Nach § 608 Abs 2 Z 4 ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.
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