Die Umschichtung von Buchgeld des Erblassers auf ein Anderkonto des Gerichtskommissärs durch nach § 810 ABGB verwaltende Erben bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Hingegen bedarf die Veräußerung von Wertpapieren einer Genehmigung, wenn darin eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs liegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden