Die Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzbehörde fielen (§ 53 FinStrG), zielt auf ein positives Tatbestandserfordernis, aus welchem Grund unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO diesbezügliche Feststellungen erforderlich sind.
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