Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.
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