Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Macheck und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Fahrnissen (Streitwert 105.920 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1960, AZ 2 R 189/60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai 1960, GZ 9 Cg 11/60-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.972,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage unbestritten fest:
Die beklagte Partei und das Werk C der klagenden Partei standen unter USIA-Verwaltung. Die in der Klage im Einzelnen angeführte Kommerzeinrichtung wurde der beklagten Partei von der Klägerin im Jahre 1953 zur Ausführung von Bestellungen der beklagten Partei leihweise überlassen und von dieser übernommen. Im Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von den Russen an die beklagte Partei (13. 8. 1955) war die Kommerzeinrichtung in diesem Betrieb in Benützung und befindet sich auch derzeit in der Verfügungsgewalt der beklagten Partei. In der Wiener Zeitung vom 23. 9. 1956 Nr 222, wurde nachstehender Gläubigeraufruf im Sinne des § 19 Abs 1 des 1. StVDG, BGBl Nr 165/56, veröffentlicht: "Gemäß § 19 des 1. StVDG, BG vom 25. 7. 1956, BGBl 165/56, werden alle Gläubiger hiemit aufgefordert, ihre vermeintlichen Ansprüche und Forderungen gegen die T***** Aktiengesellschaft - Werk Klosterneuburg bis spätestens 31. Dezember 1956 bei der unterzeichneten Firma mittels eingeschriebenen Briefes anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. T***** Aktiengesellschaft. Der Vorstand." Die Klägerin war zur Zeit der leihweisen Übergabe der Kommerzeinrichtung im Jahre 1953 Eigentümerin der der Beklagten geliehenen Gegenstände.
Das Erstgericht stellte ferner fest:
Die Kommerzeinrichtung wurde von der Beklagten der Klägerin im Jahre 1953 zur Ausführung von Bestellungen der Beklagten leihweise überlassen und von dieser übernommen und sollte an die Klägerin zurückgestellt werden, wenn diese die Produktion, für welche die Kommerzeinrichtung bestimmt ist, wieder aufnehmen kann. Seit mindestens Jänner 1957 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückstellung dieser Kommerzeinrichtung, weil sie diese für ihre eigene Produktion dringend benötigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das in erster Linie auf dem Leihvertrag, aber auch auf das Eigentumsrecht der Klägerin (siehe vorbereitender Schriftsatz der Klägerin ON 4) gestützt wurde. Es nahm den von der Beklagten behaupteten Eigentumserwerb während der USIA-Verwaltung nicht als erwiesen an und hielt die Bestimmung des § 19 des 1. StVDG nicht für anwendbar, da unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Ansprüchen nur Ansprüche obligatorischer Natur verstanden werden können, nicht aber auch Eigentumsansprüche. Im Zusammenhalt mit der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Kommerzeinrichtung in der Verfügungsmacht der beklagten Partei befinde, dass die von der klagenden Partei für die Aufnahme der eigenen Produktion benötigt werde und dass für die Übergabe kein fester Zeitpunkt vereinbart worden sei, ergebe sich weiters, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 369 ABGB, sondern auch jene des § 973 ABGB vorliegen und das Klagebegehren auf Herausgabe der geliehenen Kommerzeinrichtung gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte das erstgerichtliche Urteil, sprach aber aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 10.000 S übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wegen unrichtiger Auslegung der Bestimmungen des § 19 des 1. StaatsvertragsdurchführungsGes.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte war die Klägerin im Zeitpunkt der Verleihung der Kommerzeinrichtung an die beklagte Eigentümerin dieser Einrichtung. Die Beklagte hat während der Verwaltung durch die USIA Eigentum an dieser Kommerzeinrichtung nicht erworben. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren nicht nur auf das ihr auf Grund des Leihvertrages zustehende Recht auf Rückstellung der geliehenen Kommerzeinrichtung, sondern auch auf ihr Eigentumsrecht an dieser Einrichtung. Nach § 366 ABGB ist mit dem Recht des Eigentümers, jeden anderen von dem Besitz seiner Rechte auszuschließen, auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Mit der Eigentumsklage wird der Eigentümer einer von ihm verliehenen Sache gegen den Entlehner allerdings nur dann durchdringen können, wenn nicht nur sein Eigentum feststeht, sondern auch Rechte des Entlehners aus dem Leihvertrag dem Begehren auf Herausgabe nicht entgegenstehen.
Streitentscheidend ist zunächst, ob die Klägerin dadurch, dass sie ihr Eigentumsrecht an der im Besitz der Beklagten befindlichen und ihr im Jahre 1953 geliehenen Kommerzeinrichtung auf Grund des Gläubigeraufrufes der Beklagten bis 31. 12. 1956 nicht angemeldet hat, ihr Eigentum an der Kommerzeinrichtung zu Gunsten der beklagten Partei verloren hat. Der Oberste Gerichtshof hält an der in der E vom 7. 2. 1957, 3 Ob 68/57 und an der von der ORK beim Obersten Gerichtshof in der E vom 7. 2. 1958, Rkv 5/58 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, dass das Eigentumsrecht durch die Nichtanmeldung auf Grund des Gläubigeraufrufes auf Grund des § 19 des 1. StVDfG nicht verloren geht und dass das Eigentumsrecht nicht zu den im § 19 des 1. StVDG genannten Ansprüchen gehört. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Eigentumsrecht des bisherigen Eigentümers bei Nichtanmeldung auf Grund des Gläubigeraufrufes erlischt, hätte er gleichzeitig normieren müssen, dass das Eigentumsrecht auf das Unternehmen oder den Eigentümer des Unternehmens, von dem der Gläubigeraufruf erlassen wurde, übergeht. Aus der Bestimmung des § 24 des 1. StVDG kann auf den Verlust des auf Grund des Gläubigeraufrufes nicht angemeldeten Eigentumsrechtes zugunsten eines unter § 18 des 1. StVDG fallenden Unternehmens nicht geschlossen werden. Es steht daher fest, dass die Klägerin trotz Unterlassung der Anmeldung zum Gläubigeraufruf der beklagten Eigentümerin der Kommerzeinrichtung geblieben ist.
Es ist noch zu untersuchen, ob ihrem Begehren auf Herausgabe der Kommerzeinrichtung der im Jahre 1953 abgeschlossene Leihvertrag entgegensteht. Dies ist zu verneinen. Die Klägerin war im Sinne des § 20 des 1. StVDG berechtigt, die leihweise überlassene Kommerzeinrichtung zurückzuverlangen, wenn sie diese für die eigene Produktion benötigt (§ 973 ABGB). Nach den Feststellungen der Untergerichte geschah dies seit mindestens Jänner 1957. Es stehen dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Kommerzeinrichtung auf Grund ihres Eigentumsrechtes daher auch keine Rechte der Beklagten aus dem Leihvertrag entgegen.
Aus den angeführten Gründen konnte der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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