Sache den Tatbestand des § 196 StG nicht herzustellen vermag.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des § 185 StG und auch der des § 196 StG macht sich nicht jedermann, der aus einem Diebstahl, einer Veruntreuung oder einem Raub wissentlich einen Vorteil zieht, einer Teilnehmung schuldig ( Nowakowski S 178), sondern nur derjenige, der eine gestohlene, veruntreute oder geraubte Sache selbst, sei es ganz oder teilweise, wenngleich ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtige durch Umformung allenfalls veränderte Gestalt verhehlt, an sich bringt, oder verhandelt. Das Wesentliche des Tatbestands der Teilnehmung liegt darin, dass die Vindikation des gestohlenen, veruntreuten oder geraubten Gutes erschwert wird. Darin liegt auch die Schädigung des Bestohlenen, des in seinem Vertrauen Getäuschten oder Beraubten. Daraus ergibt sich aber weiter, dass in jenen Fällen, in denen der Geschädigte die Vindikation rechtlich nicht mehr hat, von Teilnehmung im Sinne der §§ 185, 196 StG nicht mehr gesprochen werden kann. Lehre und Rechtsprechung sind sich daher zumindest darüber einig, dass eine Teilnehmung an dem Erlös von erworbenen Sachen oder an den um gestohlenes, geraubtes oder veruntreutes Geld angeschafften Gegenständen nicht möglich ist ( Löffler zu ÖR 183, 664, Finger II, S 516 Nowakowski S 177 f, ferner derselbe, in JBl 1956 Heft 4, S 89, Altmann Jacob I, S 520 ff, Rittler II S 122; KH 584, EvBl 1948 Nr 498, SSt XIX 39 uva).
Da der Angeklagte nach dem Wahrspruche einen Geldbetrag, von dem er wusste, dass er geraubt worden war, verzechte, indem er den um diesen Betrag von Johann F*****, der zusammen mit Robert S***** diesen Geldbetrag geraubt hatte, bestellten Alkohol konsumierte, hat er den Tatbestand des Verbrechens der Teilnehmung am Raub nach dem § 196 StG nicht erfüllt. Seine Tat wurde daher einem Strafgesetz unterstellt, das darauf keine Anwendung findet, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 11a StPO gegeben ist.
Es war daher wie eingangs zu entscheiden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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