Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anton D*****, Landwirt, 2.) Sabine D*****, geborene M*****, Landwirtin, beide in *****, vertreten durch Dr. Ernst Stühlinger, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagte Partei Julianna M*****, geborene D*****, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den zu P 208/58 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf bestellten Abwesenheitskurator Otto K*****, Oberlehrer, *****, dieser vertreten durch Dr. Josef Urregg, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Liegenschaftsübereignung (Streitwert 3.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1960, GZ 3 R 118/60, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 16. Februar 1960, GZ C 125/59-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 546,26 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist, dass im Grundbuch für die Liegenschaft EZ. 291 KG. F***** mit den Grundstücken 1381/1 Acker in Alte Waldäcker, 1946/1 Wiese in Gemeindeheide und 1946/2 Baufläche, Haus KNr. 171 samt Hof und Wirtschaftsgebäude die beiden Kläger als Eigentümer zu je einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte eingetragen sind. Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhalts, "die Beklagte Julianna M*****, geb. D***** sei schuldig, den Klägern Anton und Sabine D***** aus dem Titel der Ersitzung ihre ausdrückliche verbücherungsfähige Bewilligung zu erteilen, dass unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Lastenstandes vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 291 KG. F***** die Grundstücke 1946/1 Wiese in Gemeindeheide und 1946/2 Baufläche, Haus Nr. 171 samt Hof und Wirtschaftsgebäude abgeschrieben, dafür im Grundbuch der KG. F***** eine neue Einlage eröffnet und auf der bisher der Julianna M***** gehörigen Hälfte je zur Hälfte, das ist in Ansehung der ganzen Liegenschaft zu je einem Viertel das Eigentumsrecht für Anton D***** und Sabine D***** geb. M***** einverleibt werden kann", ab. Es nahm die für die Ersitzung nach § 1463 ABGB notwendige Redlichkeit des Besitzes nicht an.
Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung der Kläger und dem Klagebegehren Folge. Es stellte folgendes fest: Mit Übergabsvertrag vom 8. 5. 1928, Beilage I, übergaben die Eltern des Erstklägers und der Beklagten Johann und Anna D***** ihren Kindern ihren Liegenschaftsbesitz. Bei dem Abschluss dieses Vertrages war die Beklagte, die seit 1903 in Amerika lebt, durch ihre inzwischen verstorbene Schwester Maria D***** vertreten. Die Absicht der Vertragsparteien ging dahin, die klagsgegenständlichen Liegenschaften zur Gänze dem Erstkläger ins Eigentum zu übertragen und der Beklagten nur ein Wohnungsrecht im Hause für den Fall ihrer Rückkehr aus Amerika einzuräumen. Dass diese Absicht der Parteien eine Änderung erfahren hat, ist nicht hervorgekommen. Tatsächlich bearbeiteten auch seit diesem Zeitpunkt zunächst der Erstkläger allein und nach seiner Verehelichung auch die Zweitklägerin die gegenständlichen Liegenschaften. Der Erstkläger hat auch in dem Haus ein Zimmer für die Beklagte freigehalten, damit diese im Fall ihrer Rückkehr dort wohnen könnte. Im Punkt 1.) der schriftlichen Vertragsurkunde wurden die gegenständlichen Liegenschaften aber nicht dem Erstkläger allein, sondern ihm und der Beklagten je zur Hälfte ins Eigentum überlassen. Mit Notariatsakt vom 10. 2. 1930, Beilage II, schlossen die beiden Kläger, die damals noch Brautleute waren, eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft, in die der Erstkläger unter anderem die Hälfte der EZ. 389 KG. F***** einbrachte. Beide Verträge wurden von dem Notar Wilhelm M***** errichtet. Die Unterhandlungen mit den Vertragsparteien zur Zeit der Errichtung der schriftlichen Verträge führte der Notar in deutscher Sprache, weil er der kroatischen Muttersprache der Parteien nicht mächtig war. Anlässlich der Errichtung der Ehepakte fiel der Zweitklägerin auf, dass der Erstkläger nicht, wie sie meinte, Alleineigentümerin, sondern nur grundbücherlicher Hälfteeigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft war. Sie befragte deswegen ihre Schwiegermutter bezüglich der Eigentumsverhältnisse. Diese versicherte ihr, dass es sich bei dieser Eintragung um einen Irrtum des Notars bei der Vertragserrichtung gehandelt habe und die Liegenschaft ihr und ihrem Ehegatten allein gehöre. Dasselbe behauptete auch der Erstkläger, mit dem die Zweitklägerin darüber sprach. Im Übrigen war auch der gleichfalls als Vertragsteil beim Vertragsabschluss anwesende Bruder des Erstklägers und der Beklagten Isidor D***** der Meinung, dass die Eltern für die Beklagte nur ein Wohnungsrecht begründen, nicht aber ihr einen Miteigentumsanteil übertragen wollten. Die von der Zweitklägerin zunächst beabsichtigte Richtigstellung des Grundbuchstandes wurde nicht vorgenommen. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Urkunden und vornehmlich auf die Aussage des Zeugen Isidor D***** und die freilich nicht ganz widerspruchslosen Parteienaussagen der beiden Kläger. Wenngleich die Bedenken des Erstgerichtes hinsichtlich des von den beiden Klägern behaupteten Irrtums bei der Vertragserrichtung nicht ganz unbegründet erscheinen, weil der vorliegende Vertrag von einem Notar errichtet wurde und deshalb die Verwechslung eines Miteigentumsrechtes mit einem Wohnrecht nicht ohneweiteres angenommen werden kann, so erscheint doch dem Berufungsgericht ein solcher Irrtum im Bereich der Möglichkeiten. Wie bereits ausgeführt wurde, wurden die Unterhandlungen der Parteien, deren Muttersprache kroatisch ist, von dem Notar, der diese Sprache nicht verstand, in deutscher Sprache geführt. Sprachliche Schwierigkeiten dürfen aber, vor allem da es sich auch um juristische Begriffe handelt, unter solchen Umständen nicht unterschätzt werden. Da der Vertrag jedenfalls nicht in kroatischer, sondern in deutscher Sprache errichtet und vorgelesen wurde, musste ein solcher Irrtum auch keinesfalls den bei der Vertragserrichtung anwesenden Personen auffallen. Gerade der Zeuge Isidor D*****, der bei der Vertragserrichtung zugegen war, hat auf das Gericht einen sehr guten Eindruck gemacht. Der Umstand, dass ihm nicht mehr erinnerlich war, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss durch ihre Schwester Maria D***** vertreten war, spricht auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs gegen seine Glaubwürdigkeit. Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken, diesem Zeugen, der ausdrücklich bekundet hat, dass der Beklagten mit Rücksicht auf ihre jahrzehntelange Abwesenheit nur ein Wohnungsrecht eingeräumt, nicht aber ein Miteigentumsanteil übertragen werden sollte, in vollem Umfang Glauben zu schenken. Für die Richtigkeit dieser Feststellung sprechen auch die Aussagen der Zeugen Agnes S***** und Maria P*****, wonach die Mutter des Erstklägers und der Beklagten Anna D***** aber auch die verstorbene Schwester Maria D***** wiederholt diesen Zeugen gegenüber erklärten, dass das Haus dem Erstkläger allein gehöre. Ein weiterer Beweis dafür ist in dem vom Zeugen Isidor D***** durchaus glaubwürdig bezeugten Umstand zu erblicken, dass die Beklagte einigemale ausdrücklich erklärte, dass sie keine Ansprüche auf das Haus habe und auf alles verzichte, weil ihr die Eltern seinerzeit das Geld für die Reise nach Amerika zur Verfügung gestellt hätten. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes kommt demnach das Berufungsgericht zur Feststellung, dass ein Irrtum des Schriftverfassers bei der Errichtung des Übergabsvertrages vorliegt, da die Übergeber die in Frage stehenden Grundstücke dem Erstkläger in sein Alleineigentum übertragen wollten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Voraussetzung für die außerordentliche Ersitzung nach § 1477 ABGB ist neben dem Zeitablauf von dreißig Jahren Redlichkeit des Besitzes. Bei der dreißigjährigen Ersitzung entfällt somit das Erfordernis des rechtmäßigen Titels. Redlicher Besitzer aber ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§§ 326, 309 ABGB). Das bedeutet nun nicht notwendig den Glauben, Eigentümer zu sein, sondern setzt nur den Glauben an einen gültigen Titel, also an die rechtmäßige Zugehörigkeit der Sache im weiteren Sinn voraus (Klang im Kommentar2, 2. Band, S. 92), im Gegensatz zum unredlichen Besitzer, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass er zu den als Besitzer ausgeübten Befugnissen nicht berechtigt ist, mag er auch durch die Unterlassung der nötigen Sorgfalt an dieser Erkenntnis gehindert worden sein. Das Erstgericht hat die Unredlichkeit des Besitzes der Kläger hauptsächlich deswegen angenommen, weil die Kläger Kenntnis von dem mit ihrem Alleineigentum nicht übereinstimmenden Grundbuchstand gehabt hätten. Dieser Begründung vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles ist von der Bestimmung des § 328 ABGB auszugehen, nach welcher im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes spricht. Mit dieser Bestimmung stellt das Gesetz eine Beweisregel auf, wonach derjenige, der den guten Glauben des Besitzes in Zweifel stellt, die von ihm behauptete Unredlichkeit zu beweisen hat. Die Beklagte hat die Redlichkeit des klägerischen Besitzes bekämpft und sich zum Beweise dafür auf die beiden Verträge und auf Parteienvernehmung berufen, ohne dass ihr damit der Beweis für die mangelnde Redlichkeit des klägerischen Besitzes gelungen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sollte nach dem Willen der Vertragsparteien vor der schriftlichen Vertragserrichtung dem Erstkläger das Alleineigentum an den in Frage stehenden Grundstücken übertragen und für die Beklagte nur ein Wohnungsrecht begründet werden. Dass in Bezug auf die Absicht der Vertragsparteien bis zur schriftlichen Vertragserrichtung oder bei dieser selbst eine Änderung eingetreten wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Auf Grund dieser Willensübereinstimmung der Parteien hat der Erstkläger zunächst allein und nach seiner Verehelichung zusammen mit der Zweitklägerin die gegenständlichen Grundstücke bearbeitet. Er und seine Gattin haben in dem Haus ein Zimmer freigehalten, damit für das Wohnrecht der Beklagten im Falle ihrer Rückkehr aus Amerika gesorgt sei. Alle diese Umstände lassen eine Unredlichkeit des klägerischen Besitzes nicht nur nicht erkennen, sondern sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Kläger von der rechtmäßigen Zugehörigkeit der in Frage stehenden Liegenschaften überzeugt waren. Auch die spätere Kenntnis des tatsächlichen Grundbuchstandes vermag den guten Glauben des Erstklägers, aber auch der Zweitklägerin, nicht auszuschließen. Denn beide wurden durch die Erklärung der Mutter des Erstklägers gegenüber der Zweitklägerin und durch die wiederholten festgestellten brieflichen Erklärungen der Beklagten in ihrem Glauben an ihr Alleineigentum an den klagsgegenständlichen Liegenschaften nur noch bestärkt und allfällige Zweifel, die bei ihnen durch den Grundbuchstand aufgetaucht sein sollten, wurden dadurch beseitigt. Das Berufungsgericht gelangte daher zu dem Ergebnis, dass beide Kläger als redliche Besitzer der in Frage stehenden Grundstücke anzusehen sind, und zwar durch einen Zeitraum von über dreißig Jahren. Es ist daher infolge Ablaufes der Ersitzungszeit das Eigentumsrecht der beiden Kläger an der EZ. 291 KG. F***** hinsichtlich der Grundstücke 1946/1 und 1946/2 in Ansehung der grundbücherlichen Rechte der Beklagten anzuerkennen. Unbestritten blieb im Verfahren, dass der Erstkläger das auf der Parzelle 1946/2 im Jahre 1928 erbaute Haus zunächst allein und dann nach seiner Verheiratung mit seiner Frau beziehungsweise seiner Familie bewohnte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Die Klage ist auf das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht gestützt, nicht aber auf eine Anfechtung des Übergabsvertrages wegen Irrtum. Voraussetzung einer Ersitzung gegen den Grundbuchstand ist nach §§ 1468 und 1477 ABGB Ausübung der Besitzrechte durch dreißig Jahre und Redlichkeit des Besitzes. Der der Beklagten obliegende Beweis der Unredlichkeit des Besitzes ist misslungen. Einer Angabe des rechtsmäßigen Titels bedarf es nicht. Die Ersitzungszeit beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersitzungsbesitzer den physischen Besitz erlangt hat. Den physischen Besitz an der zunächst ungeteilten Parzelle 1946 KG. F*****, die später in Parzelle 1946/1 und 1946/2 untergeteilt wurde, hat der Erstkläger nach den Feststellungen der Untergerichte bereits im Jahre 1928 erlangt, die Zweitklägerin den Mitbesitz nach ihrer Verehelichung im Jahre 1930; sie hat damit nur die bisher vom Erstkläger allein ausgeübten Besitzrechte als Mitbesitzerin fortgesetzt. Die dreißigjährige Ersitzungszeit war daher zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits abgelaufen. Daran ändert auch das im Übergabsvertrag den Eltern vorbehaltene Fruchtgenussrecht nichts und ebenso nicht die mit der Wirklichkeit in Widerspruch stehende Bestimmung des § 4 des Übergabsvertrages, wonach die Liegenschaftsübernehmer erst nach Beendigung des Fruchtgenussrechtes in den faktischen Besitz treten sollten. Dadurch, dass der Erstkläger und später die Zweitklägerin tatsächlich den physischen Besitz erhielten, wurden sie auch Sachbesitzer. Dass übrigens die Eltern des Erstklägers das ihnen zustehende Fruchtgenussrecht an der dem Erstkläger übergebenen Liegenschaft ausübten, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ. 1959 Nr. 173, S. 295, kann hier nicht herangezogen werden, weil dort ein zwischen Fruchtnießer und Bestandnehmer abgeschlossener Bestandvertrag vorlag. Streitentscheidend ist daher lediglich, ob die Kläger während der Ersitzungszeit redliche oder unredliche Besitzer waren. Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass bei dem festgestellten Sachverhalt (Absicht der Vertragsparteien, dem Erstkläger die gesamte Liegenschaft zu übergeben und der Beklagten nur ein Wohnungsrecht einzuräumen, Irrtum des Notars bei der schriftlichen Verfassung des Vertrages, also unrichtige Beurkundung des zwischen den Eltern des Erstklägers und ihm beabsichtigten Übergabsvertrages, Bestätigung der Mutter des Erstklägers gegenüber der Zweitklägerin, dass der Erstkläger Alleineigentümer sei und der Übergabsvertrag und die grundbücherliche Eintragung auf einen Irrtum des Notars beruhen und unrichtig seien, Äußerung des Erstklägers gegenüber der Zweitklägerin im selben Sinn) die Redlichkeit und Gutgläubigkeit der Kläger, dass sie Besitzer der ganzen Liegenschaft wurden und sind, zu bejahen ist. Auch das dem Umstand, dass es zwischen den Klägern zu Auseinandersetzungen deshalb kam, weil die Zweitklägerin darauf hinwies, dass die Beklagte im Grundbuch eingetragen sei, der Erstkläger aber auf die seinerzeitige Vereinbarung verwies, wonach er Alleineigentümer sei, kann auf eine Schlechtgläubigkeit und Unredlichkeit der Kläger noch nicht geschlossen werden, weil dieser seine Erklärung schon darin findet, dass die Zweitklägerin den richtigen Grundbuchtstand hergestellt haben wollte. Wenn die Beklagte das Berufungsverfahren deshalb als mangelhaft rügt, weil das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe, dass der Zeuge Isidor D***** ausgesagt habe, die Beklagte habe ein anderes Grundstück, und zwar ein Waldgrundstück erhalten und die Eltern haben der Julianna M***** etwas gelassen, damit sie bei einer allfälligen Rückkehr aus Amerika dann etwas habe, so ist dies zwar richtig, es kann aber daraus nicht auf die Unrichtigkeit der Aussagen der Zeugen Hermine S*****, Agnes S*****, Maria P***** und der Parteiaussagen der Kläger in ihrer Behauptung, dass die Eltern der Beklagten nur ein Wohnzimmer im Haus des Erstklägers sichern, ansonsten ihr aber kein Vermögen mit dem Übergabsvertrag vom 8. 5. 1928 übergeben wollten, und auf die Unrichtigkeit der übrigen Aussage des Isidor D***** geschlossen werden. Die Beklagte bekämpft in diesem Umfang unzulässigerweise die Beweiswürdigung. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht im Einzelnen auf die Widersprüche in den Aussagen der Kläger als Parteien hingewiesen hat, bedeutet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Darauf, dass der Erstkläger den Übergabsvertrag vom 8. 5. 1928 nicht gelesen hat, brauchte das Berufungsgericht nicht eingehen, da die Kläger als Klagegrund Eigentumserwerb durch Ersitzung geltend machten, nicht aber den Übergabsvertrag wegen Irrtums anfochten.
Da weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt, konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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