SZ 34/87
Kein Rekursrecht der Finanzprokuratur in Genossenschaftsregistersachen.
Entscheidung vom 31. Mai 1961, 3 Ob 201/61.
I. Instanz: Landesgericht Eisenstadt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Milchgenossenschaft M. vom 22. Jänner 1961 wurde eine Änderung des § 2 ihrer Satzung beschlossen. Durch die Änderung wurde der Zweck der Genossenschaft von der ursprünglich bestimmten gemeinsamen Bearbeitung und Verarbeitung der in den Wirtschaften der Mitglieder erzeugten Milch und Eier auf Milcherzeugnisse, Milchrestprodukte und Geflügel ausgedehnt, die Genossenschaft außerdem zum Handel mit Lebens- und Genußmitteln berechtigt und der Abschluß von solchen Geschäften auch mit Nichtmitgliedern zugelassen, wobei jedoch dieses Geschäft 25% des Gesamtumsatzes mit den Mitgliedern nicht übersteigen dürfe.
Das Erstgericht verfügte die Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister, wogegen die Finanzprokuratur fristgerecht einen auf § 1 ProkG. gestützten Rekurs erhob.
Das Rekursgericht ließ das Rechtsmittel zu. Es meinte, daß ein echtes Bedürfnis, ja geradezu die Notwendigkeit bestunde, der Finanzprokuratur auch in Genossenschaftsregistersachen zum Schutz öffentlicher Interessen ein Rekursrecht zuzubilligen. Dem Rekurs wurde auch Folge gegeben und die Satzungsänderung abgelehnt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Genossenschaft Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Rekurs der Finanzprokuratur gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde.
Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs kommt bereits insofern Berechtigung zu, als der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Rekurslegitimation der Finanzprokuratur in Genossenschaftsregistersachen verneint wird (vgl. 2 Ob 557/55, 1 Ob 380/55, 2 Ob 159/55, 2 Ob 596/54, 2 Ob 84/56). Von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 ProkG. kann nur im Rahmen der Regelung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaften Gebrauch gemacht werden. Im § 3 Abs. 2 GenRegV. ist eine Anzeigepflicht bestimmter Behörden und sonstiger Stellen gegenüber dem zur Führung des Genossenschaftsregisters berufenen Handelsgericht vorgesehen. Eine weitere Einflußnahme steht der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu. Es kann auch der Finanzprokuratur im Rahmen des § 1 Abs. 3 ProkG. daher nur eine Anzeigepflicht bzw. ein Anzeigerecht, keinesfalls aber ein Antragsrecht zugebilligt werden. Steht aber der Finanzprokuratur kein Antragsrecht zu, dann fehlt ihr auch das Rekursrecht im Sinne des § 7 GenRegV.
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