Für die Rechtslage vor dem KaWeRÄG 2017 bestanden keine spezifischen Verjährungsvorschriften für einen Schadenersatzanspruch wegen Verstößen gegen innerstaatliches oder gemeinschaftsrechtliches Kartell- und Wettbewerbsrecht, sodass solche Ansprüche uneingeschränkt gemäß § 1489 ABGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung verjähren
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