Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB ergebenden Pflichtteilsansprüche nach § 176 Abs 2 AußStrG hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen.
… ff AußStrG entschieden, sondern die Parteien insofern – dem Zweck der Sicherstellung entsprechend – auf ein Bescheinigungsverfahren verwiesen (2 Ob 108/24g = RS0135287). Denn die Sicherstellung des Pflichtteilanspruchs ist zwar Voraussetzung für die Einantwortung. Weder der Pflichtteilanspruch noch dessen Sicherstellung hat aber Einfluss auf die Erbenstellung (im Sinn…
Rückverweise