Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.
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