Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rupert W***** wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 2 des Unterhaltsschutzgesetzes 1960 über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 11. Jänner 1961, GZ 2 Vr 1828/60 36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Möller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Lotheissen, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rupert W***** des Vergehens nach dem § 1 Abs 2 des USchG 1960 schuldig erkannt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Vaterschaft zu den von Edeltraud B*****, verehelichte F*****, außer der Ehe geborenen Kindern Sieglinde (geb *****) und Rudolf (geb *****) B***** anerkannt und sich mit den Unterhaltsvergleichen vom 12. 1. 1954 und 25. 3. 1955 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 140 S für das Kind Sieglinde B***** und von 195 S für das Kind Rudolf B***** verpflichtet. Dieser ihn nach dem Gesetze treffenden Unterhaltspflicht kam der Angeklagte jedoch nicht nach. Er wurde daher mit den Urteilen des Jugendgerichtshofs Graz vom 17. 4. 1958, U 324/58 11, und vom 13. 11. 1958, U 1192/58 8, der Übertretung nach dem § 1 des USchG 1925 schuldig erkannt. Die mit letztgenanntem Urteil über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat strengem Arrest hatte er am 17. 2. 1959 verbüßt.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen verletzte der Angeklagte in der Zeit von März 1959 bis September 1960 seine gesetzliche Unterhaltspflicht neuerlich gröblich und bewirkte dadurch, dass der Unterhalt der beiden unterhaltsberechtigten Kinder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Im Besonderen machte das Erstgericht dem Angeklagten zum Vorwurf, in der Zeit von Dezember 1959 bis April 1960 es vorsätzlich unterlassen zu haben, einem Erwerbe nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ermöglicht hätte.
Im Einzelnen stellte das Erstgericht hiezu fest, dass der Angeklagte von Mai 1959 bis Dezember 1959 bei den Ö***** als Oberbauarbeiter beschäftigt war - wobei er, seinen eigenen Angaben nach, monatlich zwischen 1.200 und 1.300 S verdiente (S 81) -, dass er anschließend vom 5. 1. 1960 bis 10. 4. 1960 als arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet war und dass er in der Zeit vom 26. 4. bis 24. 7. 1960 bei der Fa S***** gearbeitet und hiebei insgesamt 4.064,50 S netto verdient habe; ferner, dass der Angeklagte im inkriminierten Zeitraum aus eigenem und freiwillig überhaupt nichts an Unterhalt leistete, dass Unterhaltsleistungen vielmehr von ihm nur im Exekutionswege hereingebracht werden konnten und dass die Kinderzulage zur Arbeitslosenunterstützung des Angeklagten im Betrage von 132 S vom Finanzamt Graz unmittelbar der Vormundschaft überwiesen wurde; schließlich, dass der Angeklagte erst ab September 1960 - nachdem die gegenständliche Strafsache in das Anklagestadium getreten war - freiwillig in kleineren Teilbeträgen bis zum Jänner 1961 insgesamt 700 S an Unterhalt bezahlte.
Das Erstgericht erblickte in diesem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und sprach ihn, zumal da er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat bereits wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bestraft worden war, des Vergehens der Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 1 Abs 2 des USchG 1960 schuldig. Es maß hiebei dem vom Angeklagten erhobenen Einwand rechtserhebliche Bedeutung nicht bei, er habe am 24. 11. 1959 beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt (Akten des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz 21 P 83/54 5 S 19), über den noch nicht entschieden worden sei.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in der er ziffernmässig die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 9 lit a des § 281 StPO anruft, der Sache nach jedoch nur jene der Z 4, 8 und 9 lit a zur Darstellung bringt.
An die Spitze ihrer Ausführungen stellt die Beschwerde des Angeklagten das Vorbringen, das Erstgericht habe die Anklage im Sinne der Z 8 des § 281 StPO insoferne überschritten, als die Fassung seines Urteilsspruchs nur den Anfangszeitpunkt, nicht aber auch den Endtermin des von der Anklage erfassten Tatzeitraums „März 1959 bis September 1960“ (S 80) enthalte; denn solcherart erstrecke sich der Schuldspruch des Angeklagten auch auf die Zeit nach dem September 1960 bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass Urteilsspruch und Urteilsgründe eine Einheit bilden und dass das Erstgericht im gegebenen Falle in den Gründen seines Urteils (vgl S 94) den Schuldspruch des Angeklagten ausdrücklich „im Sinne der eingeschränkten Anklage“ auf die Zeit von März 1959 bis September 1960 beschränkt hat. Da sich sohin der Schuldspruch nur auf diesen Zeitraum bezieht, kann von einer Anklageüberschreitung in Wirklichkeit nicht die Rede sein.
Fortfahrend bringt die Beschwerde aus dem Grunde der Z 9a des § 281 StPO vor, es sei rechtsirrig, das Verhalten des Angeklagten in der Zeit von März 1959 bis September 1960 als gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und damit als tatbildlich im Sinne des § 1 des USchG 1960 anzusehen. Denn während dieser Zeit (19 Monate) habe der zu leistende Unterhalt insgesamt nur 6.365 S betragen, wogegen tatsächlich auf Rechnung des Angeklagten an Unterhaltsgeldern 4.753,35 S eingegangen seien. Von einer „gröblichen“ Unterhaltspflichtverletzung könne daher, nach Ansicht des Beschwerdeführers, überhaupt nicht gesprochen werden, zumal es für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant sei, ob die Unterhaltsleistung durch freiwillige Zahlung oder „im Wege des Lohnabzuges auf Grund der Exekution“ erbracht wird.
Weiters wirft die Beschwerde dem Erstgericht noch vor, rechtsirrig das Zurückbleiben der tatsächlichen Unterhaltsleistungen hinter den rechnungsmäßig geschuldeten Beträgen ohne Bedachtnahme auf „die wahre wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen“ strafrechtlich beurteilt zu haben. Im Zusammenhang rügt sie im Besonderen, das Urteil des Erstgerichts entbehre der Feststellung, dass der Angeklagte im Dezember 1959 seine Arbeit bei den Ö***** nicht aus eigenem aufgegeben habe, sondern entlassen worden und damit unverschuldet arbeitslos geworden sei, sowie dass er für die gegenständliche Strafsache in der Zeit vom 25. 7. bis 11. 8. 1960 in Untersuchungshaft gewesen sei. Da die durch diese Umstände bewirkte Einkommensminderung dem Angeklagten aber nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, liege eine schuldhafte Nichterfüllung seiner Unterhaltspflichten in Wahrheit gar nicht vor.
Umsomehr hätte daher nach Ansicht des Beschwerdeführers, das Erstgericht das Strafverfahren unterbrechen und die Entscheidung über den vom Angeklagten beim Pflegschaftsgericht gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag abwarten müssen, weil sich nach der zu erwartenden positiven Erledigung dieses Antrags gezeigt hätte, dass der Angeklagte die seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Unterhaltsbeiträge ohnehin geleistet habe. In der Ablehnung des darauf abzielenden und von der Verteidigung bei der Hauptverhandlung gestellten Antrags (S 85) sieht der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Sinne der Z 4 des § 281 StPO.
Auch in diesen Punkten kommt dem Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht zu.
Des Delikts der Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 1 Abs 1 des USchG 1960 macht sich schuldig, wer durch gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet wäre. Nach dem Gesetze verletzt seine Unterhaltspflicht insbesondere auch der Täter, der es vorsätzlich unterlässt, einem Erwerbe nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle ist die grundsätzlich eine Übertretung darstellende Tat im Rückfall oder bei Vorliegen besonderer Folgen der Tat zum Vergehen qualifiziert.
Dieses Delikt umfasst somit die gröblich schuldhafte Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht wenn dadurch der Unterhaltsberechtigte an Unterhalt oder Erziehung gefährdet wird, was bei Ausbleiben jeglicher Alimentation naturgemäß regelmäßig zutrifft.
Als gröblich ist eine solche Verletzung aber jedenfalls immer schon dann anzusehen, wenn schuldhaft die Unterhaltspflicht über den Zeitraum eines Monats hinaus vernachlässigt oder wenn durch mehrere Monate die Unterhaltsleistung nur unvollständig erbracht wird. Da die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters, wie im gegebenen Falle des Angeklagten kraft Gesetzes (§ 166 ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen (vgl SSt IX/30), doch trifft es zu, wie die Beschwerde vorbringt, dass bei Beantwortung der Frage, ob diese gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden sei, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, weil das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht primär nur von diesen Verhältnissen und nicht von einem allenfalls durch Vergleich oder Erkenntnis festgesetzten ziffernmäßigen Betrag abhängt.
Im gegebenen Falle ist festgestellt, dass der Angeklagte während der inkriminierten 19 Monate dauernden Tatzeit Unterhaltsleistungen für seine beiden außerehelichen Kinder aus eigenem freiwillig nicht einmal teilweise erbracht hat, obwohl er innerhalb dieses Zeitraums mehrfach in Arbeit stand und verdiente. Angesichts dieser vom Angeklagten selbst nicht bestrittenen Tatsache ist die Beschwerdebehauptung unverständlich, der Angeklagte habe seine Unterhaltspflicht nicht gröblich verletzt; da überdies jede Exekutionsführung - soweit sie nicht allein „zur Sicherstellung“ dient - schon begrifflich die Nichtleistung einer fälligen Schuld seitens des Zahlungspflichtigen voraussetzt, kann im gegebenen Zusammenhang auch der Beschwerdebehauptung keine Bedeutung zukommen, dass die vom Angeklagten freiwillig nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge zu einem größeren Teil im Exekutionswege eingebracht hätten werden können; denn im Zeitpunkt der Exekutionsführung war die strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht jeweils notwendig schon abgeschlossen, andernfalls es an den Voraussetzungen zur zwangsweisen Beitreibung gemangelt hätte.
Nachdem der Angeklagte auch während jener Zeiträume, in denen er in Arbeit stand und entsprechend verdiente, freiwillig überhaupt keinerlei Unterhaltsleistungen erbrachte und da die im Wege der Exekution oder sonst unabhängig vom Willen des Angeklagten erlangten Unterhaltsgelder nach dem Gesagten seine Unterhaltspflichtverletzung nicht ungeschehen machen konnten, handelte der Angeklagte somit schon deshalb tatbildlich im Sinne des § 1 des USchG 1960. Davon abgesehen handelte der Angeklagte in diesem Sinne auch dadurch, dass er, wie das Erstgericht überdies ausdrücklich feststellte (S 100), es zeitweilig sogar vorsätzlich unterließ, einem geeigneten Erwerbe nachzugehen, der ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Für das Erstgericht bestand daher auch kein Anlass, sich mit der Frage näher zu befassen, ob die in den Unterhaltsvergleichen vom 12. 1. 1954 und vom 25. 3. 1955 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge mit dem tatsächlichen Verdienst und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten während der Tatzeit noch im Einklang standen oder nicht. Dieser Frage wäre nur dann Bedeutung für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Unterhaltspflichtverletzung zugekommen, wenn er aus eigenem wenigstens einen Teil der festgelegten Unterhaltsbeiträge geleistet hätte und somit zu beurteilen gewesen wäre, ob durch diese Teilleistungen die gesetzliche Unterhaltspflicht vom Angeklagten angemessen erfüllt worden sei. Diese Notwendigkeit entfiel jedoch, weil der Angeklagte ungeachtet seiner nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls gegebenen Möglichkeit, während der Zeit seiner Arbeitsbeschäftigung wenigstens Teilleistungen zu erbringen, überhaupt keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat. Davon abgesehen hätte das Erstgericht - entgegen der Rechtsauffassung in der Beschwerde - zu dem gedachten Behufe aber durchaus nicht das Strafverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Angeklagten abzuwarten gehabt, sondern es hätte diese zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des § 5 StPO selbständig lösen können. Damit zeigt sich, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen keinen für die Strafbarkeit des Angeklagten entscheidungswesentlichen Umstand betreffen und dass durch die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Unterbrechung des Strafverfahrens, welcher Vorgang in diesem Sinne vom Gesetze überdies gar nicht vorgesehen ist, die Verteidigungsrechte des Angeklagten in keiner Weise beeinträchtigt worden sind.
Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Tat schon einmal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bestraft worden war, konnte ihn das Erstgericht daher zutreffend des Vergehens nach § 1 Abs 2 des USchG 1960 schuldig sprechen.
Die in allen Punkten unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 1 Abs 2 des Unterhaltsschutzgesetzes 1960 unter Bedachtnahme auf den § 260b StG zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von drei Monaten, verschärft durch ein hartes Lager. Bei der Strafbemessung hat es die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die gegebenen Versorgungspflichten hingegen als mildernd gewertet.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollzählig festgestellt und entsprechend gewertet. Die hartnäckige Verletzung der Unterhaltspflichten durch den Angeklagten trotz zweimaliger Bestrafung wegen der gleichen strafbaren Handlung verbietet aus Überlegungen der Spezialprävention die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Einer solchen stehen zudem Forderungen der Generalprävention entgegen. Soweit die Berufungsschrift darauf verweist, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur die weitere Vereitelung der Versorgung der Unterhaltsberechtigten durch den Angeklagten mit sich brächte, ist dem zu entgegnen, dass das Erstgericht bereits bei Festsetzung der Strafdauer gemäß dem § 260b StG auf die schuldlosen Sorgeberechtigten die gebotene Rücksicht genommen hat.
Auch der Berufung des Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden