Die Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.
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