Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 4 Z 28 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b dieser Vorschrift erfüllt?
2. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?
Falls die Frage 2. verneint wird:
3. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?
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