Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in § 33 Abs 2 MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.
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