Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Unionsrecht, insbesondere Art 34 AEUV der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie § 4 Abs 2 öBPrBG 2023 und § 5 Abs 3 dBuchPrG entgegen, die (auch Online-)Händler bei einem Direktverkauf von Büchern an Letztkäufer in einem anderen Mitgliedstaat verpflichten, einen für Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, der den vom Verleger für den Verlagsstaat empfohlenen Letztverkaufspreis (abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer und zuzüglich der im Einfuhrland anfallenden USt) nicht unterschreiten darf, sofern der Verleger nicht selbst einen Letztverkaufspreis für das Einfuhrland empfohlen hat?
2. Ist eine nationale gesetzliche Regelung zur Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit dem Unionsrecht, insbesondere Art 4 Abs 3 letzter Satz EUV und Art 101 AEUV, vereinbar?
3. Ist eine nationale Regelung, die eine Ankündigung von erlaubten Preisnachlässen gegenüber dem Letztverkaufspreis untersagt, mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit den in Punkt 1 und 2 genannten Normen sowie Art 11 und 16 Grundrechtecharta?
4. Können eine solche nationale gesetzliche Buchpreisbindung und/oder Untersagung der Ankündigung von Preisnachlässen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses oder nach Art 36 AEUV oder Art 167 AEUV etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses am Schutz des Kulturgutes Buch, insbesondere an der Förderung der Buchproduktion, der Titelvielfalt zu geregelten Preisen und der Vielfalt an Buchhändlern gerechtfertigt sein?
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