Ein Beschluss, der keinen Spruch (§ 86 Abs 1 StPO) enthält, ist keine "Nichtentscheidung", weil nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können. Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das (umfassende) Fehlerkalkül der §§ 87 ff StPO.
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