§ 6 Abs 4 MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.
…Begründung: [1] 1. Zur Auslegung von § 6 Abs 4 MaklerG besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0114076; RS0114077; RS0114078; RS0114079; RS0135327; RS0114505; RS0115498 ua). Bei der – hier maßgeblichen – Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets…
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