Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen einen Flüchtigen (§ 231 FinStrG) gilt die Zustellung des Abwesenheitsurteils (§ 427 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gemäß § 235 FinstrG auch dann als bewirkt, sobald es dem Verteidiger des Flüchtigen zugestellt ist.
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