Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus K***** Co., ***** vertreten durch Dkfm. Dr. Hans Brandl, Rechtsanwalt in Bruck a. D. Mur, wider die beklagte Partei Stefan K*****, Australien, vertreten durch Dr. Eduard Dedovich, Rechtsanwalt in Bruck a. D. Mur, wegen restlicher 18.584,40 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. März 1960, GZ 1 R 299/59-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 1959, GZ 11 Cg 32/59-20, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 735,07 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 21. 9. 1950 gewährte die Firma Ing. A. R***** dem Beklagten ein Darlehen von 25.000 S. Das Darlehen sollte mit 7 % zu verzinsen und im Falle des Zinsenzahlungsverzuges 7 % Verzugszinsen zu zahlen sein. Die Zinsen für die Zeit vom 21. 9. 1950 bis 1. 12. 1954 sollten erst nach diesem Zeitpunkt, und zwar aus den Mietzinszahlungen des Steiermärkischen B*****vereines, der Mieter eines Geschäftslokales im Haus B*****gasse 9, war, zu zahlen sein. Der Darlehensnehmer räumte der Darlehensgeberin das Recht ein, den Mietzins solange beim Steiermärkischen B*****verein einzukassieren, bis der Zinsenrückstand abgedeckt ist. Von dieser Zession sollte der Darlehensnehmer den Steiermärkischen B*****verein verständigen und die Annahmeerklärung desselben beibringen. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sollte wertgesichert unter Zugrundelegung des Lebenskostenindex erfolgen. Die Darlehensforderung wurde bücherlich sichergestellt. Die Darlehensgeberin trat ihre Forderung gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Diese brachte mangels Zahlung die vorliegende Klage ein, in der sie auch eine entsprechende Erhöhung der Darlehensschuld auf Grund der Wertsicherungsklausel geltend machte. Der Beklagte leistete nach Klagseinbringung mehrere Zahlungen, worauf die Klägerin ihr Begehren auf 18.649,74 S samt 7 % vierteljährlich im Vorhinein fälliger Zinsen ab 27. 3. 1959 und 7 % Verzugszinsen einschränkte. Der Erstrichter sprach der Klägerin 65,34 S samt 7 % Zinsen ab 30. 10. 1959 und 7 % Verzugszinsen zu, während er das Mehrbegehren abwies. Er hielt die Verjährungseinrede hinsichtlich der länger als drei Jahre vor Klagseinbringung rückständigen Zinsen für begründet und teilte auch die Auffassung des Beklagten, dass sich die Wertsicherungsklausel nur auf den Darlehensbetrag selbst und nicht auch auf die Zinsen beziehe.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters und
teilte auch dessen Rechtsauffassung.
Gegen das Uretil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem restlichen Klagebegehren stattgegeben werde oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin fühlt sich dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht ihre Ausführungen in der Berufung, dem Beklagten falle ein deliktisches Verhalten im Sinne des § 1489 letzter Satz ABGB zur Last, weil er seiner im Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtung zur Verständigung des Steiermärkichen B*****vereines von der Zedierung der Mietzinsforderung nicht nachgekommen sei und so ermöglicht habe, dass dieser im Jahre 1951 den Mietzins für die Zeit bis April 1959 vorausbezahlt habe, als unzulässige Neuerung behandelte. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wurde aber das Klagebegehren tatsächlich nicht gestützt, woran auch der Hinweis in der Klage, dass der Beklagte seiner vorerwähnten vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nichts zu ändern vermag. Das Berufungsgericht ist daher auf die Frage, ob ein allfälliger Schadenersatzanspruch wegen der vorerwähnten Vertragsverletzung der dreijährigen oder im Sinne des § 1489 letzter Satz ABGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterworfen wäre, mit Recht nicht eingegangen.
Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung über die Abtretung der Mietzinsforderung gegen den Steiermärkischen B*****verein zum Zwecke der Befriedigung der vom 21. 9. 1950 bis 1. 12. 1954 abreifenden Zinsen der Anwendung der Bestimmung des § 1480 ABGB über die Verjährung der länger als drei Jahre vor Klagseinbringung rückständigen Zinsen nicht entgegenstehe. Sie versucht darzutun, dass sie zufolge dieser Abtretung der Mietzinsforderung ein Pfandrecht für ihre Zinsenforderung im Sinne des § 1483 ABGB in Händen habe, so dass diese nicht verjähren könne. Von einer einem Faustpfand im Sinne der vorerwähnten Gesetzesstelle gleichartigen Sicherung der Zinsenforderung durch die Abtretung der Mietzinsforderung gegen den Steiermärkischen B*****verein kann aber schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Beklagten während des ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraumes vom 21. 9. 1950 bis 24. 1. 1956 zufolge der schon im Jahre 1951, also schon vor der Verständigung des Drittschuldners von der Zession im Jahre 1954, erfolgten Vorauszahlung des Mietzinses für die Zeit bis April 1959 kein Anspruch auf Zahlung von Mietzinsbeträgen gegen den Steiermärkischen B*****verein zustand. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin auf Grund der Abtretung der Mietzinsforderung eine ähnliche Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert des Beklagten gehabt habe, wie sie die Einräumung des Besitzes über die Pfandsache beim Faustpfand gewährt. Zu den Ausführungen in der Revision, bei der oben angeführten Vertragsbestimmung über die Begleichung der vom 21. 9. 1950 bis 1. 12. 1954 abgereiften Zinsen handle es sich um eine Vereinbarung, mit der die Fälligkeit der einzelnen Zinsenzahlungen hinausgeschoben worden sei, und zwar dergestalt, dass Fälligkeit nur nach Maßgabe der nach dem 1. 12. 1954 fällig gewordenen Mietzinszahlungen des Steiermärkischen B*****vereines eingetreten sei, so dass höchstens jener Teil der rückständigen Zinsen verjährt sein könnte, der nach Maßgabe der Fäligkeit der Mietzinszahlungen schon vor dem 24. 1. 1956 fällig geworden sei, ist zu sagen: Diese Ausführungen stellen eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar, da es an einem diesbezüglichen Vorbringen in erster Instanz fehlt. Es bestand für die Vorinstanzen auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Darlehensvertrages Anlass zur Erörterung der Frage, ob und in welchem Ausmaß etwa die Fälligkeit der vom 21. 9. 1950 bis 1. 12. 1954 abgereiften Zinsen durch die vorerwähnte Vertragsbestimmung über den 1. 12. 1954 hinaus aufgeschoben wurde, da die Klägerin selber in der Klage davon ausging, dass diese Zinsen am 1. 12. 1954 fällig waren. Hat sie doch auch von diesen Zinsen Verzugszinsen schon ab 2. 12. 1954 begehrt. Dies wäre nicht verständlich, wenn sie schon damals den Standpunkt eingenommen hätte, diese Zinsen seien erst nach dem 1. 12. 1954 fällig geworden, weil im Darlehensvertrag Verzugszinsen nur für den Fall des Zinsenzahlungsverzuges vereinbart wurden. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal in der Revision angeführt, welcher Teil der in der Zeit vom 21. 9. 1950 bis 1. 12. 1954 abgereiften Zinsen erst nach dem 24. 1. 1956 fällig geworden sein soll. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Revision konnte daher nicht eingegangen werden.
Die Klägerin fühlt sich schließlich dadurch beschwert, dass ihr Zinsen nur vom Darlehensbetrag von 25.000 S zuerkannt wurden. Sie vertritt die Auffassung, dass Zinsen von dem auf Grund der Wertsicherungsklausel errechneten höheren Betrag zu entrichten seien. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass eine derartige Auslegung des Darlehensvertrages durch dessen Wortlaut und Sinn nicht gedeckt ist, da in diesem Belange nur vom Darlehensbetrag selbst, nicht aber von den Zinsen die Rede ist. Die Klägerin hätte daher beweisen müssen, dass die von ihr für richtig gehaltene Auslegung des Vertrages der Absicht der Parteien entsprochen habe. Ein solcher Beweis wurde aber nicht erbracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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